Vergaberecht im Gesundheitswesen

Untertitel
Praxisleitfaden für Auftraggeber und Bieter
Autor
Csaki, Alexander
Jahr
2015
Seite(n)
210
Verlag
Titeldaten
  • Csaki, Alexander
  • Erich Schmidt
    Berlin, 2015
    S.210
  • ISBN 978-3-503-15802-7
Zusätzliche Informationen:
Fachbuch

Ort
Berlin
Abstract
Dieser neue Praxisleitfaden zum geltenden Vergaberecht für Auftraggeber und Bieter im Gesundheitswesen schließt eine spürbare Lücke im Schrifttum, erreichen doch die Aufträge der öffentlichen Bedarfsträger im Gesundheitswesen – gesetzliche Krankenkassen, Sozial- und Rentenversicherer, Pflegekassen, Krankenhäuser etc. – an die Bieter und Auftragnehmer ein erhebliches, steigendes Volumen, das aber eine umfassende Darstellung des einschlägigen „Sozialvergaberechts“ und seiner praktischen Anwendung und Einhaltung im Gesundheitswesen bisher vermissen ließ. Lediglich der Abschluss und die Abwicklung von Arzneimittelrabattverträgen fanden aufgrund der dazu ergangenen Rechtsprechung auch im Schrifttum einige Aufmerksamkeit. Dieser Lücke im Schrifttum wird mit dem vorliegenden Praxisleitfaden für die Vergabe- und Vertragspartner nunmehr nachhaltig abgeholfen. Dabei liegt der besondere Wert der neuen Publikation nicht nur in der vollständigen Erfassung der Rechtsprechung zum Vergaberecht im Gesundheitswesen, sondern in der Umsetzung und Nutzbarkeit der ergangenen Entscheidungen für die eigene Praxis, die durch entsprechende „Praxishinweise“ im Text des Bands hervorgehoben sind. Der Leitfaden im Umfang von 210 Druckseiten einschließlich Vorwort und der üblichen Verzeichnisse umfasst drei Hauptteile. Im ersten Teil geht es um die Vorbereitung anstehender Beschaffungsmaßnahmen. Einem Überblick über das europäische und nationale Vergaberecht und seine Grundprinzipien folgt die ausführliche Darstellung der Entwicklung des Sozialvergaberechts, wie sie mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit der Entwicklung des „Gesundheitsvergaberechts“ begonnen hat. Die entsprechenden Bindungen der gesetzlichen Krankenkassen an das Kartellvergaberecht werden dargestellt und erläutert. Daran schließt sich die konkrete Schilderung der Anforderungen an die vergaberechtsgemäße Bearbeitung einer anstehenden Beschaffungsmaßnahme an. Der zweite Teil des Bandes behandelt – am Beispiel einer Arzneimittelrabattauschreibung – das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren im Gesundheitswesen im Einzelnen. Sehr konkret ist auch hier auf die in der Praxis häufigen Probleme und Fragen der Auftraggeber und Bieter eingegangen. Die Bearbeitung der EU-Bekanntmachungsformulare, die Eignungsprüfung und -nachweise im Teilnahmewettbewerb, der Umgang mit Bieterfragen in der Angebotsphase, die Angebotswertung, Geheimwettbewerb, Auskömmlichkeitsprüfung, der Zuschlag und die Dokumentation bzw. der Vergabevermerk des Auftraggebers sind hier besprochene, viel diskutierte Themen. Der dritte Teil des Bands behandelt das Rüge- und Nachprüfungsverfahren, die dafür notwendigen Vorbedingungen und den Ablauf des Verfahrens einschließlich Beschwerdeverfahren. Die Anhänge enthalten das Verzeichnis der deutschen kommunalen Auftraggeber und das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (HUTS- und CPV-Code).
ISBN
978-3-503-15802-7
Rezension abgeschlossen
ja

Präqualifikation im Vergaberecht: Möglichkeiten und Grenzen

Untertitel
Eine kollisionsrechtliche Untersuchung der Rechtsverhältnisse oberhalb der EU-Schwellenwerte
Autor
Bartels, Jörn-Michael
Jahr
2015
Seite(n)
XXVI, 390
Verlag
Titeldaten
  • Bartels, Jörn-Michael
  • Tectum-Verlag
    Marburg, 2015
    S.XXVI, 390
  • ISBN 978-3-8288-3501-6
Zusätzliche Informationen:
Fachbuch

Ort
Marburg
ISBN
978-3-8288-3501-6
Rezension abgeschlossen
ja

Wesentliche Änderungen des Auftragsgegenstandes können eine erhebliche Geldbuße zur Folge haben

Autor
Gruber, Thomas
Heft
2
Jahr
2015
Seite(n)
47-52
Titeldaten
  • Gruber, Thomas
  • ZVB - Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht
  • Heft 2/2015
    S.47-52
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Johannes Schramm , Herausgeber und Schriftleiter der „Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht“ (ZVB) , Wien
Abstract
§ 2 Z 26 lit a und d BVergG 2006: Bei der Bemessung der Geldbuße ist entsprechend der Definition des Gesamtpreises, aus dem sich zuzüglich der USt der Angebotspreis gemäß § 2 Z 26 lit a und d BVergG zusammensetzt, nicht vom tatsächlichen Abruf aus der Rahmenvereinbarung, sondern vom Wert des vergebenen Auftrags auszugehen. §§ 312 Abs 3 Z 3, 325 Abs 2 BVergG 2006: Es ist möglich, dass ein Nachprüfungsantragsteller, der selbst kein Angebot gelegt hat eine Ausschreibung anficht. Durch die Streichung einzelner Spezifikationen der Ausschreibung kann ein anderer Bieterkreis angesprochen werden. Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags sind während seiner Geltungsdauer als Neuvergabe des Auftrags anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen lassen. AG sind dazu verpflichtet, die Ausschreibung zu widerrufen, wenn sich eine Entscheidung bezüglich eines der von ihnen festgelegten Zuschlagskriterien im Nachprüfungsverfahren als rechtswidrig erweist und deshalb von der Nachprüfungsinstanz für nichtig erklärt wird. Wurde der Auftragsgegenstand der Ausschreibung durch die teilweise Nichtigerklärung von nicht unerheblichen Spezifikationen wesentlich (im Sinne einer Änderung des in Frage kommenden Bieterkreises) geändert, so ist die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären. Wenn der AG beabsichtigt, nach einer wesentlichen Änderung des Auftragsgegenstand durch die Vergabekontrollbehörde den Auftrag weiterhin zu vergeben, so setzt dies zunächst den Widerruf der Ausschreibung und sodann eine neuerliche Ausschreibung voraus. § 334 Abs 2 BVergG 2006: Im Fall einer Feststellung gemäß § 312 Abs 3 Z 3 BVergG muss das BVwG im Oberschwellenbereich gemäß § 334 Abs 2 BVergG grundsätzlich den abgeschlossenen Vertrag ex tunc für nichtig erklären. Die Zulässigkeit eines Antrags ist nach der zum Zeitpunkt seiner Einbringung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Der Antragstellerin eines Feststellungsantrages kommt kein Recht zu, die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines abgeschlossenen Vertrags – oder die Verhängung einer Geldbuße als alternative Sanktion – zu beantragen. Das BVwG muss als Folge der Feststellung von Amts wegen den Vertrag für nichtig erklären. Die Nichtigerklärung ex tunc gemäß § 334 Abs 2 BVergG ist grundsätzlich auch nach Ablauf der Laufzeit des Vertrags möglich, da sonst etwa die Nichtigerklärung von Verträgen mit extrem kurzer Laufzeit unmöglich wäre und die unionsrechtliche Verpflichtung von Art 2d Abs 1 lit a RMRL konterkariert würde.
Rezension abgeschlossen
ja

Falsche Auftragsart gewählt – Folgen für das Vergabeverfahren

Autor
Kirch, Thomas
Gerichtsentscheidung
EuGH, Rs. C-241/06, Lämmerzahl
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2015
Seite(n)
26-29
Titeldaten
  • Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 3/2015
    S.26-29
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, Rs. C-241/06, Lämmerzahl

Karsten Voigt, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Der Beitrag stellt zunächst die Anforderungen an die Wahl der richtigen Verfahrensart, dar. Anschließend werden die Folgen einer fehlerhaften Verfahrenswahl behandelt. Abschließend werden die Rechtsschutzmöglichkeiten und die Zulässigkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens erörtert.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vetternwirtschaft mit Haftungsfolgen

Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2015
Seite(n)
22-24
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2015
    S.22-24
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser zeigt in seinem Beitrag auf, inwieweit öffentliche Auftraggeber Dritte für Schäden, die ihnen durch vergaberechtwidriges Verhalten des Dritten entstanden sind, in Anspruch nehmen können. Zunächst geht er auf Regressmöglichkeiten gegen eigene Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers aufgrund unlauteren Verhaltens ein. Anschließend betrachtet er Ersatzansprüche des öffentlichen Auftraggebers gegen Dritte, die er selbst beauftragt hat, wie z.B. Projektsteuerer. Dabei stellt er zunächst die Fallgruppe dar, dass der Dritte durch vergaberechtswidriges Verhalten Schadensersatzansprüche von Bietern ausgelöst hat. Abschließend stellt er die Fallgruppe dar, dass durch das vergaberechtwidrige Verhalten des Dritten dem Auftraggeber Schäden durch Rückforderungen von Fördermitteln entstanden sind.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Probleme der Bieterinformation

Autor
Uslu, Aykut
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2015
Seite(n)
9-10
Titeldaten
  • Uslu, Aykut
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2015
    S.9-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasserin stellt in ihrem Beitrag anhand eines Praxisfalls die Anforderung an das Absageschreiben für Bieter, deren Angebote ausgeschlossen wurden oder deren Angebote keine für den Zuschlag in Betracht kommende Platzierung erreicht haben, dar. Hierbei geht sie zunächst auf die Anforderungen an die Begründungstiefe der Bieterinformation nach § 101a GWB ein. Anschließend beleuchtet sie die Situation im Teilnahmewettbewerb in dem zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine Absage erfolgt. Abschließend geht sie auf die Rechtslage unterhalb der Schwellenwerte ein.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Honorarkürzungen nur ausnahmsweise

Autor
Welter, Ulrich
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2015
Seite(n)
5-6
Titeldaten
  • Welter, Ulrich
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2015
    S.5-6
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser stellt in seinem Beitrag das Urteil des OLG Celle vom 12.02.2014 (14 U 103/13) zur Beurteilung des Teilvergütungsanspruchs von Architekten und Ingenieure bei Kündigung, sofern Grundleistungen nicht dezidiert geschuldet waren, dar. Zunächst stellt er denkbare Sachverhaltskonstellationen und die bisherige Rechtsprechung hierzu dar. Anschließend beleuchtet er das Urteil des OLG Celle und arbeitet die Unterschiede zur bisherigen BGH-Rechtsprechung heraus. Sodann zeigt er die Folgen für die Praxis auf. Hierbei weißt er darauf hin, dass die Parteien die geschuldete Leistung im Vertrag Regeln sollten. Hierbei sei zunächst zu bestimmen, welche Leistungen tatsächlich benötigt werden. Darüber hinaus seien die Grundleistungen einer Leistungsphase nicht als Checkliste zu betrachten, sondern der Vertrag sei hier ausschlaggebend. In seinem abschließenden Fazit hebt er hervor, dass Honorarkürzungen nicht möglich seien, wenn eine dezidierte Leistungsvereinbarung nicht getroffen wurde.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein