Schlussstrich unter die Schulnoten?

Autor
Mieruszewski, Jörg
Kirch, Thomas
Zeitschrift
Heft
7
Jahr
2017
Seite(n)
98-102
Titeldaten
  • Mieruszewski, Jörg ; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 7/2017
    S.98-102
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser stellen die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des BGH (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 – VII-Verg 28/14, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2015 – VII-Verg 25/15 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2016 – VII-Verg 49/15, OLG Dresden, Beschluss vom 2.2.2017 – Verg 7/16, BGH Beschluss vom 4.04.2017 – X ZB 3/17) zur Verwendung von Schulnotensystemen in der Bewertungsmatrix dar. Sie arbeiten anhand der jüngeren Rechtsprechung heraus, dass der Transparenzgrundsatz einer Angebotswertung mittels eines Schulnotensystems grundsätzlich nicht entgegensteht. Sofern dieses System angewendet wird, müsse sich für die Bieter aus der Leistungsbeschreibung, den Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung ergeben, worauf der Auftraggeber Wert legt und welche Erwartungen ihn bei der Angebotswertung leiten. Ausgehend von diesem Rahmen der Rechtsprechung sei somit auch die Angebotswertung nach der UfAB mit ihren Zielerfüllungsgraden weiterhin zulässig. Etwas anderes könne sich jedoch bei sehr komplexen Beschaffungsvorhaben ergeben. Hier könne je nach Einzelfall ein höherer Konkretisierungsgrad in der Wertungsmatrix angezeigt sein. Der Offenheit des Wertungssystems nach Schulnoten stehe auf der Dokumentationsebene jedoch die Anforderung einer eingehenden und nachvollziehbaren Dokumentation gegenüber, die sichtbar macht, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Erfolgreiche Selbstreinigung bei Verstößen gegen das Kartell- oder Wettbewerbsrecht

Autor
Hövelberndt, Andreas
Heft
8
Jahr
2017
Seite(n)
464-469
Titeldaten
  • Hövelberndt, Andreas
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2017
    S.464-469
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser berichtet über eine Vorlageentscheidung der VK Südbayern, Beschluss vom 07.03.2017 – Z3-3-3194-1-45-11/16 an den EuGH. Die Vergabekammer hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 125, 126 GWB mit dem Richtlinienrecht, insbesondere hinsichtlich des Kriteriums der Aufklärung des Fehlverhaltens gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber und der Maßgeblichkeit der Entscheidung der zuständigen Kartellbehörde für den Beginn der Ausschlussfrist. Zunächst stellt der Verfasser die Entscheidung zusammenfassend dar, anschließend erläutert er die Anforderungen der §§ 125 und 126 GWB im Falle von Kartellrechtsverstößen des Bieters und setzt sich kritisch mit den Zweifeln der VK Südbayern an der Vereinbarkeit der Regelungen mit dem EU-Richtlinienrecht auseinander. Er kommt zu dem Ergebnis, dass gute Argumente dafür sprechen, dass die Regelungen des § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB mit dem Richtlinienrecht vereinbar sind
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Neues zu den Anforderungen bei der Verwendung von Normen, Zertifikaten und Gütezeichen in Vergabeverfahren

Autor
Halstenberg, Michael
Klein, Benjamin
Heft
8
Jahr
2017
Seite(n)
469-472
Titeldaten
  • Halstenberg, Michael ; Klein, Benjamin
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2017
    S.469-472
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser berichten über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2016 – VII-Verg 20/16. Anhand der Entscheidung zeigen sie auf, welche Anforderungen bei der Verwendung von Normen, Zertifikaten und Gütezeichen im Vergabeverfahren zu beachten sind. Dabei gehen sie auf die Regelung zur Eignung und zur Leistungsbeschreibung ein. Nach Auffassung des OLG ist die Anforderung, dass ein Leistungsgegenstand nicht nur einer europäischen Norm, sondern auch noch einer nationalen Norm entsprechen musste, eine Behinderung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Für Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten ist es aufwändiger, die Einhaltung der Anforderungen nachzuweisen. Die Verfasser arbeiten sodann heraus, dass bei der Verwendung von Normen, Zertifikaten und Gütezeichen im Vergabeverfahren zunächst auf einer ersten Ebene zu prüfen sei, wann und in welcher Form der Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung oder zur Konkretisierung der Eignungskriterien überhaupt auf bestimmte Normen, Zertifikate oder Gütezeichen – als Anforderung – verweisen darf. Auf der zweiten Ebene stelle sich dann erst die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen öffentliche Auftraggeber die Einreichung von Gütezeichen oder Zertifikaten als Nachweise zur Erfüllung der zuvor aufgestellten Anforderungen fordern dürfen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Public Procurement as a Demand Side Innovation Policy in India

Autor
Tiwari, Sidheshwar
Heft
2
Jahr
2017
Seite(n)
155-174
Titeldaten
  • Tiwari, Sidheshwar
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2017
    S.155-174
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Karsten Voigt, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Der Artikel stellt das Vergaberecht Indiens vor. Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Innovationsförderung gelegt. Die dazu gewählten indischen Regelungen werden mit denen von China und denen der Europäischen Union verglichen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Energy Performance Contracts for Governments: the Two Faces of Europe

Autor
Garsse, Steven Van
Gestel, Kit Van
Carette, Nicolas
Normen
Richtlinie 2012/27/EU
Heft
2
Jahr
2017
Seite(n)
87-96
Titeldaten
  • Garsse, Steven Van; Gestel, Kit Van ; Carette, Nicolas
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2017
    S.87-96
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Richtlinie 2012/27/EU

Prof. Dr. Mark von Wietersheim, forum vergabe e.V., Berlin
Abstract
Nach der Energieeffizienzrichtlinie der EU (Richtlinie 2012/27/EU) sind Zentralregierungen verpflichtet, jedes Jahr 3 % ihres Gebäudebestandes energetisch zu sanieren. Als ein mögliches Mittel zur Durchführung der Sanierung bieten sich Energieleistungsverträge i.S.d. der Energieeffizienzrichtlinie an, bei denen der Auftragnehmer durch eigene Investitionen eine Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung erbringt. Nach einer Darstellung dieser Vertragsform wird erläutert, dass sich solche Energieleistungsverträge nach den derzeitigen Vorschriften und den zur Auslegung dienenden Arbeitshilfen nur in Ausnahmefällen nicht auf das nationale Defizit auswirken. Im Ergebnis wird sich in vielen Fällen die vom Privaten vorgenommene Investition als budget- und defizitwirksam erweisen. Das reduziert die Attraktivität solcher Energieleistungsverträge nach Auffassung der Autoren erheblich und sie schließen mit der Hoffnung, dass sich diese Situation vielleicht aufgrund neuer Auslegungshilfen von Eurostat verbessern wird.
Rezension abgeschlossen
ja

Addition verschiedener Planungsleistungen zur Wertermittlung

Autor
Portz, Norbert
Heft
7
Jahr
2017
Seite(n)
408-410
Titeldaten
  • Portz, Norbert
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2017
    S.408-410
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser berichtet über einen Beschluss des OLG München (Beschluss vom 13.03.2017 – Verg 15/16). In dem Verfahren hatte sich das OLG mit der Frage einer Addition der Auftragswerte verschiedener Planungsleistungen bei der Berechnung des EU-Schwellenwerts befasst und im konkreten Einzelfall entschieden, dass die Auftragswerte für Planungsleistungen für die Tragwerksplanung, die technische Ausrüstung, die thermische Bauphysik und die Objektplanung für ein Verwaltungsgebäude zumindest dann als „gleichartige Leistungen“ gemäß § 3 Abs. 7, § 2 VgV, § 2 Abs. 7 SektVO für die Schwellenwertermittlung zu addieren sind, wenn diese Planungsleistungen eine Einheit bilden. Der Verfasser stellt dem die bisher herrschende Meinung gegenüber, die keine Addition unterschiedlicher Leistungsbilder vornimmt und zeigt auf, dass wenn zukünftig von einer Addition aller Planungsleistungen, bezogen auf ein Bauprojekt, ausgegangen werden müsse, insbesondere auf die Kommunen erheblich mehr europaweite Ausschreibungen zukommen würden. In seinem Ausblick weist er auf die Relevanz der Entscheidung für Empfänger von Zuwendungen hin.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

The Court of Justice of the European Union and Its Influence on European and National Public Procurement Regulations: the Case of Poland

Autor
Panasiuk, Andrzej
Jarocki, Lukasz
Heft
2
Jahr
2017
Seite(n)
192-200
Titeldaten
  • Panasiuk, Andrzej ; Jarocki, Lukasz
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2017
    S.192-200
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Rezension abgeschlossen
ja

Der Nachweis von Marktpreisen im öffentlichen Preisrecht

Untertitel
Implikationen aus der jüngsten BVerwG-Rechtsprechung –
Autor
Hoffjan, Andreas
Mengis, Jonas
Normen
§ 4 VO PR 30/53
Gerichtsentscheidung
BVerwG 8 C 2.15
Jahr
2017
Seite(n)
439-445
Titeldaten
  • Hoffjan, Andreas ; Mengis, Jonas
  • 2017
    S.439-445
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 4 VO PR 30/53

BVerwG 8 C 2.15

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag erläutert Grundsätze der Marktpreisvereinbarung und -prüfung bei öffentlichen Aufträgen. Anlass ist die aktuelle Entscheidung des BVerwG vom 13.4.2016 (8 C 2.15). Nach einem Überblick über die Systematik der Marktpreise legen die Verfasser die Nachweiserfordernisse an einen betriebssubjektiven Marktpreis dar. Aus ihnen ergeben sich aufbau- und ablauforganisatorische Notwendigkeiten für das Auftragnehmerunternehmen, insbesondere an die Strukturierung und Bepreisung des Leistungskatalogs und die Rabattierungspolitik.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

The Evolving Concept of ‘Conflict of Interests’ in the EU Public Procurement Law

Autor
Soloveičik, Deividas
Šimanskis, Karolis
Heft
2
Jahr
2017
Seite(n)
112-131
Titeldaten
  • Soloveičik, Deividas ; Šimanskis, Karolis
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2017
    S.112-131
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
In ihrem Artikel setzen sich die beiden Autoren mit dem Konzept des Interessenskonflikts im europäischen Vergaberecht auseinander. Zunächst nehmen sich die Autoren einer allgemeinen Definition des Konzeptes an und stellen die unterschiedlichen bereits existierenden Definitionen sowie die verschiedenen Situationen, in denen ein Interessenskonflikt auftreten kann, vergleichend gegenüber. Ausgehend von der Frage, wie sich der Interessenkonflikt im Vergaberecht darstellt, setzen sich die Autoren mit der Rechtsprechung der EU und Litauens auseinander und behandeln ausführlich die maßgeblichen Entscheidungen der europäischen sowie der litauischen Gerichte. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass im Bereich des europäischen Vergaberechts weiterhin die traditionelle Definition des Interessenskonflikts angewendet werden sollte, nach der unter Interessenskonflikt die Situation an sich zu verstehen ist, welche nicht mit dem Fehlverhalten, welches unter Umständen aus dieser Situation folgt, gleichzusetzen sei. Darauf folgt eine tiefgehende Auseinandersetzung mit Richtlinie 2014/24/EU. So enthielte zum Beispiel Artikel 24 dem Wortlaut nach keine Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Arten des Interessenskonflikts. Nach Ansicht der Autoren, die die Unterscheidung in vertikalem und horizontalem Interessenskonflikt für sinnvoll und anwendbar halten, sollte die zuvor dargestellte Definition sowie die zwei Formen des Interessenskonflikts mit Hilfe der Rechtsprechung des EuGH als europäische Definition festgesetzt und angewendet werden. Art. 18 der Richtlinie 2014/24/EU soll nach Meinung der Autoren so verstanden werden, dass Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet seien, jedwede Verbindung zu einem anderen Wirtschaftsteilnehmer von selbst offen zu legen. Abschließend kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass die betrachteten Artikel der Richtlinie zwar umfassend ausgelegt werden müssten, gleichzeitig dürfte dies aber nicht dazu führen, effektive und fehlerfreie Vergabeverfahren zu erschweren oder der unverhältnismäßigen Belastung der Auftraggeber und/oder Bieter führen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Sustainable Development and Smart Technological Innovation within PPPs: the Strategic Use of Public Procurement

Autor
Ceruti, Marco
Heft
2
Jahr
2017
Seite(n)
183-191
Titeldaten
  • Ceruti, Marco
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2017
    S.183-191
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser zeigt einleitend auf, dass die neuen Nachhaltigkeitsziele im öffentlichen Beschaffungswesen auch im Bereich der Public-Private-Partnerships umgesetzt werden können und müssen. Diese nachhaltigen Public-Private-Partnerships bezeichnet er als „Sustainable Public Private Partnership" (SPPP). Zunächst leitet er die Nachhaltigkeitsziele aus dem europäischen Recht her. Die Veränderung des Vergaberechts zu einer nachhaltigen Beschaffungspolitik sei daher die konsequente Folge der allgemeinen Ausrichtung der EU auf eine nachhaltige Politik. Daraufhin geht er auf verschiedene Konzepte zur Bestimmung der Nachhaltigkeit, insbesondere auch auf die verschiedenen Techniken der Lebenszyklusbetrachtung ein. Er stellt fest, dass es gerade im Rahmen von SPPP eine Herausforderung ist, geeignete und messbare Kriterien für die in der Regel unbestimmte Art und Weise der Leistungserbringung festzulegen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja