Für alle gemacht – eine verpflichtende Koordinate öffentlicher Beschaffung

Autor
Kirch, Thomas
Normen
§ 121 Abs. 2 GWB
Heft
2a
Jahr
2017
Seite(n)
234-240
Titeldaten
  • Kirch, Thomas
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2017
    S.234-240
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 121 Abs. 2 GWB

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Regelung des § 121 Abs. 2 GWB nach der bei der Ausschreibung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen sind. Der Verfasser zeigt auf, dass der Regelung die UN-Behindertenrechtskonvention zugrunde liegt und die Anwendung der Regelung nicht nur auf Leistungen, die durch die Öffentlichkeit genutzt werden beschränkt ist, sondern alle Leistungen erfasst, die natürliche Personen später nutzen. Diese Personen können auch Beschäftigte des öffentlichen Auftraggebers selbst sein. Anschließend geht er auf die Merkmale „Konzeption für alle Nutzer“ und „Zugänglichkeit“ ein. Abschließend untersucht er den Ausnahmetatbestand der Regelung. Hierbei orientiert er sich an § 12 BGG und kommt zu dem Ergebnis, dass ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall erfordere, dass eine Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis komme, dass die Umsetzung der Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer für den Auftraggeber unverhältnismäßige oder unbillige Nachteile mit sich bringe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Die Vergaberechtsmodernisierung 2016

Untertitel
Einbeziehung von Drittunternehmen im Rahmen der Eignungsleihe bzw. durch Unteraufträge
Autor
Losch, Alexandra
Jahr
2017
Seite(n)
275-285
Titeldaten
  • Losch, Alexandra
  • 2017
    S.275-285
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Beitrag stellt die Neuregelung zur Eingungsleihe dar. Nach einer einleitenden Begriffsklärung geht die Verfasserin auf die spezifischen Anforderungen an die Eingungsleihe ein. Dabei differenziert sie nach beruflicher Eignung, finanzieller sowie technischer Eignung. Anschließend geht sie der Frage nach, ob ein ungeeigneter Eignungsverleiher im Vergabeverfahren ersetzt werden kann. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe bzw. nicht nachgewiesener Eignung des Drittunternehmens es im Ermessen der Vergabestellen liege, die Ersetzung zu verlangen. Dem Bieter sei es jedoch verwehrt, die Ersetzung einzufordern. Abschließend geht sie auf die Frage der Zumutbarkeit der Benennung der Unterauftragnehmer schon bei der Angebotsabgabe, das Selbstausführungsgebot und Aufklärungspflichten des öffentlichen Auftraggebers ein.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

„Wann ist der Bieter geeignet?“

Autor
Meißner, Barbara
Heft
2a
Jahr
2017
Seite(n)
270-275
Titeldaten
  • Meißner, Barbara
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2017
    S.270-275
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Verfasserin den zulässigen Rahmen für Eignungskriterien dar. Davon ausgehend geht sie auf die Regelungen zum Nachweis der gestellten Eignungsanforderungen ein. Abschließend stellt sie die fakultativen und obligatorischen Ausschlussgründe sowie den Rahmen für eine Selbstreinigung dar.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Pregabalin als Präzedenzfall – Beachtung von Patenten in Vergabeverfahren?

Autor
Csaki, Alexander
Junge-Gierse, Clarissa
Gerichtsentscheidung
VK Bund, 16.03.2015 VK 2-7/15
Heft
3
Jahr
2017
Seite(n)
234-238
Titeldaten
  • Csaki, Alexander; Junge-Gierse, Clarissa
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2017
    S.234-238
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

VK Bund, 16.03.2015 VK 2-7/15

Karsten Voigt, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der besonderen Situation von „Second-Medical-Use"-Patenten im Vergabeverfahren. Hier geht es um Arzneimittel, deren Wirkstoffkombination einstmals durch ein Patent geschützt war, aber jetzt durch Zeitablauf das Schutzrecht erloschen ist (sog. Generika). Es kommt aber vor, dass der Hersteller zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Indikation für das Medikament gefunden und sich hat patentieren lassen. Es ist jetzt also nicht mehr der Wirkstoff insgesamt, sondern nur noch die neue Indikation vom Schutzrecht umfasst. Das bedeutet für die Beteiligten in der Versorgung, dass hier ein gesonderter Weg zu gehen ist, denn die übliche Substituierung des Medikaments bei Apothekern ist nur bedingt möglich: Der Apotheker kennt die Indikation nicht. Es wird daher auf die Frage eingegangen, wie der Wirkstoff ausgeschrieben werden kann und welche Risiken die Kassen und Generikahersteller eingehen. Auch auf die Variante Open-House geht der Artikel ein.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Keine ausreichende Transparenz bei Verweis auf Schulnoten in Wikipedia

Autor
Rosenkötter, Annette
Heft
4
Jahr
2017
Seite(n)
208-210
Titeldaten
  • Rosenkötter, Annette
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 4/2017
    S.208-210
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Franz Josef Hölzl , Rechtsanwalt , Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich anhand der sog. Schulnotenrechtsprechung und hier insbesondere am Beispiel des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 15.06.2016 mit den Anforderungen an die Transparenz von Zuschlags- und Unterkriterien. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf „gefährde der scheinbar einfache Weg der Verweisung auf externe Quellen im Internet die Garantie einheitlicher Wissensstände.“ Auftraggebern, die nicht auf die Bewertung von Konzepten verzichten wollen, sei anzuraten, die einzelnen Kriterien der Bewertungsmatrix in den „Aufgaben“ so konkret wie möglich (z.B. in Form detaillierter Unterkriterien) zu beschreiben, sodass die Unternehmen bei „ordentlicher und gewissenhafter Abarbeitung der gestellten Aufgaben im Grunde die jeweilige Höchstpunktzahl erreichen“ könnten. In jedem Fall sollte verstärktes Augenmerk auf eine möglichst genaue und abschließende Beschreibung der vom Auftraggeber im Rahmen der Konzeptdarstellung erwarteten Themen/Inhalte gelegt werden.
Rezension abgeschlossen
nein

Vorrang der Verordnung 1370/2007 vor den Vergaberichtlinien

Untertitel
Neues im Bereich der Busse und Straßenbahnen
Autor
Lenz, Christofer
Jürschik, Corina
Jahr
2017
Seite(n)
205-208
Titeldaten
  • Lenz, Christofer ; Jürschik, Corina
  • 2017
    S.205-208
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Franz Josef Hölzl , Rechtsanwalt , Berlin
Abstract
Der EuGH hat mit Urteil vom 27.10.2016 – C-292/15 in der Rechtssache „Hörmann Reisen“ auf der Grundlage des Wortlauts und der Regelungssystematik das Rangverhältnis zwischen der Verordnung 1370/2007 und den EU-Vergaberichtlinien geklärt. Die Verordnung 1370/2007 ist danach ein Sondervergaberecht für den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs. Auf Grund der unterschiedlichen rechtspolitischen Ziele und rechtlichen Regelungen hat das u.a. auch erhebliche praktische Bedeutung auf die sog. Eigenerbringungsquote. Der EuGH stellte dazu fest, dass die Vorgabe, einen „bedeutenden Teil der Leistung“ selbst zu erbringen, nur eine Untergrenze darstellt. Der Auftraggeber kann darüber auch hinausgehen bzw. die Unterauftragsvergabe untersagen. Der Beitrag analysiert die Entscheidung des EuGH in Bezug auf die Konsequenzen für die zulässigen Vorgaben im Zusammenhang mit Eigenerbringungsquoten.
Rezension abgeschlossen
nein

Nur keine Langeweile: Neues zum Nachfordern fehlender Unterlagen

Autor
Dittmann, Kerstin
Normen
§ 56 Abs. 2, 3 VgV
§ 16a EU VOB/A
Heft
2a
Jahr
2017
Seite(n)
285-294
Titeldaten
  • Dittmann, Kerstin
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2017
    S.285-294
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 56 Abs. 2, 3 VgV, § 16a EU VOB/A

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag stellt die Neuregelungen in §§ 56 Abs. 2, 3 VgV, 16a EU VOB/A zur Nachforderung von Unterlagen vor. Die VgV hat sie als Recht des öffentlichen Auftraggebers ausgestaltet und unterscheidet zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen. Die Möglichkeit der „Korrektur“ fehlerhafter unternehmensbezogener Unterlager müsse eng gehandhabt werden. In der VOB/A ist der öffentliche Auftraggeber zur Nachforderung verpflichtet, wobei eine Vorlagefrist von 6 Kalendertagen geregelt ist und im Detail Abweichungen zur VgV bestehen. Die Verfasserin geht auf die Richtlinienregelung in Art. 56 Abs. 3 RL 2014/24/EU ein und erläutert die neuere Rechtsprechung des EuGH, die u.a. davon ausgeht, dass der Bieter aus Gründen der Transparenz jedenfalls „kein neues Angebot“ vorlegen darf und Manipulationsgefahren vermieden werden müssen. Hierdurch ergäben sich auch nach der Neuregelung Anwendungsfragen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Öffentlich-öffentliche Kooperationen

Untertitel
Horizontale Zusammenarbeit gem. § 108 Abs. 6 GWB
Autor
Horn, Lutz
Normen
§ 108 Abs. 6 GWB
Heft
2a
Jahr
2017
Seite(n)
229-234
Titeldaten
  • Horn, Lutz
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2017
    S.229-234
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 108 Abs. 6 GWB

Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Der Autor untersucht die im Rahmen des Vergabemodernisierungsgesetzes entstandene Neuregelung in § 108 GWB zur horizontalen Zusammenarbeit. Nach kurzer Darstellung der Systematik der Norm und der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Problematik erläutert der Verfasser die Tatbestandsvoraussetzung des § 108 Abs. 6 GWB im Einzelnen, insbesondere die Merkmale kooperatives Konzept, öffentliches Interesse und Marktschwelle. Die neue Vorschrift biete im Ergebnis mehr Rechtssicherheit bei horizontalen öffentlich-öffentlichen Kooperationen, wobei die Marktanteilsschwelle von 20 % eine erhebliche Hürde bedeute.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Vergaberecht im Spannungsfeld von Kommunalwirtschaftsrecht und Wettbewerbsrecht

Autor
Gurlit, Elke
Heft
2a
Jahr
2017
Seite(n)
221-228
Titeldaten
  • Gurlit, Elke
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2017
    S.221-228
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Marc Pauka, HFK Rechtsanwälte LLP, Frankfurt am Main
Abstract
Die Verfasserin stellt im Wesentlichen dar, welche Berührungen das Vergaberecht mit dem Kommunalwirtschaftsrecht hat. Die Untersuchung beginnt mit einer Darlegung, dass das Kommunalwirtschaftsrecht wenig Einfluss auf den Auftraggeberbegriff des GWB-Vergaberechts hat. Dagegen haben Unterschiede im Landesrecht durchaus Auswirkungen auf die Inhouse-Fähigkeit kommunaler Unternehmen. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet dann die Frage, inwieweit die kommunalwirtschaftsrechtliche Susidaritätsklausel im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens geprüft werden kann. Diese Frage wird an dem übergeordneten Problem erörtert, welche außer-vergaberechtlichen Vorschriften im Vergabe- und Nachprüfungsverfahren überhaupt beachtlich sind. Die Überlegungen leiten über zur Untersuchung, inwieweit umgekehrt vergaberechtliche Grundsätze außerhalb des Vergaberechts, konkret im Kommunalwirtschaftsrecht, im Kartellrecht oder im Zuwendungsrecht, beachtlich sind.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja