Wenige Worte – große Wirkung

Untertitel
Typische Fallstricke bei der Formulierung der Vorabinformation
Autor
Pfeuffer, Julian
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
8-10
Titeldaten
  • Pfeuffer, Julian
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2025
    S.8-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Verfasser stellt in seinem Beitrag typische Fallstricke bei der Formulierung der Vorabinformation nach § 134 GWB dar. Er zeigt auf, dass fehlerhafte oder unvollständige Angaben – etwa zur Bieteridentität, Rangplatz oder zu Ausschlussgründen – zur Unwirksamkeit der Information führen können, was wiederum die Wartefrist hemmt, und Nachprüfungsverfahren provoziert. Auch ungenaue Formulierungen zur Bindefrist oder das taktische Legen von Fristen (z. B. über Feiertage) können erfolgreich beanstandet werden. Der Verfasser arbeitet heraus, dass zwar keine überhöhten Anforderungen an die Information gestellt werden dürfen, jedoch müsse die Vorabinformation ausreichend klar und vollständig sein, um den Bietern eine fundierte Entscheidung über mögliche Rechtsmittel zu ermöglichen. Der Verfasser empfiehlt daher eine besondere Sorgfalt bei der Erstellung der Schreiben.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vertrauen ist gut ...

Untertitel
Wann endet das „Vertrauendürfen“?
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
24-27
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2025
    S.24-27
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag untersucht, wann und mit welchen Mitteln die Vergabestelle das abgegebene Leistungsversprechen des Bieters vor Zuschlagserteilung überprüfen und hinterfragen muss. Der Verfasser untersucht dies anhand der Zuschlagskriterien, der formalen Ausschlusskriterien und der Eignungskriterien und konstatiert eine Bandbreite ("Kontrapunkte") an Gerichtsentscheidungen. Das wird anhand von Fallbeispielen aus der Rechtsprechung erläutert.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Auftragswert ist nicht gleich Auftragswert

Untertitel
Umsatzanforderungen an die Bieter berechnen sich andern
Autor
Noch, Rainer
Normen
§ 46 Abs. 2 Satz 1 VgV
Gerichtsentscheidung
VK Bund, Beschluss vom 05.06.2024, VK 2 - 39/24
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
21-23
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2025
    S.21-23
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 46 Abs. 2 Satz 1 VgV

VK Bund, Beschluss vom 05.06.2024, VK 2 - 39/24

Peter Oriwol, CMS Hasche Sigle, Leipzig
Abstract
Der Beitrag bespricht eine Entscheidung der Vergabekammer Bund vom 05.06.2024, VK 2-39/34, in der zu der Frage Stellung genommen wird, welcher Mindestjahresumsatz von Bietern zulässigerweise verlangt werden kann: Auch wenn die Vergabeverordnung grundsätzlich den Nachweis eines Mindestjahresumsatzes in Höhe des Zweifachen des geschätzten Auftragswertes zulässt (§ 46 Abs. 2 Satz 1 VgV), darf der Auftraggeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht unbesehen das Zweifache des von ihm nach § 3 VgV geschätzten Auftragswertes ansetzen, konkret darf nicht unbesehen der Gesamtauftragswert einer mehrjährigen Rahmenvereinbarung dem Mindestjahresumsatz zugrunde gelegt werden. Der Autor fasst treffend zusammen: Der Auftragswert für die Schwellenwertberechnung ist nicht gleich dem Auftragswert für die Ermittlung des jährlichen Mindestumsatzes.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung

Autor
Müller, Anne
Kirch, Thomas
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
22-24
Titeldaten
  • Müller, Anne; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 2/2025
    S.22-24
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser berichten über die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung. Einleitend stellen sie den Hintergrund und Zweck der Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) dar. Anschließend erläutern sie die Systematik der Rahmenvereinbarung mit ihrem wesentlichen Merkmal dem modularen Aufbau. Sie weisen darauf hin, dass die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung ausschließlich digital in dem neuen Vertragsdesigner „EVB-IT digital“ bereitgestellt wird. Sodann stellen sie die wesentlichen Inhalte dar und geben Einblick in den Erstellungsprozess im Digitaltool. In ihrem Fazit zeigen sie auf, dass durch die mit der Wirtschaft abgestimmten Vertragsmuster keine „kreativen Eigenlösungen“ für die Verknüpfung von Rahmenvertragsbedingungen mit den Standard-EVB-IT Verträgen mehr nötig sind
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Transparente Verfahren zum Aufbau der Ladesäulen-Infrastruktur in Kommunen

Autor
Metken, Aliena
Leinemann, Eva-Dorothee
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
38-41
Titeldaten
  • Metken, Aliena; Leinemann, Eva-Dorothee
  • Vergabe News
  • Heft 3/2025
    S.38-41
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag dar, dass es in jeder Kommune transparente Verfahren für die Nutzung öffentlicher Flächen zum Aufbau einer Ladeinfrastruktur durch private Unternehmen geben müsse. Sie führen aus, dass das Bundeskartellamt (BKartA) in seinem Abschlussbericht zur „Sektoruntersuchung zur Bereitstellung und Vermarktung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“ festgestellt habe, dass es Probleme bei der Angebotskonzentration für Ladeinfrastruktur gibt. Die Autorinnen skizzieren ein transparentes Verfahren, das aus ihrer Sicht den Anforderungen des BKartA genüge. Sie erläutern, dass Kommunen verpflichtet seien, das kartellrechtliche Missbrauchsverbot zu berücksichtigen und eine ungerechtfertigte Bevorzugung, insbesondere des eigenen Stadtwerks, zu vermeiden. Darüber hinaus beschreiben sie mögliche Rechtsverstöße und deren Folgen, wenn eine Gebietskörperschaft öffentliche Flächen exklusiv oder bevorzugt an das eigene kommunale Stadtwerk oder einen einzelnen Anbieter vergibt. Die Autorinnen empfehlen, dass jede Kommune eine Bestandsaufnahme machen und eine Standortauswahl treffen sollte. Sie betonen die Wichtigkeit eines strukturierten Ablaufs eines transparenten Verfahrens zur Flächenvergabe, um Akzeptanz bei allen Beteiligten zu schaffen. Abschließend appellieren die Autorinnen für eine gesetzgeberische Klarstellung, dass bei der Vergabe von öffentlichen Flächen für die Errichtung von Ladeinfrastruktur die Gebietskörperschaft ebenso privatwirtschaftlich tätig ist wie bei der Vergabe von Wegerechten für Strom- und Gasnetze.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Dringlichkeitsvergabe

Autor
Einmahl, Matthias
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
20-22
Titeldaten
  • Einmahl, Matthias
  • VergabeFokus
  • Heft 1/2025
    S.20-22
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Herausforderungen der Dringlichkeitsvergabe. Wesentliches Merkmal ist, dass ohne sie wesentliche Verwaltungsaufgaben nicht erfüllt werden können. Selbstverschuldete Zeitnot schließt eine Dringlichkeitsvergabe grundsätzlich aus, wird in der Rechtsprechung bei Leistungen der Daseinsvorsorge aber teils dennoch akzeptiert. Trotz der Eilbedürftigkeit ist nach der Rechtsprechung ein „Wettbewerb light“ durchzuführen, bei dem mehrere Unternehmen beteiligt werden sollten, und die Vertragslaufzeit begrenzt werden muss.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Kooperation mit Vergaberecht

Untertitel
Wie die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsträgern gelingen kann
Autor
Einmahl, Matthias
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
5-7
Titeldaten
  • Einmahl, Matthias
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2025
    S.5-7
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Beitrag behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kooperation zwischen öffentlichen Verwaltungsträgern. Angesichts knapper Kassen und Fachkräftemangel gewinnen solche Zusammenschlüsse – etwa bei Volkshochschulen, IT-Dienstleistungen oder Vergabestellen – an Bedeutung. Zentral ist die Frage, ob dabei das Vergaberecht Anwendung findet. Entscheidend ist, ob ein entgeltlicher öffentlicher Auftrag vorliegt. Kooperationen sind vergaberechtsfrei möglich, wenn etwa ein Zweckverband mit eigenständiger Aufgabenwahrnehmung gebildet wird, eine gemeinsame GmbH betrieben wird oder eine zentrale Beschaffungsstelle eingerichtet wird. Auch eine Zusammenarbeit gemäß § 108 Abs. 6 GWB ist erlaubt, sofern sie auf gemeinsamen Zielen basiert, nicht primär der Gewinnerzielung dient und keine nennenswerte Markttätigkeit entsteht. Der Autor betont, dass Vergaberecht Kooperation nicht behindert, sondern Wettbewerb dort schützt, wo private Anbieter betroffen sein könnten. Voraussetzung für rechtssichere Kooperationen ist eine sorgfältige vertragliche Gestaltung, die den Leistungsanteil aller Partner dokumentiert, wie die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsträgern gelingen kann.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Bieteridentität im Vergabeverfahren

Autor
Lausen, Irene
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
67-71
Titeldaten
  • Lausen, Irene
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2025
    S.67-71
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Die Autorin befasst sich in ihrem Beitrag mit dem Thema Bieteridentität im Vergabeverfahren und beleuchtet die Frage, wann ein Bieterwechsel vorliegt und welche Rechtsfolgen daran anknüpfen. In einem ersten Schritt setzt sie sich mit der Person des Bieters und daran anknüpfend mit dem Begriff der Bieteridentität und dem insoweit zu beachtenden zeitlichen Rahmen auseinander. Hierbei geht sie insbesondere auf Unterschiede in der nationalen und der unionsrechtlichen Rechtsprechung ein und verdeutlicht diese u.a. am Beispiel der Verschmelzung zweier Unternehmen. Anschließend setzt sich die Autorin mit dem Identitätswechsel bei Bietergemeinschaften auseinander und arbeitet auch hier die Unterschiede zwischen der nationalen und der unionsrechtlichen Rechtsprechung heraus. Abschließend setzt sich die Autorin kritisch mit der Rechtsprechung des EuGH auseinander und stellt einen eigenen praxisnahen Lösungsvorschlag für die aufgezeigten Konflikte vor. In einem Ausblick weist die Autorin sodann darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass die recht alte nationale Rechtsprechung auf die neueren Entscheidungen des EuGH reagieren werde, sodass mit einer entsprechenden Beeinflussung auf nationaler Ebene zu rechnen sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Fördermittelkürzungen in EU-Programmen wegen „Unregelmäßigkeiten“

Untertitel
Näheres zu Zuständigkeiten, Verfahren und Rechtsschutz
Autor
Lampert, Stephen
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
79-82
Titeldaten
  • Lampert, Stephen
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2025
    S.79-82
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz befasst sich mit Fördermittelkürzungen wegen „Unregelmäßigkeiten“ im Rahmen der Abwicklung von Projekten, die aus Fonds der Europäischen Union finanziert werden. Mit seinem Urteil vom 30.01.2024 führt der EuGH diesbezüglich die Klärung praxisrelevanter Fragen herbei. Die Klägerin Agentsia Patna Infrastruktura war in Bulgarien Begünstigte aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE). Sie schrieb die Planung und den Bau eines Autobahnabschnitts in Westbulgarien losweise aus. Der Auftrag wurde mit einem Zuschuss aus dem operationellen Programm EFRE „Verkehr“ 2007-2013 finanziert. Die Vergabeunterlagen forderten für jedes Mitglied eines Konsortiums den Nachweis von Erfahrungen mit dem Bau von Straßen, deren Struktur eine Achslast von 11,5 Tonnen tragen kann. Die Kommission stellte mit Beschluss vom 27.07.2021 C (2021) 5739 einen Vergabeverstoß gegen die Vorgaben der RL 2004/18/EG fest. Die bulgarische Behörde leitete ihrerseits ein Finanzkorrekturverfahren ein und nahm mittels Bescheids eine Kürzung der Förderung in Höhe von fünf Prozent des Wertes des vergebenen öffentlichen Auftrags vor. Der Autor führt an, dass Dreh- und Angelpunkt der unionsrechtlichen Mittelverwendungskontrolle der Rechtsbegriff der „Unregelmäßigkeit“ sei. Darunter falle jeder Verstoß gegen eine Bestimmung des Unionsrechts oder gegen das nationale Recht zur Anwendung dieser Bestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union bewirkt oder bewirken würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet wird oder würde. Bei dem EFRE handle es sich um einen Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung. Die nationalen Behörden würden im Namen und zulasten des Haushalts der Union Fördermittel gewähren. Hauptgarant für eine korrekte Verwendung der Mittel sei der Mitgliedstaat. Die mitgliedstaatlichen Behörden könnten sich an Leitlinien der Kommission für finanzielle Berichtigungen orientieren. Dem EuGH zufolge sei die Kommission nur subsidiär zuständig, um einem Versäumnis des (primär) zuständigen Mitgliedstaates abzuhelfen. Dieser sei wiederum an die Verfügung der Kommission gebunden und verpflichtet, die Wiedereinziehung der Mittel gegenüber dem Empfänger durchzusetzen, soweit die Kommission bei der Prüfung zu einer Finanzkorrektur komme. Eine Rechtsgrundlage im nationalen Recht des Mitgliedstaats sei zudem nicht erforderlich, da es nur um die Folge der Feststellung gehe, dass die Voraussetzungen für den Erhalt eines unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet wurden. Der Verfasser führt an, dass die Arbeitsteilung zwischen nationalen Gerichten und den Unionsgerichten von besonderem praktischen Interesse sei. In der deutschen Förderpraxis sei das nationale angerufene Verwaltungsgericht bei seiner Urteilsfindung an den Korrekturbeschluss der Kommission gebunden, da nur der EuGH die Ungültigkeit einer Handlung der Union feststellen könne. Soweit das Gericht Zweifel an der Gültigkeit der Kommissionsentscheidung habe, müsse es dem EuGH nach Art. 267 AEUV ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Korrekturbeschlusses der Kommission unterbreiten. Dem Autor zufolge füge sich die Entscheidung in die bisherige Rechtsprechung des EuGH ein und enthalte zu Zuständigkeiten, Verfahren und Rechtsschutz schlüssige und praxisrelevante Präzisierungen. Sie stütze sich auf das in Art. 47 GRCh verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und den Vorabentscheidungsmechanismus in Art. 267 AEUV. Der EuGH präzisiere darin die Arbeitsteilung zwischen den primär für den Vollzug zuständigen nationalen Behörden und Gerichten und den subsidiär zuständigen Stellen der Union. Bezüglich der Einschränkungen der Eignungsleihe bei Bewerber- oder Bietergemeinschaften, die nicht durch einen außergewöhnlichen Umstand gerechtfertigt sind, sei die Entscheidung auch in vergaberechtlicher Hinsicht relevant.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Global Trade, Local Content and Sustainable Public Procurement:

Untertitel
Challenges and Opportunities in Africa
Autor
Cravero, Caro
Jahr
2025
Seite(n)
261-271
Titeldaten
  • Cravero, Caro
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • 2025
    S.261-271
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Beitrag untersucht, das Spannungsverhältnis zwischen der Globalisierung, dem Interesse von Entwicklungsländern an der Förderung der eigenen Wirtschaft und dem allgemeinen Ziel der nachhaltigen Beschaffung. Dabei wird der afrikanische Kontinent in den Fokus gerückt und im Vergleich zu internationalen Vergaberegimen betrachtet, welche häufig Vorlage für die lokalen Regime sind. Die Erkenntnisse dazu wurden u.a. aus einer Befragung von 55 afrikanischen Beschaffungspraktikern gewonnen. Während die Bevorzugung von regionalen Produkten durch LCR (Local Content Requirements) international kritisch betrachtet wird, bietet dies für Entwicklungsländer in Bezug auf die Stärkung der eigenen, lokalen Wirtschaft teilweise Vorteile. Die Befragten sind sich nahezu einig, dass die öffentliche Beschaffung ein wertvolles Instrument ist, um die Entwicklung der nationalen Wirtschaft voranzutreiben. Daneben können LCR auch soziale und ökologische Ziele unterstützen, indem z.B. Transportwege reduziert werden. LCR gehen indes gleichzeitig mit einem Korruptionsrisiko einher. Demgegenüber zielen internationale Abkommen, wie das WTO GPA 2012, vornehmlich darauf ab, die Öffnung der nationalen Märkte für den globalen Wettbewerb zu bewirken, wodurch Preissenkungen erzielt werden (können), die wiederum auch Entwicklungsländern zugutekämen. Die Verfasserin beleuchtet,, wie diese zum Teil gegenläufigen Ziele in Einklang gebracht werden können. Damit afrikanische Länder von internationalen Handelsregimen profitieren können, müssten aus Sicht der Verfasserin strukturelle Reformen angestrebt werden, die eine Balance zwischen Globalisierungsbestrebungen und LCR finden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja