Gleichbehandlung der Teilnehmer im Wettbewerblichen Dialog

Autor
Mösinger, Thomas
Normen
§ 6a Abs. 4 VgV
Gerichtsentscheidung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2009 - Verg W 6/09
Heft
12
Jahr
2009
Seite(n)
695-698
Titeldaten
  • Mösinger, Thomas
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2009
    S.695-698
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 6a Abs. 4 VgV

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2009 - Verg W 6/09

Abstract
Der Verfasser bespricht die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Nachprüfungsverfahren "Stadtschloss Potsdam", den Neubau eines Landtagsgebäudes für Brandenburg-Berlin. Erstmals hat mit dem OLG Brandenburg (Beschluss v. 7.5.2009 - Verg W 6/09) ein Vergabesenat zu Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung des Wettbewerblichen Dialogs Stellung genommen. In der Dialogphase des Verfahrens nach § 6a IV VgV hat sich ergeben, dass der einzige Vorschlag für eine moderne Fassade gegenüber den verbleibenden Vorschlägen für historische Fassaden keinerlei Chancen auf den Zuschlag hat. Es wurde darüber gestritten, ob eine lediglich einmonatige Frist zur Überarbeitung der Vorschläge diskriminierend sei. Der erhöhte Zeitbedarf für eine Neukonzeption des Bieters mit der nicht favorisierten Lösung sei bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen, so die Forderung. Das Gericht ist der Ansicht, dass es trotz kurzer Frist nicht formal schlechter um die Wettbewerbschancen des Antragsstellers steht. Es bestünde daher auch keine Pflicht der Vergabestelle, ihn "aufholen" zu lassen. Der Autor des Beitrags stellt den Wettbewerblichen Dialog in seiner Grundform vor und erläutert die Entscheidungsgründe. Er kritisiert die Entscheidung und spricht sich für eine verlängerte Frist - bemessen nach den objektiven Bedürfnissen aller Bieter - aus. Zudem rügt er das konkrete Vorgehen der Vergabestelle, das zur Verschlechterung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers beigetragen haben soll. [Felix Zimmermann, KEHR-RITZ & Kollegen, Hannover]
Rezension abgeschlossen
nein

Entfall der Zulässigkeit des angegebenen Rechtsweges?

Autor
Leinemann, Eva-Dorothee
Kirch, Thomas
Normen
§ 102 GWB
§ 110 GWB
Zeitschrift
Heft
12
Jahr
2009
Seite(n)
134-136
Titeldaten
  • Leinemann, Eva-Dorothee; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 12/2009
    S.134-136
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 102 GWB, § 110 GWB

Abstract
Im Rahmen von Vergabenachprüfungsverfahren kommt es vor, dass ein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt und in der Bekanntmachung auf eine zuständige Nachprüfungsstelle hingewiesen wird, nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens jedoch vom Auftraggeber behauptet wird, ein solches sei gar nicht statthaft. Die Autoren gehen demgemäß der Frage nach, inwieweit ein einmal angegebener Rechtsweg wieder entfallen kann. Dazu werden die denkbaren Fallkonstellationen vorgestellt und bewertet. Im Ergebnis wird festgestellt, dass ein einmal zulässiger Rechtsweg nicht entfallen könne, sondern lediglich von Anfang an nicht zulässig sei.
[Anne Körner, forum vergabe e.V.]
Rezension abgeschlossen
nein

Das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe nach der GWB-Reform 2009

Autor
Kühling, Jürgen
Lehmberg, Sonja
Heft
11
Jahr
2009
Seite(n)
835-838
Titeldaten
  • Kühling, Jürgen; Lehmberg, Sonja
  • JURA - Juristische Ausbildung
  • Heft 11/2009
    S.835-838
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Der Beitrag befasst sich mit den Grundlagen des Vergaberechts. Die Verfasser gehen bei ihrer Darstellung auf die wesentlichen vergaberechtlichen Begriffe und Rechtsnormen ein. Dabei veranschaulichen sie ihre Ausführungen durch Fallbeispiele.
[Grazyna Fait, forum vergabe e.V.]
Rezension abgeschlossen
nein

Die Ausschreibung der kommunalen Altpapierversorgung im Spannungsfeld abfall- und kartellrechtlicher Anforderungen

Autor
Kafka, Axel
Gerichtsentscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 06.03.2009 - 17 Verg 1/09
BVerwG Beschluss vom 18.06.2009 - BVerwG 7 C 16.08
Heft
12
Jahr
2009
Seite(n)
765-767
Titeldaten
  • Kafka, Axel
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2009
    S.765-767
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

OLG Rostock, Beschluss vom 06.03.2009 - 17 Verg 1/09, BVerwG Beschluss vom 18.06.2009 - BVerwG 7 C 16.08

Abstract
Der Verfasser berichtet über die Beschlüsse des OLG Rostock (06.03.2009 - 17 Verg 1/09) sowie des BVerwG (18.06.2009 - BVerwG 7 C 16.08), welche im Zusammenhang mit der Problematik der Entsorgung kommunaler Altpapierfraktionen und der damit in Verbindung stehenden Konkurrenzsituation öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und privater Entsorgungsunternehmen ergangen sind. Inhalt war insbesondere auch die Problematik um eine kartellrechtskonforme Ausschreibung der Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Einleitend wird im Beitrag zunächst der abfall- und kartellrechtliche Hintergrund der Situation erläutert. Im Weiteren werden dann Sachverhalt und Verfahrensgang der Entscheidungen näher betrachtet; auf die Schwerpunkte wird erläuternd eingegangen, wie etwa die “Treuepflicht”, gewerbliche Altpapier-Sammlungen im Gebiet des ausschreibenden Landkreises zu unterlassen.
[Anne Körner, forum vergabe e.V.]
Rezension abgeschlossen
nein

Neues Vergaberecht 2009

Untertitel
– Praxisrelevante Änderungen im Überblick
Autor
Just, Christoph
Heft
12
Jahr
2009
Seite(n)
529-537
Titeldaten
  • Just, Christoph
  • LKV - Landes- und Kommunalverwaltung
  • Heft 12/2009
    S.529-537
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Seit dem 24.04.2009 ist das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts in Kraft. Eine diesbezügliche Übersicht sowie Bewertung der Neuregelungen wird nunmehr im vorliegenden Artikel geboten. Dabei werden Änderungen im Bereich des Vergabeverfahrens betrachtet, so u.a. etwa § 97 III GWB (Mittelstandsförderung), § 97 IV 1 GWB (Eignungskriterium Gesetzestreue), § 97 IV a GWB (Präqualifikationssysteme), § 98 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 GWB (öffentliche Auftraggeber), §§ 101 a, 101 b GWB (Information-/ Wartepflicht, Unwirksamkeitsfolge) und § 99 I, III GWB (öffentliche Aufträge), sowie ferner Änderungen des Nachprüfungsverfahrens aufgezeigt, etwa § 107 III GWB (Rügepflicht) und § 115 I, II GWB (Zuschlagserteilung).
[Anne Körner, forum vergabe e.V.]
Rezension abgeschlossen
nein

Von Halle über Brixen und Brabant nach Hamburg

Untertitel
– Zu den Grenzen der vergabefreien Inhousegeschäfte, 10 Jahre nach Teckal
Autor
Just, Christoph
Heft
24
Jahr
2009
Seite(n)
879-884
Titeldaten
  • Just, Christoph
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 24/2009
    S.879-884
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Nach einer historischen Darstellung der Kriterien für eine vergaberechtsfreie Inhousevergabe an den Leiturteilen des EuGH schließt sich eine Darstellung der sich daraus ableitenden Kriterien der Kontrolle, der Wesentlichkeit und der Rechtfertigungsgründe an. Der Artikel schließt mit einer Kritik der Urteile des EuGH. Wer eine Einführung oder Auffrischung des Themenkomplexes Inhouse-Vergaben sucht, wird in dem übersichtlichen und einfach lesbaren Artikel fündig.
[Karsten Voigt, forum vergabe e.V.]
Rezension abgeschlossen
nein

Technische Spezifikationen und die Grenzen des § 97 IV 2 GWB

Autor
Huerkamp, Florian
Normen
§ 97 Abs. 4 S. 2 GWB
Heft
12
Jahr
2009
Seite(n)
755-759
Titeldaten
  • Huerkamp, Florian
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2009
    S.755-759
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 97 Abs. 4 S. 2 GWB

Abstract
Der Verfasser stellt die mit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz neu eingefügten Regelung des § 97 IV 2 GWB den Anwendungsbereich der Regelung zur technischen Spezifikation in den jeweiligen Verdingungsordnungen gegenüber. Er arbeitet die wesentlichen Überschneidungen heraus und zeigt die Notwendigkeit einer klaren Trennung dieser beiden Regelungen auf. Im Ergebnis schlägt der Autor vor, zwischen dem Auftragsgegenstand und der Auftragsdurchführung zu differenzieren. Für die Konkretisierung des Auftragsgegenstandes seien die Regelungen zur technischen Spezifikation einschlägig und zur Konkretisierung der Durchführung die Regelung des § 97 IV 2 GWB.
[Sonja van der Ploeg, Leiterin der Vergabestelle des AOK-Bundesverband]
Rezension abgeschlossen
nein

Entscheidung des EuGH: Deutsche GKVen unter Vergaberechtsregime

Autor
Esch, Oliver
Quintern, Hanna
Normen
Art. 1 Abs. 9 RL 2004/18 (VKR)
Art. 98 Nr. 2 GWB
§ 140a SGB V
Art 4 RL 2004/18 (VKR)
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - C-300/07 (Oymanns)
Heft
3
Jahr
2009
Seite(n)
187-191
Titeldaten
  • Esch, Oliver; Quintern, Hanna
  • Medizinprodukte Journal
  • Heft 3/2009
    S.187-191
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 1 Abs. 9 RL 2004/18 (VKR), Art. 98 Nr. 2 GWB, § 140a SGB V, Art 4 RL 2004/18 (VKR)

EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - C-300/07 (Oymanns)

Abstract
Die Autoren berichten über das Urteil des EuGH vom 11.06.2009 C-300/07 (Oymanns). Zunächst stellen sie die Ausführungen des Gerichtshofes zur öffentlichen Auftraggebereigenschaft der gesetzlichen Krankenkassen dar. Anschließend gehen sie auf die Einordnung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Vertrags über die integrierte Versorgung als Lieferauftrag und auf die Ausführungen des Gerichts zur Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession ein. Abschließend zeigen sie auf, das nach der Klarstellung der öffentlichen Auftraggebereigenschaft von gesetzlichen Krankenkassen nun die vergaberechtliche Bewertung der Einzelnen Vertragsarten im Leistungsbereich in den Vordergrund der Diskussion rückt.[Robert Thiele, forum vergabe e.V.]
Rezension abgeschlossen
nein

„Assitur“: Die Wahrheit ist konkret!

Autor
Hölzl, Franz Josef
Normen
Art. 29 Abs. 1 RL 92/50/EWG
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-538/07 (Assitur)
Heft
12
Jahr
2009
Seite(n)
751-755
Titeldaten
  • Hölzl, Franz Josef
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2009
    S.751-755
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 29 Abs. 1 RL 92/50/EWG

EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-538/07 (Assitur)

Abstract
Der Autor bespricht die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-538/07 –„Assitur“. Diese betrifft den Ausschluss verbundener Unternehmen die sich auf dieselbe Ausschreibung bewerben. Die Entscheidung des EuGH lehne einen zwingenden, d.h. einen nicht einzeln auf tatsächliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen überprüften oder vom Unternehmen widerlegbaren, Ausschluss wegen einer bloß potenziellen Gefahr der Wettbewerbsbeeinträchtigung als nicht verhältnismäßig ab. Der Beitrag stellt heraus, inwiefern sich diese Wertung auf die Nachprüfungsinstanzen hinsichtlich der Rechtsprechung zu parallelen Beteiligungen verbundener Unternehmen an Vergabeverfahren übertragen lässt. Außerdem geht der Autor auf die in der Entscheidung des EuGH offen gelassenen Fragen der Darlegungs- und Beweislast bei Parallelbeteiligungen ein.
[Sven-Oliver Petersen, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel]
Rezension abgeschlossen
nein

Zur Reichweite der Ausschreibungspflicht gesetzlicher Krankenkassen

Autor
Esch, Oliver
Normen
§ 73b SGB V
§ 73c SGB V
§ 11 SGB V
§ 127 Abs. 2 SGB V
Art. 1 Abs. 9 RL 2004/18 (VKR)
Art. 98 Nr. 2 GWB
§ 140a SGB V
Art 4 RL 2004/18 (VKR)
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - C-300/07 (Oymanns)
Heft
6
Jahr
2009
Seite(n)
149-156
Titeldaten
  • Esch, Oliver
  • MPR - Medizin Produkte Recht
  • Heft 6/2009
    S.149-156
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 73b SGB V, § 73c SGB V, § 11 SGB V, § 127 Abs. 2 SGB V, Art. 1 Abs. 9 RL 2004/18 (VKR), Art. 98 Nr. 2 GWB, § 140a SGB V, Art 4 RL 2004/18 (VKR)

EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - C-300/07 (Oymanns)

Abstract
Ausgehend von dem Urteil des EuGH vom 11.06.2009 C-300/07 (Oymanns) untersucht der Verfasser insbesondere die Ausschreibungsbedürftigkeit von Aufträgen der gesetzlichen Krankenkassen in ausgewählten Leistungsbereichen. Zunächst stellt er die tragenden Urteilgründe dar und arbeitet den Begriff des öffentlichen Auftrags heraus. Anschließend untersucht er ob Verträge über die hausarztzentrierte und die ambulante Versorgung (§ 73b SGB V, § 73c SGB V), Verträge mit Rehabilitationseinrichtungen (§ 11 SGB V), Arzneimittelrabattverträge und Verträge zur Hilfsmittelversorgung öffentliche Aufträge darstellen. [Robert Thiele, forum vergabe e.V.]
Rezension abgeschlossen
nein