Liefer- und Dienstleistungsaufträge der öffentlichen Hand – strenge Regeln für Nachverhandlungen bei förmlichen Verfahren
Normen
§ 15 VOL/A
§ 18 EG VOL/A
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2012
Seite(n)
113-116
Titeldaten
- Schaller, Hans
- LKV - Landes- und Kommunalverwaltung
-
Heft 3/2012
S.113-116
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 15 VOL/A, § 18 EG VOL/A
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Der Verfasser erläutert die Grenzen und Möglichkeiten der Aufklärung im Zeitraum zwischen Angebotseingang und Zuschlagserteilung. Dabei stellt er zunächst dar, dass eine Aufklärung bei Zweifeln über das Angebot, den Bietern und der Angemessenheit der Preise erfolgen könne. Hierbei dürfe jedoch weder eine Veränderung des Angebotsinhaltes noch des Preises erfolgen. Schließlich sei es noch möglich, mit den Bietern zu verhandeln, wenn sie dem vergaberechtlichen Regelungsgehalt nicht widersprechen, wie zum Beispiel der Verlängerung der Bindefrist. Eine Ausnahme gelte für freihändige Vergaben und Verhandlungsverfahren, hier dürfe unter Beachtung des Wettbewerbsprinzips und dem Gleichbehandlungsgrundsatz über alle Aspekte des Angebotes verhandelt werden. Abschließend erläutert der Verfasser wie bei der Aufklärung selbst vorzugehen sei, wenn zum Beispiel ein Bieter keine Informationen liefert und wie die Aufklärung zu dokumentieren sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja