Schwerpunkte der öffentlichen Auftragsvergabe im Infrastrukturbereich der Jahre 2024/2025

Autor
Gabriel, Marc
Lohmann, Ronny
Heft
1
Jahr
2026
Seite(n)
46-53
Titeldaten
  • Gabriel, Marc ; Lohmann, Ronny
  • RInPrax - Rechtspraxis der Industrie- und Infrastrukturprojekte
  • Heft 1/2026
    S.46-53
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
In ihrem Aufsatz untersuchen die Verfasser die zentralen Entwicklungen der öffentlichen Auftragsvergabe im Infrastrukturbereich in den Jahren 2024/2025 auf nationaler und europäischer Ebene. Dafür analysieren sie insbesondere gesetzgeberische Reformen, bedeutende Rechtsprechung sowie unionsrechtliche Initiativen mit Relevanz für Infrastrukturprojekte. Im Mittelpunkt der nationalen Gesetzgebung stehe die umfassende Reform des Vergaberechts. Neben dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“, das infrastrukturelle Defizite beseitigen soll, wird besonders die Rolle des Vergaberechtsreform hervorgehoben. Das Gesetzespaket umfasse neben dem Vergabebeschleunigungsgesetz auch das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz sowie das Bundestariftreuegesetz. Die Verfasser arbeiten heraus, dass Infrastrukturprojekte - sowohl im zivilen als auch militärischen Bereich - insbesondere von den gelockerten Anforderungen an Gesamtvergaben und Direktvergaben, den neuen Ausführungsbedingungen zugunsten der infrastrukturellen Versorgungssicherheit sowie dem beschleunigten Rechtsschutz profitieren würden. Gleichzeitig weisen die Verfasser jedoch kritisch auf dadurch entstehende Wettbewerbsnachteile für kleinere und mittelständische Unternehmen hin. Auch die Rechtsprechung wird als prägend für die Vergabepraxis dargestellt. Hervorgehoben wird insbesondere eine Entscheidung des BGH zur verspäteten Bereitstellung von Eisenbahntrassen. Ein solcher Infrastrukturnutzungsvertrag stelle einen Mietvertrag dar, sodass eine verspätete Bereitstellung Schadensersatzansprüche begründen könne. Eine weitere Entscheidung des OLG Celle betone die Ausschreibungspflicht von Wasserkonzessionen und dem damit verbundenen Erfordernis eines transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerbs sowie Rechtsschutzes. Auf europäischer Ebene analysieren die Autoren insbesondere regulatorische Initiativen wie den European Accessibility Act, die Gigabit-Infrastrukturverordnung sowie industriepolitische Programme zur Förderung klimafreundlicher Technologien. Ergänzend ändere die Rechtsprechung des EuGH beispielsweise hinsichtlich des Zugangs von Drittstaatenunternehmen zum europäischen Beschaffungsmarkt, Vertragsänderungen aufgrund neuer Infrastrukturtechnik oder Transparenzanforderungen an eine Qualitätsgarantie die bisherige nationale Vergabepraxis erheblich. Im Ergebnis kommen die Autoren zu dem Schluss, dass sich das Vergaberecht im Infrastrukturbereich zunehmend zu einem strategischen Steuerungsinstrument staatlicher Infrastruktur-, Industrie- und Sicherheitspolitik entwickelt. Gleichzeitig entstünden Spannungen zwischen dem Ziel schneller Investitionen und den klassischen vergaberechtlichen Grundprinzipien.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Ausschreibung von Dolmetschleistungen – auf der Suche nach einem passenden Dienstleister

Autor
Henschel, Marten
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2026
Seite(n)
2-4
Titeldaten
  • Henschel, Marten
  • VergabeFokus
  • Heft 1/2026
    S.2-4
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasser geben in ihrem Beitrag einen Praxisüberblick zur Durchführung der Ausschreibungen von Konferenzdolmetschleistungen. Für die fachgerechte Erstellung der Leistungsbeschreibung empfehlen sie, eine frühzeitige Beratung durch erfahrene Dolmetscher. Die könne auch spätere Bieterfragen minimieren. Bei der Wahl zwischen der Nutzung eines Leistungsverzeichnisses und einer funktionalen Leistungsbeschreibung, sei der Reifegrad der Planung entscheidend. Sofern noch vieles unklar ist, sei ein starres Leistungsverzeichnis keine gute Wahl. Auf dem Anbietermarkt müsse zwischen Agenturen und dolmetschergeführten Unternehmen unterschieden werden, was Auswirkungen auf Qualität und Motivation der eingesetzten Dolmetscher habe. Als Eignungsnachweis empfehlen die Verfasser den Verweis auf die DIN 2347:2025-04 sowie die Mitgliedschaft in einem anerkannten Berufsverband. Als Zuschlagskriterien sollten neben dem Preis auch fachspezifische Erfahrungen und Referenzen berücksichtigt werden. In ihrem abschließenden Fazit zeigen die Autoren auf, dass Erfolgsfaktoren für die Ausschreibung Fachberatung, angemessene Eignungskriterien und projektspezifische Zuschlagskriterien sind.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Großgerätebeschaffung zwischen Produktneutralität und Alleinstellungsbehauptung

Autor
Grahl, Anne
Heft
1
Jahr
2026
Seite(n)
1-9
Titeldaten
  • Grahl, Anne
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 1/2026
    S.1-9
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
In ihrem Beitrag beleuchtet die Verfasserin die von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Anforderungen an die Beschaffung von Großgeräten im Spannungsfeld zwischen dem Grundsatz der Produktneutralität und einer möglichen Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b), c) VgV. Dabei hebt die Autorin hervor, dass die Direktvergabe eine eng auszulegende Ausnahme darstelle und nach § 14 Abs. 6 VgV nur zulässig sei, wenn objektiv keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung besteht und der fehlende Wettbewerb nicht durch künstliche Einschränkungen der Auftragsparameter herbeigeführt wurde. Zentrale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfahrenswahl sei eine umfassende und systematische Markterkundung auf europäischer Ebene. Anhand verschiedener Entscheidungen arbeitet die Verfasserin heraus, welche Anforderungen die Rechtsprechung bezüglich des Umfangs, der Durchführung sowie der Dokumentation der Marktanalyse stellt. Anschließend werden die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an produktspezifische Ausschreibungen aufgezeigt. Insbesondere der Gleichwertigkeitszusatz allein führe nach der Rechtsprechung nicht automatisch zur Rechtfertigung einer Produktvorgabe. Daher sei der Verweis auf Herstellerangaben oder Produktdatenblätter hochgradig riskant. Zulässig sei aber eine konstruktiv-funktionale Leistungsbeschreibung unter Nennung eines Leitfabrikats und dem Gleichwertigkeitszusatz. Schließlich betont die Verfasserin die entscheidende Rolle der Markterkundung sowie einer angemessenen Dokumentation. Für die Praxis bedeute dies, dass Direktvergaben eine strenge Ausnahme bleiben müssen, die nur durch den Nachweis einer technischen Alleinstellung gerechtfertigt sei. Dieser Nachweis erfordere eine umfassende Markterkundung, eine umfassende Dokumentation sowie schließlich eine produktneutrale Leistungsbeschreibung.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wann sind Fristen angemessen?

Autor
Ferber, Thomas
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2026
Seite(n)
16-20
Titeldaten
  • Ferber, Thomas
  • VergabeFokus
  • Heft 1/2026
    S.16-20
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser behandelt in seinem Beitrag die Angemessenheit von Angebots- und Teilnahmefristen in Vergabeverfahren. Der Autor zeigt auf, dass die in den Vergabeordnungen vorgesehenen Mindestfristen lediglich eine Untergrenze darstellen und im Einzelfall an die konkreten Umstände anzupassen sind. Maßgeblich für eine angemessene Frist sind insbesondere die Komplexität des Auftrags, der Umfang der geforderten Nachweise sowie die für die Angebotserstellung erforderliche Zeit. Auch tatsächliche Rahmenbedingungen wie Urlaubszeiten, Feiertage oder notwendige Ortsbesichtigungen sind zu berücksichtigen. Anhand eines Beispielfalls aus der Weihnachtszeit verdeutlicht er, dass formal eingehaltene Mindestfristen unangemessen sein können. Der Beitrag stellt zudem dar, in welchen Konstellationen Fristverlängerungen zwingend vorzunehmen sind, wie etwa bei eingeschränktem Zugang zu den Vergabeunterlagen, bei erforderlichen Ortsbesichtigungen oder bei nicht rechtzeitig bereitgestellten Informationen. Abschließend weist der Autor darauf hin, dass zu kurze Fristen von Bietern frühzeitig gerügt werden müssten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Parallele Rahmenvereinbarungen

Untertitel
Grenzen des Doppelvergabeverbots und Gestaltungsoptionen für die Praxis
Autor
Dogangüzel, Mert
Kirch, Thomas
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2026
Seite(n)
23-27
Titeldaten
  • Dogangüzel, Mert ; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 2/2026
    S.23-27
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasser befassen sich in ihrem Beitrag mit der Frage, ob die parallele Vergabe von Rahmenvereinbarungen zulässig ist und wo die Grenzen des sog. Doppelvergabeverbots liegen. Sie stellen dar, dass Rahmenvereinbarungen als Instrument der strukturierten Beschaffung grundsätzlich auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden können, die Zuteilung von Einzelaufträgen jedoch an objektive und vorab festgelegte Kriterien gebunden werden müsse. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht die Herleitung des Verbots paralleler Rahmenvereinbarungen aus dem Wettbewerbsgrundsatz und dem Missbrauchsverbot. Die Verfasser arbeiten heraus, dass eine unzulässige Doppelvergabe insbesondere dann vorliege, wenn für denselben Beschaffungsbedarf mehrere unabhängige Rahmenvereinbarungen bestehen und dem Auftraggeber dadurch ein freies Auswahlermessen eröffnet würde. Maßgeblich sei dabei eine funktionale Betrachtung des Beschaffungsgegenstands, bei der bereits teilweise Überschneidungen ausreichen können. Sie zeigen dabei jedoch auf, dass parallele Rahmenvereinbarungen insbesondere dann zulässig sein können, wenn ein abweichender Bedarf vorliege, die ursprüngliche Vereinbarung ausgeschöpft sei oder objektive Gründe, wie die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, eine solche Gestaltung rechtfertigen. Abschließend arbeiten die Verfasser die Anforderungen an eine vergaberechtskonforme Ausgestaltung heraus. Dies sei insbesondere, dass die Auswahl zwischen den Verträgen nicht im freien Ermessen des Auftraggebers stehe, sondern durch ein transparentes Subsidiaritätsverhältnis und objektiv überprüfbare Kriterien vorgegeben sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Beschaffungspraxis und Dienstleistersteuerung im Gesundheitsministerium

Untertitel
Fallbesprechung einer Berateraffäre
Autor
Deelmann, Thomas
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2026
Seite(n)
8-13
Titeldaten
  • Deelmann, Thomas
  • VergabeFokus
  • Heft 1/2026
    S.8-13
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Beitrag des Autors untersucht die Beschaffung von Schutzmasken während der COVID-19-Pandemie und den Einsatz externer Beratungsunternehmen durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Grundlage der Analyse bildet vor allem der sogenannte Sudhof-Bericht, der die Maskenbeschaffung und deren Aufarbeitung untersucht. Der Autor zeichnet nach, wie das BMG aufgrund fehlender personeller und organisatorischer Kapazitäten externe Beratung in großem Umfang einbezog. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Beauftragung des Beratungsunternehmens Ernst & Young, das zunächst unterstützend tätig war, später jedoch im Rahmen einer sogenannten Betriebsführerschaft zentrale Aufgaben im Beschaffungsprozess übernahm. Der Beitrag zeigt, dass sich der Umfang der Beratungsleistungen sehr schnell ausweitete und teilweise nur unzureichend dokumentiert wurde. Kritisiert werden insbesondere Defizite bei Transparenz, Nachvollziehbarkeit und vergaberechtlicher Dokumentation. Zudem weist der Autor darauf hin, dass grundlegende Verwaltungsprinzipien, wie klare Verantwortlichkeiten und eine ausreichende Auftraggeberkompetenz, teilweise nicht eingehalten worden seien. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Steuerung der externen Dienstleister. Laut Analyse habe sich eine starke Abhängigkeit des Ministeriums von den Beratungsunternehmen entwickelt, während interne Kompetenzen kaum aufgebaut worden seien. Dadurch seien Informationsdefizite und Kontrollprobleme innerhalb der Verwaltung entstanden. Der Beitrag macht deutlich, dass die gewählte Organisationsform der Betriebsführerschaft zu erheblichen Steuerungs- und Transparenzproblemen geführt haben könnte. Er macht außerdem auf weitere konkrete Auffälligkeiten aufmerksam. Insgesamt kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass die Berateraffäre wichtige Lehren für zukünftige Beschaffungsprozesse liefern könnte,. Dazu würden insbesondere eine sorgfältigere Nutzung von Dringlichkeitsvergaben, eine bessere Dokumentation von Vergabeentscheidungen sowie der Aufbau ausreichender Kompetenzen zur Steuerung externer Dienstleister in der öffentlichen Verwaltung gehören.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Auf- und Ausbau von (Fern-)Wärmenetzen: Ausschreibungspflicht von Wegenutzungsrechten?

Autor
Meyer-Hetling, Astrid
Bitzhöfer, Stefan
Heft
1
Jahr
2026
Seite(n)
10-16
Titeldaten
  • Meyer-Hetling, Astrid ; Bitzhöfer, Stefan
  • EnWZ - Die Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft
  • Heft 1/2026
    S.10-16
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Die Autoren befassen sich in ihrem Aufsatz mit der Ausschreibungspflicht von Wegenutzungsrechten im Fernwärmebereich. Sie stellen fest, dass im Gegensatz zum Strom- und Gasbereich gem. §§ 46 ff. ENWG keine gesetzliche Pflicht zur Ausschreibung vorgesehen ist. Die daraus resultierende Unsicherheit treffe auf die Kommunen gem. § 4 Abs. 2 Wärmeplanungsgesetz auferlegte Pflicht, spätestens bis in den Jahren 2026-2028 eine Wärmeplanung zu erstellen. Eingangs fragen die Autoren, aus welcher Rechtsquelle sich eine Ausschreibungspflicht ergibt, da ihnen jedenfalls nicht verwehrt sei, ein Wettbewerbsverfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten im Fernwärmebereich zu vergeben. Aus dem Vergaberecht folge eine solche Pflicht nur, wenn die Vergabe mehr denn nur reine Wegerechte umfasse. Maßgeblich sei das Hinzutreten von Dienstleistungs- und/oder Bauelementen. Kartellrechtlich bestünde eine Pflicht zur Ausschreibung, sofern Wärmeversorgungsunternehmen keinen Anspruch auf Einräumung von Wegenutzungsrechten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB haben, was aber nur ausnahmsweise der Fall sei. Diese Grundsätze seien auch auf vermeintliche Unterfälle, wie die (Neu-)Vergabe bereits bestehender Wegerechte oder die Vergabe neuer Wegerechte zu übertragen. Ob das sog. Inhouse-Privileg gem. § 108 GWB auf Wegenutzungsrechte im Fernwärmebereich Anwendung finden kann, sei ungewiss, so die Autoren und weisen auf die Rechtsprechung des BGHs im Strom- und Gasbereich hin, wo ausschreibungsfreie Inhouse-Vergaben ebenfalls nicht in Betracht kommen. Abschließend behandelt der Aufsatz, ob der Wechsel des Wegerechtsinhabers auch einen Übergang des Netzes nach sich zieht, wenn der bisherige Konzessionsvertrag keine Endschaftsbestimmung mit einem Eigentumsübertragungsanspruch enthält. Die Autoren mutmaßen, dass ein Eigentumsübertragungsanspruch sich ggf. unmittelbar aus kartellrechtlichen Erwägungen ableiten ließ.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Problematik der Rahmenvereinbarungen

Autor
Rosenkötter, Annette
Groppe, Chiara
Heft
1
Jahr
2026
Seite(n)
93-98
Titeldaten
  • Rosenkötter, Annette; Groppe, Chiara
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2026
    S.93-98
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasserinnen stellen in ihrem Beitrag die aktuelle Rechtsprechung zur Vergabe von Rahmenvereinbarungen dar und analysieren deren Auswirkungen auf Kalkulationssicherheit, Transparenz und haushaltsrechtliche Anforderungen. Zunächst erläutern sie die Grundlagen und Ausgestaltungen von Rahmenvereinbarungen und gehen der Frage nach, ob mehrere Rahmenvereinbarungen nebeneinander zulässig sind. Unter Hinweis auf den Wegfall des früheren Doppelausschreibungsverbots führen sie aus, dass Rahmenvereinbarungen grundsätzlich keine Sperrwirkung entfalten und neben ihnen auch Einzelvergaben möglich bleiben. Sodann befassen sich die Verfasserinnen mit der Frage von Mindestabnahmemengen. Sie legen dar, dass Bieter regelmäßig keinen Anspruch auf eine Mindestabnahme haben und die Flexibilität prägend für Rahmenvereinbarungen sei; eine Absicherung komme nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Anschließend analysieren sie den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.09.2024, VII-Verg 16/24, zur Finanzierung optionaler Leistungsbestandteile. Sie zeigen auf, dass das Gericht objektive Anhaltspunkte für eine künftige Finanzierung verlangt und eine Information der Bieter fordert, wenn über die Mindestmenge hinausgehende Abrufe haushaltsrechtlich nicht gesichert sind. In ihrem abschließenden Fazit weisen sie daraufhin, dass Auftraggeber weiterhin Rahmenvereinbarungen für noch nicht abschließend feststehende Bedarfe schließen dürfen, jedoch nicht gesicherte Positionen ausdrücklich und transparent kennzeichnen müssten und sich hieraus erhöhte Anforderungen an die Ausgestaltung der Vergabeunterlagen ergebe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Ausschluss von Bietern infolge schwerer Verfehlungen

Autor
Ziegler, Andreas
Majewski, Niklas
Heft
1
Jahr
2026
Seite(n)
88-93
Titeldaten
  • Ziegler, Andreas ; Majewski, Niklas
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2026
    S.88-93
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Die Autoren behandeln in ihrem Aufsatz den Ausschluss von Bietern aus Vergabeverfahren wegen schwerer Verfehlungen gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB.
Eingangs begutachtet der Aufsatz, was eine schwere Verfehlung im Sinne der Norm ist, namentlich ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Nachprüfungsinstanzen vollständig überprüfbar ist. Aus ihren Urteilen lasse sich die h.M. ableiten, dass das Verhalten Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers haben müsse. Die Autoren verweisen hierzu auf die in der Gesetzesbegründung genannten Fallgruppen.
Zusätzlich müsse nach der Rechtsprechung die Integrität des Unternehmens in Bezug auf den zu vergebenden Auftrag in Frage stehen, die Verfehlung müsse sich also wiederholen können und nicht der Natur nach einmalig gewesen sein.
Ferner muss das Verhalten einer natürlichen Person dem Unternehmen zurechenbar sein, was nur möglich sei, wenn die Person eine Leitungsfunktion innehabe und innerhalb dieser Funktion gehandelt hat. Jedenfalls für vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person sei eine Leitungsfunktion zu bejahen, so die Autoren, darüber hinaus oft fraglich.
Gesetzessystematisch behandelt der Aufsatz im Weiteren das Verhältnis von § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB zu den übrigen Ausschlusstatbeständen an gleicher Stelle und abschließend die Erkenntnisquellen zur Feststellung der schweren Verfehlung sowie die Möglichkeit zur Selbstreinigung. Unabhängig von der jeweiligen Quelle trage jedenfalls der öffentliche Auftraggeber die volle Beweislast gem. § 286 ZPO für den Ausschlussgrund, er müsse aber nicht ohne Verdacht Ermittlungen anstellen und den Bieter analog § 45 VwVfG vor seinem Ausschluss anhören.
Auf Rechtsfolgenseite, d.h. zur Ermessensentscheidung stellen die Autoren zentral auf den Zeitablauf seit Begehung der schweren Verfehlung ab, welcher– je nach Länge – zu Gunsten des Unternehmens zu berücksichtigen sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja