Die schwebende Wirksamkeit nach § 101b I GWB
Normen
§ 101b Abs. 1 Nr. 1 GWB
§ 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB
Heft
4
Jahr
2010
Seite(n)
201-206
Titeldaten
- Dreher, Meinrad; Hoffmann, Jens
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 4/2010
S.201-206
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 101b Abs. 1 Nr. 1 GWB, § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser untersuchen, welche Wirkungen ein Vertrag bei Verstößen im Sinne von § 101b Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GWB im Zeitraum bis zur Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB entfaltet. Dazu werden die Regelungen des § 101b GWB unter Anwendung der grammatikalischen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegungsmethoden ausgelegt. Der Aufsatz kommt zu dem Ergebnis, dass der Vertrag im Zeitraum von Vertragsschluss bis zur Feststellung eines Verstoßes im Nachprüfungsverfahren schwebend wirksam ist. Daher entfalte der Vertrag während dieses Schwebezustands volle Wirksamkeit, mithin seien alle Vertragsparteien zur Leistung verpflichtet. Wird im Nachprüfungsverfahren nach § 101b Abs. 1 GWB die Unwirksamkeit ex tunc festgestellt, so sei der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, eine Rückabwicklung der gewährten Leistungen nach § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB vorzunehmen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja