Die Beteiligung von Unternehmen aus Drittstaaten an Vergabeverfahren

Autor
Hübner, Alexander
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
113-121
Titeldaten
  • Hübner, Alexander
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2025
    S.113-121
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Möglichkeit der Teilnahme von Unternehmen aus Drittstaaten an Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der EU, mit denen die EU kein internationales Beschaffungsübereinkommen geschlossen hat. Dabei setzt sich der Autor vertieft mit dem EuGH-Urteil Kolin vom 22.10.2024 – C-652/22 und dessen Auswirkungen auf das deutsche Vergaberecht auseinander. Der Autor erläutert zunächst das relevante Unionsrecht und die ständige Rechtsprechung des EuGH. Demnach sind die EU-Grundfreiheiten und EU-Vergaberichtlinien nicht auf Unternehmen aus Drittländern anwendbar. Diese Akteure haben keinen Anspruch auf Zugang zum Beschaffungsmarkt der Union und können von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Das EuGH-Urteil Kolin bestätigt die ständige Rechtsprechung und erklärt mitgliedsstaatliche „Rechtsakte mit allgemeiner Bedeutung“ für unionsrechtswidrig, wenn sich diese über das Unionsrecht hinwegsetzen und dadurch Unternehmen aus Drittstaaten eine weitergehende Rechtsposition in Vergabeverfahren verliehen wird. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen durch den Auftraggeber zugelassen wurde. Zur Begründung führt der EuGH die ausschließliche Zuständigkeit der EU für die gemeinsame Handelspolitik an. Unionsrechtlich unbedenklich ist es, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festlegt, dass Teilnehmer aus Drittstaaten Zugang zum Vergabeverfahren haben, ohne dies auf die Befolgung von mitgliedsstaatlichen „Rechtsakten mit allgemeiner Bedeutung“ zu stützen. Der EuGH nennt als denkbare Beispiele etwa die Grundsätze der Transparenz oder der Verhältnismäßigkeit. Für diesen Fall sieht der EuGH die Grenze zur Unionsrechtswidrigkeit als überschritten an, wenn das mitgliedsstaatliche Recht gar keine Vorgaben zur unterschiedslosen Berechtigung jeglicher Drittstaatenbieter in Vergabeverfahren macht. Für das deutsche Vergaberecht bedeutet das EuGH-Urteil Kolin, dass mitgliedsstaatliche „Rechtsakte mit allgemeiner Bedeutung“, die europarechtlich veranlasst wurden, unionsrechtskonform ausgelegt werden müssen, wie etwa § 97 Abs. 2 und 6 GWB sowie § 134 GWB. Diese können nicht zugunsten von Unternehmen aus sonstigen Drittstaaten angewendet werden. Folglich kann das Gleichbehandlungsgebot gemäß § 97 Abs. 2 GWB, welches den Zugang zu Vergabeverfahren für sonstige Drittstaaten bejaht, nicht mehr unterschiedslos neben Teilnehmern aus der EU und Staaten, die ein internationales Beschaffungsübereinkommen mit der EU geschlossen haben, auch auf Unternehmen aus sonstigen Drittstaaten angewendet werden. Als Folge sieht der deutsche Gesetzgeber im Entwurf des Vergaberechtstransformationsgesetzes eine entsprechende Änderung des Wortlauts von § 97 Abs. 2 GWB vor und fügt den Begriff „unionsrechtlich“ ein. Eine weitere Folge ist, dass Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens von Unternehmen aus sonstigen Drittstaaten unzulässig sind, selbst wenn deren Rüge offensichtlich begründet ist. Zum Schluss macht der Autor Vorschläge, wie Auftraggeber die Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen formulieren sollten, wenn sie Unternehmen aus einem sonstigen Drittland zur Teilnahme zulassen wollen. Der Auftraggeber sollte etwa darauf hinweisen, dass die Rechte solcher Unternehmen hinter den Rechten von Unternehmen mit Sitz in der EU oder mit internationalem Beschaffungsübereinkommen zurückbleiben, der Auftraggeber jedoch die Grundsätze des deutschen Rechts wie z.B. das Rechtsstaatsprinzip zu ihren Gunsten anwenden wird.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

The Relevance of Market Dialogues in Sustainable Public Procurement:

Untertitel
Case Study of School Food Procurement in Hungary
Autor
Diófási-Kovács Orsolya
Freund, Anna
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
8-15
Titeldaten
  • Diófási-Kovács Orsolya; Freund, Anna
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.8-15
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich ausgehend von einer Fallstudie zur innovativen nachhaltigen Beschaffung von Schulverpflegung mit der Bedeutung von Marktdialogen. Im Rahmen des EU-geförderten Projekts „SchoolFood4Change“ wurde ein innovatives Beschaffungskonzept für Schulverpflegung entwickelt, das ökologische, regionale und soziale Kriterien berücksichtigt. Durch eine frühzeitige Marktkommunikation nachhaltiger Beschaffungskriterien soll die Anwendung praktikabel und Lieferketten in Richtung Umwelt- und Sozialverträglichkeit gelenkt werden. Die Verfasser schlagen ein zweistufiges methodisches Vorgehen vor. Zunächst sollen über Online-Fragebögen Informationen zu Kapazitäten, Rückverfolgbarkeit und Nachhaltigkeitspotenzialen potenzieller Lieferanten erhoben werden und in einem zweiten Schritt persönliche Workshops zur Ergebnisdiskussion und Spezifizierung der Vergabekriterien folgen. Das Pilotprojekt in Budapest zeige, dass viele Lieferanten regionale Produkte und nachhaltige Verpackungen anbieten können, während es bei kleinbäuerlichen und fair gehandelten Produkten noch Einschränkungen gäbe. Die Fallstudie bestätigt die Bedeutung von Marktdialogen für den Erfolg des Beschaffungsprojektes. Abschließend plädieren die Verfasserinnen für eine stärkere institutionelle Verankerung solcher Dialogformate im Vergabeverfahren. Sie sehen darin ein Instrument zur Risiko- und Konfliktvermeidung sowie zur Förderung nachhaltiger Innovationen. Gleichzeitig weisen sie auf Herausforderungen wie Ressourcenbedarf und bestehenden Know-how-Mangel hin.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Public-Private Partnerships as Catalysts for Development:

Untertitel
Opportunities and Challenges of PPPs in Zimbabwe
Autor
Chiswa, Natasha
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
31-37
Titeldaten
  • Chiswa, Natasha
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.31-37
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Die Autorin beleuchtet in ihrem Beitrag die Rolle Public-Private Partnerships (PPPs) zur Bewältigung der Infrastrukturkrise in Simbabwe. Vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Instabilität, Hyperinflation und drastischer Unterfinanzierung öffentlicher Dienste sieht sie PPPs als wichtigen Lösungsansatz, um Investitionen zu mobilisieren und Dienstleistungen effizienter bereitzustellen. Die Autorin zeigt zunächst die gravierenden Infrastrukturlücken in Bereichen wie Energie, Wasser, Bildung und Gesundheit auf, die durch politische Faktoren noch verschärft wurden. Angesichts fehlender staatlicher Mittel könnten PPPs helfen, dringend benötigte Projekte umzusetzen, indem sie Know-how, Kapital und Innovationskraft aus dem Privatsektor einbringen. Theoretisch bieten sie Vorteile wie bessere Risikoverteilung, Effizienzsteigerung und langfristige Kosteneinsparungen. In der Praxis stoßen PPPs in Simbabwe jedoch auf zahlreiche Hürden: ein schwaches rechtliches Umfeld, mangelnde Transparenz, fehlende institutionelle Kapazitäten sowie geringe Beteiligung der Öffentlichkeit. Diese Rahmenbedingungen schrecken Investoren ab und gefährden den Erfolg bestehender Partnerschaften. Um das volle Potenzial von PPPs auszuschöpfen, fordert die Verfasserin umfassende Reformen: eine transparente Gesetzgebung, klare Zuständigkeiten, kontinuierliche Projektbewertung und insbesondere eine stärkere Einbindung der Bevölkerung, um Vertrauen zu schaffen und soziale Akzeptanz zu fördern. Abschließend betont die Autorin das Potenzial der PPPs zur Verbesserung der Lebensbedingungen unter der Voraussetzung, dass sie nachhaltig und strategisch implementiert werden.
Rezension abgeschlossen
ja

Defence Supply Markets: A Secondary Data Analysis of Buyer and Supplier Behaviour

Autor
Glas, Andreas
Eßig Michael
Deimling Christian von
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
61-69
Titeldaten
  • Glas, Andreas; Eßig Michael; Deimling Christian von
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.61-69
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser stellen in ihrem Beitrag eine Studie vor, welche die Wettbewerbsorientierung der Verteidigungsmärkte untersucht. Die Märkte für Verteidigungsgüter spielen eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung der militärischen Fähigkeiten. Einerseits wird die Wettbewerbsintensität auf den Verteidigungsmärkten durch gesetzgeberische Aktivitäten zur Förderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs erhöht. Auf der anderen Seite wird sie jedoch durch Ausnahmeregelungen, welche die Beschaffungsmärkte zur Sicherung der nationalen Versorgung verschließen, verringert. Anhand von 4.840 europäischen Ausschreibungen im Verteidigungsbereich untersuchen die Verfasser die Attraktivität und die Wettbewerbsintensität des Marktes. Die empirische Analyse zeigt große Unterschiede im Ausschreibungsverhalten zwischen den Mitgliedstaaten. Die Studie arbeitet heraus, dass die Attraktivität europäischer Verteidigungsbeschaffungsmärkte aus Sicht der Anbieter insgesamt rückläufig ist. Trotz gestiegener Ausschreibungsaktivität sinkt die Anzahl eingereichter Angebote, was auf abnehmende Wettbewerbsintensität hinweist. Nationale Unterschiede im Beschaffungsverhalten, hohe Eintrittsbarrieren für neue Anbieter und strategische Zielkonflikte zwischen Marktöffnung und sicherheitspolitischer Autonomie erschweren einheitliche Marktbedingungen. Die Verfasser fordern daher weitere empirische Untersuchungen und eine stärkere Harmonisierung der Vergabepraxis.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Transparency: A Myth in Guyana’s Public

Untertitel
Procurement System?
Autor
Adams, Tiffany
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
38-46
Titeldaten
  • Adams, Tiffany
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.38-46
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Aufsatz untersucht, ob das Vergaberecht des südamerikanischen Staates Guyana imstande ist, Transparenz zu fördern, um so Korruption zu verhindern. Transparenz sei gegeben, wenn nichtstaatliche, mithin externe Akteure die Möglichkeit haben, behördliche Unterlagen einzusehen, um die Einhaltung von Gesetzen zu überprüfen. Der Korruptionswahrnehmungsindex des Staates Guyana aus dem Jahr 2023 mit einem Score von (nur) 40 zeige, dass die Bürgerinnen und Bürger die staatlichen Aktivitäten, einschließlich des Beschaffungswesens, als überwiegend korrupt wahrnehmen. Dabei begünstigen fehlende Veröffentlichungen von Unterlagen und unzureichende Kontrollen die Korruption. In Guyana wurde das Vergaberecht in den 2000er-Jahren reformiert und es wurde eine Vergaberechtskommission (PPC) eingeführt sowie eine Anpassung an das UNCITRAL-Modell vorgenommen. Als Grundprinzipien sind im Guyanischen Vergaberecht nunmehr auch Transparenz, Fairness und Effizienz vorgesehen. Jedoch mangele es in der Praxis an der Umsetzung dieser Prinzipien. Als Verbesserungsmaßnahme wird - seitens der Verfasserin - unter anderem die Einführung strafrechtlicher Sanktionen gegen hochrangige korrupte Amtsträger vorgeschlagen. Außerdem könne eine intensivere Nutzung passiver (d.h. die Veröffentlichung von Unterlagen / Informationen auf Anfrage) und kollaborativer Transparenz (d.h. die Verbreitung von öffentlich zugänglichen Informationen durch Externe) in den sozialen Medien die gegenseitige Kontrolle stärken und somit der Korruption entgegenwirken. Um die Korruption zu bekämpfen, eignen sich – laut Verfasserin – im Vergabeprozess besonders ex-ante Veröffentlichungen von Unterlagen. Die Verfasserin schlussfolgert als Ergebnis ihrer Untersuchung, dass Transparenz in der Theorie im Guyanischen Recht gegeben ist, nicht jedoch in der praktischen Umsetzung.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Lehren aus der Coronakrise?

Autor
Hartwecker, Annett
Heft
2a
Jahr
2025
Seite(n)
236-241
Titeldaten
  • Hartwecker, Annett
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2025
    S.236-241
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Die Autorin arbeitet die Corona-Krise aus vergaberechtlicher Perspektive auf. Sie stellt insbesondere die seinerzeit eingesetzten Instrumente zur Krisenbewältigung vor. Zu diesen gehörten Leitlinien der EU-Kommission, ministeriale Rundschreiben zur Anwendung der Dringlichkeitsvergabe und zur Vertragsanpassung nach § 132 GWB, der Rückgriff auf Open-House-Verfahren vornehmlich zur Beschaffung von Schutzausrüstung sowie Flexibilisierung, Wertgrenzenerhöhungen und Dringlichkeitsvergaben im Unterschwellenbereich. Als Lehre für die zukünftige Gestaltung des Vergaberechts bedürfe es zur Stärkung der Krisenresilienz der Anpassung des gesetzlichen Rahmens um die Interimsvergabe für den Fall, dass die Notlage der Sphäre des Auftraggebers zurechenbar sei. Zudem sei eine verbesserte Koordination zwischen der EU und den nationalen Ebenen zu gewährleisten. Um Anwendungsfehler und Nachprüfungsverfahren zu vermeiden, seien klare Leitlinien für den Einsatz von Ausnahmeregelungen unerlässlich.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Unternehmen aus Drittstaaten als Bieter „zweiter Klasse“?

Autor
Friton, Pascal
Ader, Ramona
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
164-170
Titeldaten
  • Friton, Pascal; Ader, Ramona
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2025
    S.164-170
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Aufsatz befasst sich mit dem Urteil des EuGH vom 22.10.2024, C-652/22. In diesem wurde sich der Frage gewidmet, ob sich Unternehmen aus Drittstaaten auf die Regelungen der EU-Vergaberichtlinie berufen können und inwieweit Mitgliedstaaten jenen Unternehmen Rechte in Vergabeverfahren einräumen dürfen. Dabei entschied der Gerichtshof, dass sich Unternehmen aus Drittstaaten nicht auf die Vergaberichtlinie 2014/25/EU berufen können. Begründet wurde dieses Ergebnis u.a. mit einem Umkehrschluss zu Art. 43 RL 2014/25/EU, wonach Wirtschaftsteilnehmer aus Unterzeichnerstaaten des GPA oder anderer internationaler Abkommen gegenüber EU-Wirtschaftsteilnehmern nicht benachteiligt werden dürfen. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Auffassung der Kommission. Die Verfasser sprechen sich dafür aus, die Entscheidung auch auf die Konzessionsvergaberichtlinie (RL 2014/23/EU) und die allgemeine Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU) zu übertragen. Ferner wird herausgearbeitet, dass das Urteil des Gerichtshofs in Widerspruch zur Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 01.12.2021 steht. Das OLG argumentierte seinerzeit, dass das GWB sowie die EU-Vergaberichtlinien eine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaates verbieten würden. Die Verfasser führen aus, dass der deutsche Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil eine Anpassung von § 97 Abs. 2 GWB plant, wonach Bieter künftig nur gleich behandelt werden müssen, sofern das Unionsrecht dies fordert. Der Verfasser diskutieren sodann, wie Auftraggeber ihre Regelungsbefugnis betreffend den Zugang von Drittstaatunternehmen zum Vergabeverfahren in Zukunft nutzen können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

„Ungleichbehandlung“ von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten

Autor
Müller, Anne
Kirch, Thomas
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2025
Seite(n)
54-56
Titeldaten
  • Müller, Anne ; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 4/2025
    S.54-56
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich mit dem Thema der Ungleichbehandlung von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten im Rahmen der Zulassung zu Ausschreibungen. Dabei nehmen sie Bezug auf die EuGH-Entscheidung vom 22.10.2024, C-652/22, aus der hervorgeht, dass Unternehmen aus Drittstaaten, die keine internationale Übereinkunft mit der Europäischen Union hinsichtlich eines Zugangs zu öffentlichen Aufträgen in der EU geschlossen haben, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Unternehmen aus EU-Mitgliedsstaaten im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren in der EU haben. Ausgangspunkt ist das generelle Verbot für Bieter aus Drittstaaten, sich an Vergabeverfahren beteiligen. Denn dies wird als vergaberechtswidrig angesehen, weil die Unternehmen aus Drittstaaten sich nicht auf das EU-Vergaberecht berufen können. Die Autoren gehen sodann im Detail auf die EuGH-Entscheidung ein und führen im Ergebnis aus, dass der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen des kroatischen Verwaltungsgerichts als unzulässig abgelehnt habe, weil das EU-Vergaberecht nicht anwendbar gewesen sei. Unternehmen aus Drittstaaten dürften sich daher mangels völkerrechtlicher Vereinbarung nicht aus das EU-Vergaberecht berufen. Die EU habe die ausschließliche Regelungskompetenz. Ein Recht auf Gleichbehandlung bestehe daher nicht. Die Beteiligung sei aber zumindest möglich und nicht ausgeschlossen. Sodann gehen die Autoren Auswirkungen auf die Ausschreibungspraxis öffentlicher Auftraggeber und der Drittstaaten-Unternehmen unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung ein. Im Anschluss wird die offene Frage in den Raum gestellt, dass nach der Entscheidung unklar bleibe, wie in Zukunft mit Unterauftragnehmern, Eignungsverleihern oder auch an Bietergemeinschaften beteiligten Unternehmen aus Drittstaaten umzugehen sei. Außerdem wird auf bestätigende Rechtsprechung eingegangen. Im Fazit stellen die Autoren klar, dass die Rechtsprechung zu begrüßen sei. Für öffentliche Auftraggeber eröffne das für die Zukunft einen erweiterten Handlungsspielraum: Der Ausschluss von Unternehmen aus Drittstaaten bzw. die zulässige Ungleichbehandlung durch bspw. schlechtere Bewertung sei möglich.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerbsschutz

Autor
Weck, Thomas
Heft
6
Jahr
2025
Seite(n)
253-259
Titeldaten
  • Weck, Thomas
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 6/2025
    S.253-259
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
In seinem Beitrag analysiert der Verfasser die Auswirkungen des von der Europäischen Kommission im Januar 2025 vorgestellten „Wettbewerbsfähigkeitskompasses“ (WFK-EU) auf das Verhältnis von Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt. Der WFK-EU markiere einen Paradigmenwechsel: Er verlagere den Fokus von der Sicherung unverfälschten Wettbewerbs hin zu einer industriepolitischen Steuerung durch zentrale Regulierung und Subventionen, mit dem Ziel internationaler Wettbewerbsfähigkeit. Der Verfasser untersucht eingehend die bestehenden unionsrechtlichen Grundlagen in AEUV und EUV. Er arbeitet heraus, dass mit dem WFK-EU die Kommission eine expansive Kompetenzauslegung vorgenommen habe und bestehende Schutzmechanismen gegen Markteingriffe – wie Beihilfekontrolle und Rechtsschutzinstrumente – teilweise unterlaufen oder umgehen könnte. In seiner Bewertung plädiert er dafür, die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien der EU – insbesondere das Prinzip des unverfälschten Wettbewerbs als tragende Struktur – nicht dem Ziel kurzfristiger Wettbewerbsfähigkeit zu opfern.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die (ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THGQuoten durch Sektorenauftraggeber: Auftrag oder Konzession?

Autor
Jäger, Johannes
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
132-136
Titeldaten
  • Jäger, Johannes
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2025
    S.132-136
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der vergaberechtlichen Einordnung des Handels mit Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten) durch Sektorenauftraggeber, insbesondere Stadtwerke, im Lichte der reformierten 38. BImSchV. Nachdem der THG-Quotenmarkt durch Preisverfall und Insolvenzen destabilisiert wurde, soll die Reform die Marktbedingungen verbessern. Aus vergaberechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob der Handel einen öffentlichen Auftrag oder eine Dienstleistungskonzession darstellt. Maßgeblich sei dabei die vertragliche Gestaltung, insbesondere die Übernahme des Betriebsrisikos durch den Quotenhändler. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass in der Regel eine Dienstleistungskonzession vorliegt, die – abhängig vom Vertragswert – europaweit auszuschreiben ist. Für die Praxis empfiehlt er, die Höhe des an Stadtwerke auszukehrenden Erlösanteils zum zentralen Zuschlagskriterium zu machen, um Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit zu sichern.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja