Der Eintritt der Unwirksamkeit direkt geschlossener Arzneimittelrabattverträge
Normen
§ 130a VIII 1, 8 SGBV
Gerichtsentscheidung
EuGH, NZBau 2009, 520 - "Oymanns"
Heft
4
Jahr
2013
Seite(n)
203-208
Titeldaten
- Steiff, Jakob; Sdunzig, Tobias
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 4/2013
S.203-208
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 130a VIII 1, 8 SGBV
EuGH, NZBau 2009, 520 - "Oymanns"
Dr. Klaus Heuvels
, CMS Hasche Sigle
, Frankfurt am Main
Abstract
Der Beitrag befasst sich zeitlich aktuell mit den Rechtsfolgen und verschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der im Oktober 2012 in Kraft getretenen Vorschrift des § 130a Abs. 8 Satz 8 SGB V. Diese erklärt Arzneimittelrabattverträge gem. § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V, die vergaberechtswidrig nicht nach den Vorschriften des Unionsvergaberechts ausgeschrieben wurden, ab dem 01.05.2013 für unwirksam. Die Autoren untersuchen zunächst die Verfassungskonformität der in bestehende Vertragsbeziehungen eingreifenden Regelung und widmen sich sodann der Frage nach der vergaberechtlichen Zulässigkeit einer vorübergehenden Fortführung von Rabattverträgen über den 01.05.2013 hinaus bis zu einer Neuausschreibung (Interimsvergabe). Abgerundet wird die Betrachtung durch die Prüfung, welche Rechtsschutzmöglichkeiten interessierten Unternehmen im Falle von gesetzwidrig fortgeführten Altverträgen zwecks Herbeiführung vergaberechtskonformer Zustände zu Gebote stehen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja