Das Instrument der Rahmenvereinbarung in der Rechtsprechung des EuGH

Untertitel
Kein Freischein für flexible Beschaffung
Autor
Schröck, Tassilo
Kraus, Philipp
Normen
§ 121 Abs. 1 S. 1 GWB
Anhang V Teil C Nr. 7 VRL
Art. 33 II UAbs. 3 VRL
Art. 72 VRL
§ 132 Abs. 2 GWB
§ 132 Abs. 3 GWB
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. v. 17.06.2021 - Rs. C-23/20; Simonsen & Weel
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
12-14
Titeldaten
  • Schröck, Tassilo; Kraus, Philipp
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2022
    S.12-14
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 121 Abs. 1 S. 1 GWB, Anhang V Teil C Nr. 7 VRL, Art. 33 II UAbs. 3 VRL, Art. 72 VRL, § 132 Abs. 2 GWB, § 132 Abs. 3 GWB

EuGH, Urt. v. 17.06.2021 - Rs. C-23/20; Simonsen & Weel

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit der Entscheidung des EuGH vom 17.06.2021 (Rs. C-23/20; Simonsen & Weel) zur Frage der Angabe von Höchstgrenzen bei Rahmenvereinbarungen auseinander. In einer kurzen Einleitung stellen die Autoren zunächst die gängigen Vorteile einer Rahmenvereinbarung dar. So bestehen keine Mindestabnahmemengen und nur eine eingeschränkte Pflicht zur eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der Leistung. Die Autoren stellen klar, dass die Auffassung, dass auch keine Höchstmengen für die Leistung vorgegeben werden müssten, nach der Entscheidung des EuGH nicht mehr vertreten werden könne. Anschließend stellen die Autoren zunächst den Sachverhalt und die Vorlagefragen des EuGH-Verfahrens sowie die Entscheidungsgründe vor. Eine dänische Region hatte die Lieferung von Ausrüstung für die künstliche Ernährung als Rahmenvereinbarung ausgeschrieben, wobei eine andere Region optional Leistungen abrufen können sollte. Sie gab aber weder den Höchstwert noch die Höchstmenge an. In einem hiergegen erhobenen Beschwerdeverfahren legte das Gericht dem EuGH drei Fragen vor. Zunächst wollte es wissen, ob nach der Vergaberichtlinie eine Höchstmenge oder ein Höchstwert in einer Rahmenvereinbarung angegeben werden müsse und wenn ja, ob diese ihre Wirkung verliere, wenn die Menge oder der Wert erreicht sei. Sofern dies der Fall wäre, wollte das Gericht noch wissen, ob der Wert auch für mehrere Auftraggeber angegeben werden müsse. Letztlich wollte das Gericht wissen, ob es sich denn um eine de-facto-Vergabe handele, wenn keine Höchstmengen oder -werte in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben seien. Der EuGH bejahte die erste Vorlagefrage und begründete dies damit, dass der Auftraggeber ohnehin die entsprechenden Werte für die Auftragswertberechnung benötige und daher diese auch mitteilen könne. Zudem ergäbe sich aus Anhang V Teil C Nr. 7 VRL die Pflicht zur Angabe der Höchstwerte bzw. -mengen in der Bekanntmachung. Letztlich verstieße die fehlende Angabe gegen den Grundsatz der Transparenz, da ansonsten Rahmenvereinbarungen rechtsmissbräuchlich oder in wettbewerbshindernder Weise eingesetzt werden könnten. Auch die zweite Vorlagefrage bejahte der EuGH, sodass auch die Höchstmengen bzw. -werte für mehrere Auftraggeber angegeben werden müssen. Lediglich die letzte Frage verneinte der EuGH, da eine derartige Sanktion unverhältnismäßig sei. Nach Ansicht der Autoren ergeben sich aus der Entscheidung des EuGH einige Präzisierungen zur Höchstgrenzenproblematik bei Rahmenvereinbarungen, welche diese anschließend darstellen. Zunächst gehen die Autoren davon aus, dass man zukünftig nicht mehr davon ausgehen könne, dass das Bestimmtheitsgebot aus § 121 Abs. 1 S. 1 GWB für Rahmenvereinbarungen nur eingeschränkt Geltung beanspruche. So sei die Angabe von Höchstmengen oder -werten auch deshalb erforderlich, um die Leistungsfähigkeit eines Bieters zur Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung beurteilen zu können. Darüber hinaus schaffe der EuGH Klarheit dahingehend, ob sowohl Schätzwert als auch Höchstwert gemeinsam angegeben werden müssten. Aus den Urteilsgründen ergeben sich nach Ansicht der Autoren Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die Höchstgrenze aus dem Schätzwert ergäbe und der Höchstwert bzw. die Höchstmenge dann der Schätzwert bzw. die Schätzmenge wären, welche der Auftraggeber für verbindlich erklärte. Zum Abschluss beschreiben die Autoren die ihrer Ansicht nach weiterhin verbleibenden Flexibilitätspotentiale bei Rahmenvereinbarungen. So dürfe und müsse der Auftraggeber die Bedarfsmenge großzügig schätzen, da nur dies einer umsichtigen betriebswirtschaftlichen Finanzplanung entspräche. Zudem stelle der EuGH ausdrücklich klar, dass Vertragsänderungen nach Art. 33 Abs. 2 UAbs. 3 und Art. 72 VRL zulässig seien. So könnten Rahmenvereinbarungen nach der de-minimis-Regelung des § 132 Abs. 3 GWB erweitert werden. Auch ist eine Mengenerweiterung in den Fällen des § 132 Abs. 2 GWB unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Lediglich die Vereinbarungen von Optionen sei nach Ansicht der Autoren kein geeignetes Mittel zur Flexibilisierung von Rahmenvereinbarungen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zuwendungen und Vergaberecht – zu Rückforderungsrichtlinien und Ermessensausübung

Untertitel
Anmerkungen und Ergänzungen zu N. Portz, Zuwendungen und Vergaberecht – Zwischen Rückforderungsrichtlinien und Ermessensausübung –, ZfBR 6-2021, 514
Autor
Gass, Georg
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
33-36
Titeldaten
  • Gass, Georg
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2022
    S.33-36
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Autor bespricht einen Aufsatz (ZfBR 2021, 541) zum selben Thema, nämlich dem Zuwendungs- und Vergaberecht. Zunächst wird der Schutzzweck des Zuwendungsrechts erläutert und dabei die Schaffung von Wettbewerb betont. Anschließend wird die Verpflichtung rein Privater zur Einhaltung des Oberschwellenvergaberechts diskutiert. Es folgt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Zuwendungsrecht die Rückforderungsschwelle zu gering ist. Im zweiten Teil des Beitrags geht der Autor auf die geäußerte Kritik an Regelungen der bayerischen Richtlinie zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen von 2021 ein. Er setzt sich insbesondere mit der Regelung zur Rückforderung bei minderschweren Vergaberechtsverstößen auseinander. Abschließend wird auf die Frage eingegangen, ob die vorstehende Richtlinie dem Erfordernis des Einzelfallermessens widerspricht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Public-Private Partnership for the Climate:

Untertitel
From a Plastic Pollution Perspective
Autor
Denta, Sarah
Heft
4
Jahr
2021
Seite(n)
318-328
Titeldaten
  • Denta, Sarah
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 4/2021
    S.318-328
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Im März 2020 hat die EU angekündigt, bis 2050 klimaneutral sein zu wollen. Die Verfasserin meint, dass dieses Ziel durch Regulierungen allein nicht erreichbar sein werde. Als ein weiteres Werkzeug für die Zielerreichung untersucht sie das Instrument der öffentlich-privaten Partnerschaften. Dabei erweitert sie den Blickwinkel und reduziert den Begriff auf das Wesentliche. Sie differenziert zwischen drei verschiedenen Arten von öffentlich-privaten Partnerschaften. Die „Public-Private Partnership for Money“, die „People first Public-Private Partnership“ und die „Public-Private Partnership for the Climate“. Sie zeigt auf, dass öffentlich-private Partnerschaften nicht zwingend nur die Zielstellung haben müssen, mit der Zusammenarbeit Geld zu verdienen. Ziel der Partnerschaft könne vielmehr auch sein, Lösungen und Innovationen zu finden und Initiativen, Partnerschaften und Plattformen zum Austausch von Wissen und Ideen zu gründen. Anhand des Praxisbeispiels der thailändischen „Public-Private-Partnership for Plastic and Waste Management“ stellt sie die Funktionsweise und Interessenlagen solcher öffentlich-privaten Partnerschaften dar. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass für die EU das Instrument der „Public-Private Partnership for the Climate“ geeignet und auch erforderlich sei, um die Zielsetzung der Klimaneutralität erreichen zu können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zuwendungen und Vergaberecht

Autor
Kräber, Wolfgang
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2021
Seite(n)
11-16
Titeldaten
  • Kräber, Wolfgang
  • VergabeFokus
  • Heft 6/2021
    S.11-16
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser zeigt zunächst auf, auf welchen Wegen Zuwendungen erfolgen können und stellt verschiedene Konstellationen dar, in denen sich die Beachtung des Vergaberechts aus dem Zuwendungsbescheid und der öffentlichen Auftraggebereigenschaft des Zuwendungsempfängers ergeben können. Sodann nimmt er die Fallkonstellation der Anwendung des Vergaberechts durch Nebenbestimmungen zum Förderbescheid/Zuwendungsvertrag in den Mittelpunkt der Betrachtung. Er stellt zunächst ausführlich dar, dass Bund und Länder sehr uneinheitlich im Hinblick auf die anzuwendenden vergaberechtlichen Regelwerke, Wertgrenzen und den Ausnahmen von den anzuwendenden Vorschriften vorgehen. Dies stelle die Zuwendungsempfänger vor eine komplexe Herausforderung. Zudem beleuchtet er einzelne Aspekte wie eVergabe und den fehlenden Zugang zum Rechtschutz für Bieter. Abschließend geht er auf die Konsequenzen bei Verstößen gegen Vergabevorschriften ein. Er stellt den Ermessenspielraum dar und gibt Praxisbeispiele für schwere Vergaberechtsverstöße, die zu einer Rückforderung von Zuwendungen führen können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Begrenzung des Teilnehmerkreises auf im Katastrophenschutz tätige gemeinnützige Organisationen bei Rettungsdienstvergaben zulässig?

Untertitel
Zugleich Bespr. von VG Hamburg, Urt. v. 26.5.2021 – 14 K 3698/20
Autor
Bühs, Jacob
Normen
§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB
Gerichtsentscheidung
VG Hamburg, Urt. v. 25.5.2021 - 14 K 3698/20
Heft
24
Jahr
2021
Titeldaten
  • Bühs, Jacob
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 24/2021
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB

VG Hamburg, Urt. v. 25.5.2021 - 14 K 3698/20

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag behandelt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Vergabe der Notfallrettung in Hamburg (Auftragswert 100 Mio. Euro). Diese erfolgt auf Grundlage von § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB im Wege eines verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens. Der Kreis der zugelassenen Leistungserbringer ist nach dem hamburgischen Rettungsdienstgesetz auf „gemeinnützige Organisationen“ im Sinne des § 52 AO beschränkt, deren Mitwirkung im Katastrophenschutz die zuständige Behörde zugestimmt hat. Für das VG Hamburg ist die Landesregelung und deren Handhabung im Hinblick auf die gewünschte Verzahnung von Rettungsdienstwesen und Katastrophenschutz nicht zu beanstanden. Nicht zugelassene Unternehmen könnten sich zumutbar zunächst um die Mitwirkung beim Katastrophenschutz bemühen. Der Verfasser stimmt dieser Rechtsprechung zu. Offen sei noch der Einfluss des Vergabeprimärrechts auf die Verfahrensgestaltung sowie prozessual die Handhabung der Akteneinsicht im Rahmen des § 100 VwGO.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Beschaffung von Bussen mit innovativen Antrieben

Autor
Homann, Oliver
Büdenbender, Martin
Normen
§ 28 Abs. 6 SektVO
§ 68 VgV
§ 59 SektVO
§ 4 SaubFahrzeugBeschG
Gerichtsentscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2018, VII – Verg 55/16
OLG Celle, Urteil vom 23.05.2019, 13 U 72/17
VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2019, 1/SVK/013-19
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017, VII-Verg 33/17
BGH, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86/17
VK Bund, Beschluss vom 15.09.2015, VK 1-86/15
Heft
11
Jahr
2021
Seite(n)
46-48
Titeldaten
  • Homann, Oliver; Büdenbender, Martin
  • Heft 11/2021
    S.46-48
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 28 Abs. 6 SektVO, § 68 VgV, § 59 SektVO, § 4 SaubFahrzeugBeschG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2018, VII – Verg 55/16, OLG Celle, Urteil vom 23.05.2019, 13 U 72/17, VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2019, 1/SVK/013-19, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017, VII-Verg 33/17, BGH, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86/17, VK Bund, Beschluss vom 15.09.2015, VK 1-86/15

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich mit der Frage, welche Implikationen mit der Beschaffung von Bussen mit sogenannten alternativen (also emissionsarmen) Antrieben einhergehen. Vorteile einer solchen Beschaffung sind etwa der Ausstoß von weniger Treibhausgasen, eine schadstoffärmere Luft sowie eine Lärmminderung. Die Autoren führen aus, dass das Vergaberecht in der Praxis häufig auf zwei Wegen zur Anwendung kommt: über Nebenbestimmungen in Förderbescheiden oder über die unmittelbare Anwendung der SektVO für Sektorenauftraggeber. Hinsichtlich der Eignungsprüfung plädieren die Autoren für relativ geringe Hürden, da die Anzahl von Unternehmen, die Busse mit alternativen Antrieben anbieten ohnehin recht gering sei. Die Wichtigkeit einer Abfrage von Referenzen wird betont. Auch hier wird dafür geworben, keine zu hohen Anforderungen an die abgefragten „vergleichbaren Leistungen“ zu stellen, da es sich um neue und innovative Märkte handele. Die Autoren führen allgemeine, bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung zu beachtende Aspekte aus. Schließlich geben die Autoren informative Hinweise zu dem neuen SaubFahrzeugBeschG und den Folgen für die Erstellung der Vergabeunterlagen. Die Wichtigkeit der Aufnahme weiterer (optionaler) Dienstleistungen (wie etwa die Wartung) in die Vergabeunterlagen wird thematisiert. Insgesamt gibt der Beitrag einen guten Überblick über die im Vorfeld einer Ausschreibung von Bussen mit alternativen Antrieben zu beachtenden Themen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Begrenzung des Teilnehmerkreises auf im Katastrophenschutz tätige gemeinnützige Organisationen bei Rettungsdienstvergaben zulässig?

Untertitel
Zugleich Bespr. von VG Hamburg, Urt. v. 26.5.2021 – 14 K 3698/20, EuZW 2021, 1087
Autor
Bühs, Jacob
Normen
§ 14 HmbRDG
§ 17a GVG
§ 52 AO
§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB
Gerichtsentscheidung
VG Hamburg, Urt. v. 26.5.2021 – 14 K 3698/20
Jahr
2021
Seite(n)
1083-1086
Titeldaten
  • Bühs, Jacob
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • 2021
    S.1083-1086
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 14 HmbRDG, § 17a GVG, § 52 AO, § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB

VG Hamburg, Urt. v. 26.5.2021 – 14 K 3698/20

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit einer Entscheidung des VG Hamburg, die – für den Autor überzeugend - die sog. Bereichsausnahme Rettungsdienst bestätigt. Gegenstand des Urteils war die Vergabe von Leistungen zur Notfallrettung in Hamburg für 2020 bis 2025. Das Gericht hatte sich auch zur Frage positioniert, ob es zulässig ist, den Kreis der Bieter durch eine landesrechtliche Regelung auf gemeinnützige, im Katastrophenschutz tätige Organisationen zu begrenzen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts war durch einen Verweisungsbeschluss des hanseatischen Vergabesenats nach § 17a GVG begründet worden, der sich unter Hinweis auf die fehlende Anwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB für unzuständig erklärt hatte. Der Autor befürwortet die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 17a GVG auf und durch die Vergabekammer. Auch Beschränkung des Bieterkreises auf gemeinnützige Organisationen, die sich am Katastrophenschutz beteiligen, hält der Autor für verfassungskonform und mit dem Vergabeprimärrecht vereinbar. Hierfür spreche insbesondere , dass eine objektive Berufszulassungsvoraussetzung – wie sie auch durch das VG Hamburg angenommen wurde – dadurch rechtfertigt sei, dass die Vorhaltung eines wirksamen Katastrophenschutzes in der Rechtsprechung des BVerfG einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang darstellt. Auch vergaberechtliche Bedenken seien nicht durchgreifend, da die streitigen Beschränkungen im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGHs stünden. Zu den Voraussetzungen der Bereichsausnahme stellt der Autor dar, dass das Urteil für den Nachweis der Gemeinnützigkeit eines Bieters einen Anerkennungsbescheid iSv § 52 AO genügen lasse, was pragmatisch sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Innovationen einkaufen

Autor
Hohensee, Marco
Leinemann, Eva-Dorothee
Zeitschrift
Heft
12
Jahr
2021
Seite(n)
218-221
Titeldaten
  • Hohensee, Marco; Leinemann, Eva-Dorothee
  • Vergabe News
  • Heft 12/2021
    S.218-221
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit dem Einkauf von Innovationen durch öffentliche Auftraggeber. Sie weisen einleitend darauf hin, dass öffentliche Auftraggeber in Deutschland trotz eines jährlichen Beschaffungsvolumens von ca. 350 Milliarden Euro bislang nicht einmal 1 % davon in Innovationen investieren. Dennoch steige die Zahl der Versuche, innovativ zu sein und Innovationen einzukaufen auch im Bereich der öffentlichen Hand. Die Autoren betrachten in ihrem Beitrag die hierfür bestehenden Möglichkeiten. Nach einleitenden Bemerkungen und einem kurzen Überblick über die bisherigen Entwicklungen beschäftigen sich die Autoren mit der Frage, was Innovationen überhaupt sind. Dabei stellen sie fest, dass es keine allgemeingültige Definition gebe und verweisen sodann auf den Definitionsversuch von KOINNO. Sodann widmen sich die Autoren der Frage, wie die Beschaffung von Innovationen erfolgreich gelingen kann. Dabei werfen sie einen Blick auf den wettbewerblichen Dialog, die Innovationspartnerschaft und auch das Verhandlungsverfahren als mögliche Vergabeverfahren. Auch die Bedeutung einer Markterkundung wird thematisiert. Schließlich werfen die Autoren einen Blick auf die Möglichkeiten zur Beschaffung von Innovationen im Unterschwellenbereich und schließen ihren Beitrag mit Praxishinweisen und einem Ausblick.
Rezension abgeschlossen
nein

Sportverbände als öffentliche Auftraggeber

Autor
Hattig, Oliver
Oest, Tobias
Heft
12
Jahr
2021
Seite(n)
774-779
Titeldaten
  • Hattig, Oliver ; Oest, Tobias
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2021
    S.774-779
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser stellen die Entscheidung des EuGH, Urteil vom 03.02.2021 – C-155/19, C-156/19 dar. Der EuGH hatte entschieden, dass auch ein Sportverband – unabhängig von seiner Rechtsform – öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts sein kann, wenn eine aktive Aufsicht über die Leitung es der öffentlichen Hand ermögliche, die Entscheidungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen und diese nicht nur nachträglich zu kontrollieren. Die Verfasser stellen die Entscheidung dar und untersuchen, ob die am italienischen Recht orientiert Entscheidung auch auf deutsche Sportverbände anwendbar ist bzw. deren Auftragsvergaben nunmehr europaweit ausgeschrieben werden müssen. Sie zeigen auf, dass sich die Strukturen im deutschen Sport nicht unwesentlich von den italienischen unterscheiden dürften. Die deutschen Sportverbände würden, soweit ersichtlich, über volle Leitungsautonomie verfügen, sodass das Merkmal der „Aufsicht über die Leitung” in der Regel nicht erfüllt sein dürfte. Bei geförderten Baumaßnahmen im Sportbereich bleibe es aber unabhängig davon bei der Anwendbarkeit des Vergaberechts nach § 99 Nr. 4 GWB, was in der Praxis häufig übersehen werde.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja