Öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 GWB unter Einfluss des Völkerrechts
Untertitel
Die öffentliche Beschaffung deutscher Hilfsgesellschaften der Rotkreuz und Rothalbmond-Bewegung
Normen
§ 99 Nr. 2 GWB
Gerichtsentscheidung
VK Südbayern IBRRS 2014, 1344
Heft
8
Jahr
2016
Seite(n)
523-532
Titeldaten
- Kau, Marcel
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 8/2016
S.523-532
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 99 Nr. 2 GWB
VK Südbayern IBRRS 2014, 1344
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Beim Bayerischen Roten Kreuz (einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) hatte das frühere BayObLG eine Beherrschung i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB abgelehnt, da der Freistaat Bayern nach dem einschlägigen Fachgesetz lediglich eine (qualifizierte) Rechtsaufsicht ausübt. 2014 kam die VK Südbayern unter Verweis auf Kontrollbefugnisse nach weiteren Gesetzen (BayRDG, PfleWoqG) zu einem anderen Ergebnis. Für den Verfasser hat die VK Südbayern die Maßstäbe des § 99 Nr. 2 GWB sowie verfassungs- und völkerrechtliche Bindungen verkannt. Insbesondere führten die sondergesetzlichen Bestimmungen nicht zu einer von § 99 Nr. 2 GWB vorausgesetzten dauerhaften Kontrolle über das BRK im Ganzen. Mit der völkerrechtlichen Einbindung des BRK sei neben einer Selbstverwaltungsgarantie auch eine Organisationsautonomie verbunden, der eine reduzierte Aufsicht entspreche. Die Unabhängigkeit, Neutralität und Unparteilichkeit der Hilfsorganisationen sei zudem Voraussetzung für ihre Aufgabenerfüllung.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja