Ein Petitum für mehr effektiven Rechtsschutz bei Vergaben unterhalb des Schwellenwertes

Autor
Csaki, Alexander
Kniha, Karoline
Normen
§ 134 GWB
Heft
2
Jahr
2021
Seite(n)
138-143
Titeldaten
  • Csaki, Alexander ; Kniha, Karoline
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2021
    S.138-143
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 134 GWB

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Die Verfasser erörtern System und Praxis des Primärrechtschutzes bei unterschwelligen Vergaben. Sie sehen einen „Wertungswiderspruch“: Einerseits könne der Auftraggeber zur Unterlassung der Zuschlagserteilung verpflichtet werden. Andersrum werde es jedoch Bietern versagt, Vergaberechtsverstöße, die aus der Wertungsentscheidung der Zuschlagserteilung selbst erkennbar werden, im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Eine Rechtsgrundlage für das Erlöschen des Unterlassungsanspruchs fehle. Die Gewährung eines effektiven Rechtschutzes sei unions- und verfassungsrechtlich geboten. Zumindest eine Informations- und Wartepflicht für Auftraggeber sei generell anzuerkennen (nicht nur bei Aufträgen mit Binnenmarktrelevanz).
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Mündliche Verhandlung per Videokonferenz – Auch vor der Vergabekammer Verhandlung per Videokonferenz – Auch vor der Vergabekammer

Autor
Schäffer, Rebecca
Jahr
2021
Seite(n)
12-14
Titeldaten
  • Schäffer, Rebecca
  • 2021
    S.12-14
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Die Autorin thematisiert im Lichte der aktuellen Corona-Pandemie die Möglichkeiten der Gerichte, Verhandlungen adäquat der Situation angepasst durchzuführen. Hierbei wird insbesondere ein mündliches Verfahren per Videokonferenz im Hinblick auf öffentliche Auftraggeber und dem Vergaberecht, das Nachprüfverfahren und die Vergabekammer in den Fokus gerückt. Es wird zunächst aufgegriffen, dass zwar den Zivilgerichten nach § 128a ZPO die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz offen steht, diese jedoch, aufgrund der nicht vorhandenen Infrastruktur, nicht genutzt wird. Thematisiert wird der Grund, wieso im Vergaberecht trotz der Reformierung im Jahr 2009 sowie 2016 eine solche Norm fehlen könnte. Im weiteren Verlauf wird sodann aufgezeigt, dass trotz des Fehlens einer solchen Norm auch im Nachprüfungsverfahren durch die Anlehnung der §§ 160 ff. GWB an das Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG und der analogen Anwendung des § 128a ZPO eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz stattfinden könnte, wenn die Vergabekammern den „Mut“ hierfür aufbringen würden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Bedeutung von Change Requests in IT-Projekten

Untertitel
Praxisempfehlungen für ein erfolgreiches Projektmanagement und den richtigen Umgang mit veränderten Rahmenbedingungen
Autor
Koch, Moritz Philipp
Siegmund, Gabriela
Siegmund, Reinhard
Heft
2
Jahr
2021
Seite(n)
107-110
Titeldaten
  • Koch, Moritz Philipp ; Siegmund, Gabriela ; Siegmund, Reinhard
  • MMR - MultiMedia und Recht
  • Heft 2/2021
    S.107-110
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Die Autoren heben die Bedeutung von Änderungsverlangen in IT-Projekten (Change Requests) im Kontext von öffentlichen Auftraggebern und dem Vergaberecht hervor. Change Requests würden ein wichtiges Instrument darstellen, um geplante IT-Projekte in der Umsetzung an neue Erkenntnisse und Bedürfnisse auszurichten. Hierbei wird hervorgehoben, dass ein vorrauschauendes und vor allem professionelles Projektmanagement frühzeitig auf Änderungsbedarfe reagiert und mit Hinblick auf Budget und Zeit mögliche Änderungen in das IT-Projekt mit einbezieht. Aufgrund des bisherigen unsicheren Umgangs der öffentlichen Auftraggeber mit Change Requests wird hervorgehoben, dass seitens der öffentlichen Auftraggeber Change Requests bereits in den Vergabeunterlagen festgelegt werden sollten. Falls es zu Change Requests seitens der öffentlichen Auftraggeber kommen sollte, müssen diese weiterhin im Lichte des Vergaberechts sorgfältig durchgeführt sowie dokumentiert werden, damit nicht gegen das Vergaberecht verstoßen wird. Hervorgehoben wird vor allem, dass die Vorgaben des § 132 GWB für Änderungen einen erheblichen rechtskonformen Auslegungsspielraum bieten könnten, wenn mögliche Change Requests durch den öffentlichen Auftraggeber bereits frühzeitig in eine Vergabe und den Vergabeunterlagen einbezogen werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Bedeutung von Change Requests in IT-Projekten

Untertitel
Praxisempfehlungen für ein erfolgreiches Projektmanagement und den richtigen Umgang mit veränderten Rahmenbedingungen
Autor
Koch, Moritz Philipp
Siegmund, Gabriela
Siegmund, Reinhard
Heft
2
Jahr
2021
Seite(n)
107-110
Titeldaten
  • Koch, Moritz Philipp ; Siegmund, Gabriela ; Siegmund, Reinhard
  • MMR - MultiMedia und Recht
  • Heft 2/2021
    S.107-110
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Die Autoren heben die Bedeutung von Änderungsverlangen in IT-Projekten (Change Requests) im Kontext von öffentlichen Auftraggebern und dem Vergaberecht hervor. Change Requests würden ein wichtiges Instrument darstellen, um geplante IT-Projekte in der Umsetzung an neue Erkenntnisse und Bedürfnisse auszurichten. Hierbei wird hervorgehoben, dass ein vorrauschauendes und vor allem professionelles Projektmanagement frühzeitig auf Änderungsbedarfe reagiert und mit Hinblick auf Budget und Zeit mögliche Änderungen in das IT-Projekt mit einbezieht. Aufgrund des bisherigen unsicheren Umgangs der öffentlichen Auftraggeber mit Change Requests wird hervorgehoben, dass seitens der öffentlichen Auftraggeber Change Requests bereits in den Vergabeunterlagen festgelegt werden sollten. Falls es zu Change Requests seitens der öffentlichen Auftraggeber kommen sollte, müssen diese weiterhin im Lichte des Vergaberechts sorgfältig durchgeführt sowie dokumentiert werden, damit nicht gegen das Vergaberecht verstoßen wird. Hervorgehoben wird vor allem, dass die Vorgaben des § 132 GWB für Änderungen einen erheblichen rechtskonformen Auslegungsspielraum bieten könnten, wenn mögliche Change Requests durch den öffentlichen Auftraggeber bereits frühzeitig in eine Vergabe und den Vergabeunterlagen einbezogen werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Wettbewerbsregister nimmt Gestalt an

Autor
Schoof, Timm
Leinemann, Eva-Dorothee
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2021
Seite(n)
18-22
Titeldaten
  • Schoof, Timm ; Leinemann, Eva-Dorothee
  • Vergabe News
  • Heft 2/2021
    S.18-22
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin
Abstract
Die Verfasser stellen in ihrem Aufsatz den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens für die Einrichtung eines bundeseinheitlichen Wettbewerbsregisters vor. Das Wettbewerbsregister wird geschaffen, um öffentlichen Auftraggebern die Kenntnisnahme von wettbewerbsrechtlichen Verstößen ihrer für den Zuschlag vorgesehenen Bieter zu vereinfachen. Damit wird eine allgemeine Regelung zum Umgang mit der Erfassung von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB geschaffen. Das Wettbewerbsregister wird vom Bundeskartellamt als Registerbehörde ausschließlich auf elektronischem Weg geführt. Die Regelungen hierzu finden sich im Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), das durch Verabschiedung des GWB-Digitalisierungsgesetzes am 14.01.2021 durch den Bundestag verabschiedet wurde und nach Verkündung in Kraft tritt. Die genauen Modalitäten sollen in der Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegV) geregelt werden, für die ein Referentenentwurf vorliegt. Neben einer Übersicht über die Inhalte der zwölf Paragraphen des WRegG und der 16 Paragraphen der WRegV bietet der Artikel vor allem auch Einblicke in den Diskussionsstand um die Verfahrensregelungen zur Anerkennung einer erfolgreichen Selbstreinigung von Unternehmen, die zur vorzeitigen Löschung von Eintragungen führen. Diesbezüglich gibt es insbesondere in der Anwaltschaft und der Industrie Kritik an der Klarheit der Regelungen zur Unabhängigkeit des Gutachters, der die Selbstreinigungsmaßnahmen für das betroffene Unternehmen bescheinigen muss und in den letzten zwei Jahren nicht für das Unternehmen anderweitig tätig gewesen sein darf.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Inhouse-Vergabe nach „echter“ Kompetenzübertragung

Autor
Schnitzler, Sebastian
Kripke, Carla
Heft
2
Jahr
2021
Seite(n)
94-96
Titeldaten
  • Schnitzler, Sebastian ; Kripke, Carla
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2021
    S.94-96
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Beitrag bespricht die Entscheidung des EuGH vom 18.06.2020 in der Rechtssache C-328/19 (Stadt Pori). Nach einer einleitenden Darstellung des Sachverhalts des finnischen Ausgangsrechtsstreits und der maßgeblichen rechtlichen Fragestellung erläutern die Autoren die Entscheidung des EuGH. Dabei stellen sie dar, dass der Gerichtshof erstmals über eine Kombination aus den beiden Rechtsinstituten der echten Kompetenzübertragung und der Inhouse-Vergabe zu entscheiden hatte. Im Ergebnis habe der EuGH es für zulässig gehalten, wenn ein öffentlicher Auftraggeber, dem durch andere öffentlicher Auftraggeber Kompetenzen übertragen wurden, Leistungen der Personenbeförderung inhouse an eine vollständig in ihrem Eigentum stehende Aktiengesellschaft vergebe. Die Autoren würdigen die Entscheidung im Anschluss kritisch und weisen darauf hin, dass der Gerichtshof die sich zum Teil diametral gegenüber stehenden Voraussetzungen der beiden Rechtsinstitute dogmatisch sauberer hätte prüfen können. In ihrem Fazit kommen die Verfasser zu dem Ergebnis, dass sich die Entscheidung des EuGH auch auf auf eine Kombination von Instate- und Inhouse-Vergabe übertragen lasse.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die HOAI 2021 als flexibler Rechtsrahmen im Preis- und Leistungswettbewerb um öffentliche Planungsaufträge

Autor
Stoye, Jörg
Schrammel, Florian
Normen
§ 76 Abs. 1 S. 1 VgV
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urteil vom 04.07.2019, Rs. C-377/17
Jahr
2021
Seite(n)
197-201
Titeldaten
  • Stoye, Jörg ; Schrammel, Florian
  • NJW - Neue Juristische Wochenschrift
  • 2021
    S.197-201
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 76 Abs. 1 S. 1 VgV

EuGH, Urteil vom 04.07.2019, Rs. C-377/17

Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf
Abstract
Die Autoren setzen sich mit der HOAI 2021 und deren vergaberechtlichen Auswirkungen auseinander. Hierbei gehen sie zu Beginn auf den rechtlichen Rahmen, die Änderungsnotwendigkeit aufgrund der Entscheidung des EuGH und die gesetzlichen Anpassungen ein. Sodann beleuchten sie die Auswirkungen der HOAI 2021 auf die öffentlichen Vergabeverfahren. Sie äußern hierbei die Auffassung, dass bereits das Unterschreiten des Basishonorars ein Indiz für die Unauskömmlichkeit des Angebotes sei, was eine Prüfungspflicht der Vergabestelle begründe. Sie gehen weiter davon aus, dass der Bieter in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast dafür hat, dass sein Angebot trotz Unterschreitung des Basishonorars auskömmlich sei. Nach der Auffassung der Autoren bildet damit das Basishonorar faktisch eine Untergrenze für die Vergütung, weil die Bieter mit einem Ausschluss rechnen müssen. In der weiteren Darstellung gehen die Autoren noch darüber hinaus. Sie formulieren die Empfehlung an die öffentlichen Auftraggeber, den Preiswettbewerb insgesamt einzuschränken und einen deutlich über dem Basishonorar liegenden Vergütungssatz vorzugeben. Sie führen sogar aus, dass die Vereinbarung eines Basishonorars im Hinblick auf den nach § 76 Abs. 1 Satz 1 VgV geforderten Leistungswettbewerb regelmäßig ausscheiden dürfte. Die Auswahl solle anhand von Leistungskriterien erfolgen. Weiter verweisen sie darauf, dass der Auftraggeber höhere Anforderungen an die Leistungen und insbesondere die Fristen stellen könnte. Als Variante denken die Autoren darüber nach, zumindest das Basishonorar als absolute Mindestgrenze als Kalkulationsvorgabe vorzusehen. Die Autoren sehen dabei durchaus, dass damit das Basishonorar über die Hintertür als zwingend einzuhaltender Mindestangebotspreis eingeführt wird, sehen dies allerdings zur Verhinderung eines ruinösen Preiskampfes als geboten an.
Rezension abgeschlossen
ja

Neues Gesetz zum öffentlichen Vergaberecht in Polen

Autor
Lewandowski, Robert
Heft
2
Jahr
2021
Seite(n)
33-38
Titeldaten
  • Lewandowski, Robert
  • WiRO - Wirtschaft und Recht in Osteuropa
  • Heft 2/2021
    S.33-38
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Peter Oriwol, CMS Hasche Sigle, Leipzig
Abstract
Der Beitrag stellt das am 01.01.2021 in Kraft getretene reformierte polnische Vergaberecht vor und beleuchtet seine zentralen Regelungen. Der Autor bewertet die Reform als gelungen. Das neue Gesetz beseitige die Unklarheiten des alten Vergabegesetzes. Es setze moderne Vergabeziele um und nähere das polnische Recht weiter den EU-Vergaberichtlinien an.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Verhältnis von Beihilfen- und Vergaberecht: unter besonderer Berücksichtigung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Autor
Hagenbruch, Tim
Jahr
2020
Seite(n)
389
Verlag
Titeldaten
  • Hagenbruch, Tim
  • Nomos
    Baden-Baden , 2020
    S.389
  • ISBN 978-3-8487-6410-5
Zusätzliche Informationen:
Fachbuch

Ort
Baden-Baden
ISBN
978-3-8487-6410-5
Rezension abgeschlossen
ja

Mehr Gestaltung, weniger Formalismus

Autor
Portz, Norbert
Jahr
2021
Seite(n)
5-10
Titeldaten
  • Portz, Norbert
  • 2021
    S.5-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Ausgehend von den Erleichterungen bei der Durchführung von Beschaffung durch die verbindlichen Handlungsleitlinien der Bundesregierung im Rahmen der Corona-Krise zeigt der Verfasser Probleme des gegenwärtigen Regelungsrahmens für Beschaffungen auf und formuliert zehn Vorschläge und Denkanstöße zur Vereinfachung von Beschaffungen. Diese Vorschläge sind unter anderem die Zusammenführung der verschiedenen Regelwerke für Ober- und Unterschwellenbeschaffungen, die Stärkung des Wettbewerbs durch die Reduzierung von Ausschlüssen wegen formaler Mängel, die Reduzierung der unterschiedlichen Landesregelungen, die Anhebung der Wertgrenzen für Direktvergaben, mehr Freiheiten bei der Wahl der Verfahrensarten sowie die Anhebung der EU- und GPA-Schwellenwerte.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja