Ausschreibung „ohne“ öffentlich-rechtliche Zulassung
Untertitel
Zur Frage der Rechtmäßigkeit von Ausschreibungsverfahren, bei denen die öffentlich-rechtliche
Gerichtsentscheidung
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.03.2005 - VgK-4/2005
OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2005 - 13 Verg 6/05
Heft
2
Jahr
2012
Seite(n)
74-80
Titeldaten
- Wagner-Cardenal, Kersten; Scharf, Jan; Dierkes, Jan-Michael
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 2/2012
S.74-80
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.03.2005 - VgK-4/2005, OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2005 - 13 Verg 6/05
Felix Zimmermann, Beschaffungsamt des BMI, Bonn
Abstract
Grundsätzlich hat der öffentliche Auftraggeber für eine dem Beschaffungsgegenstand zwingend zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Zulassung zu sorgen, etwa in Form einer Baugenehmigung, eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans oder einer straßenrechtlichen Planfeststellung. Trotz Fehlens einer solchen öffentlich-rechtlichen Zulassung besteht nach Ansicht der Autoren Vergabereife, sofern der Auftraggeber keine berechtigten Zweifel über die spätere Erteilung der erforderlichen Zulassung haben muss und die Ausschreibungsunterlagen bezüglich der behördlich zuzulassenden Teile keine "Blackbox" für den Auftragnehmer darstellen. Dazu sind den Ausschreibungsunterlagen die Antragsunterlagen der Zulassung beizufügen, im Hinblick auf mögliche Änderungen konkrete Vertrags- und Preisanpassungsklauseln vorzusehen und den Bietern explizite Hinweise auf die fehlende Zulassung zu erteilen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja