The EFTA Court’s Fosen-Linjen Saga on Procurement Damages:
Untertitel
A There and Back Again Walk
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2019
Seite(n)
248-254
Titeldaten
- Sanchez-Graells, Albert
- EPPPL - European Public Private Partnership Law
-
Heft 4/2019
S.248-254
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der EFTA-Gerichtshof hat sich in zwei Urteilen mit der Haftungsschwelle für Schadensersatzansprüche
wegen Verstößen gegen das EU/EWR-Vergaberecht befasst. In dem Urteil „Fosen-Linjen I“ (EFTAGerichtshof,
31.10.2017.- E-16/16) stellt der Gerichthof noch fest, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 c) Richtlinie
89/665/EWG ein einfacher Verstoß gegen das Vergaberecht an sich schon die Haftung des öffentlichen
Auftraggebers begründen müsse. In dem Urteil Fosen-Linjen II (EFTA-Gerichtshof, 01.08.2019 - E-7/18 )
habe der EFTA-Gerichtshof diese Rechtsprechung wieder aufgegeben und entschieden, dass die
Rechtsmittelrichtlinie nicht verlange, dass das alleinige Vorliegen eines Verstoßes gegen die für das
öffentliche Auftragswesen geltenden Bestimmungen ausreichen müsse, um einer durch diesen Verstoß
geschädigten Person Schadensersatz für einen entgangenen Gewinn zuzuerkennen (sog. einheitliche
These). In seinem Fazit fordert er, dass der EuGH diese These ebenfalls so bald wie möglich bestätigen
solle.
wegen Verstößen gegen das EU/EWR-Vergaberecht befasst. In dem Urteil „Fosen-Linjen I“ (EFTAGerichtshof,
31.10.2017.- E-16/16) stellt der Gerichthof noch fest, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 c) Richtlinie
89/665/EWG ein einfacher Verstoß gegen das Vergaberecht an sich schon die Haftung des öffentlichen
Auftraggebers begründen müsse. In dem Urteil Fosen-Linjen II (EFTA-Gerichtshof, 01.08.2019 - E-7/18 )
habe der EFTA-Gerichtshof diese Rechtsprechung wieder aufgegeben und entschieden, dass die
Rechtsmittelrichtlinie nicht verlange, dass das alleinige Vorliegen eines Verstoßes gegen die für das
öffentliche Auftragswesen geltenden Bestimmungen ausreichen müsse, um einer durch diesen Verstoß
geschädigten Person Schadensersatz für einen entgangenen Gewinn zuzuerkennen (sog. einheitliche
These). In seinem Fazit fordert er, dass der EuGH diese These ebenfalls so bald wie möglich bestätigen
solle.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein