Schadenersatz wegen fehlender Mitwirkung
Untertitel
Haftet ein Bieter für das unterbliebene Nachreichen fehlender Unterlagen?
Normen
§ 16a (EU) VOB/A, § 56 Abs. 2 VgV, § 41 Abs. 2 UVgO
§§ 280 Ab. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2017
Seite(n)
5-9
Titeldaten
- Teßmer, Daria; Rhein, Kay-Uwe
- Vergabe Navigator
-
Heft 6/2017
S.5-9
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 16a (EU) VOB/A, § 56 Abs. 2 VgV, § 41 Abs. 2 UVgO, §§ 280 Ab. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB
Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Die Autoren gehen der Frage nach, ob sich ein Bieter schadensersatzpflichtig macht, wenn er einer Aufforderung der Vergabestelle zur Nachreichung fehlender Unterlagen nicht nachkommt. Während die Vergabestelle einen Bieter zur Vervollständigung seines Angebots auffordern kann bzw. muss, untersuchen die Autoren, welche Mitwirkungspflichten umgekehrt den Bieter treffen und ziehen die Rechtsprechung zum Abbruch von Vertragsverhandlungen heran. Unkooperatives Verhalten eröffne Bietern einerseits ein „Schlupfloch", um sich von einem bindenden Angebot zu lösen. Andererseits könnten Vergabestellen einen Schadensersatzanspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (culpa in contrahendo) geltend machen, wenn der Bieter die unterlassene Mitwirkung zu vertreten hat, wobei ein Vertretenmüssen gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet werde.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja