Der öffentliche Dienstleistungsauftrag nach der VO (EG) 1370/2007
Normen
Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007
Gerichtsentscheidung
EuGH NZBau 2019, 319
OLG Düsseldorf BeckRS 2019, 17034
Zeitschrift
Heft
23
Jahr
2019
Seite(n)
1724-1728
Titeldaten
- Oebbecke,Janbernd
- NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
-
Heft 23/2019
S.1724-1728
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007
EuGH NZBau 2019, 319, OLG Düsseldorf BeckRS 2019, 17034
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag beleuchtet das Verhältnis des Sondervergaberechts in der ÖPNV-VO zum allgemeinen GWBVergaberecht.
Letzteres ist nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar, wenn ein
öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Vergaberichtlinien vorliegt. Das ist für den EuGH auch dann nicht
anders, wenn eine „Direktvergabe" in Rede steht. Vor diesem Hintergrund kritisiert der Verfasser den
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 03.07.2019, bei dem ein Vertrag durch eine Gesellschafterweisung für
verbindlich erklärt wurde. In dem Fall habe es an einer „Übereinkunft" als notwendiger Voraussetzung
gefehlt. Richterweise hätte daher nicht das GWB-Vergaberecht zur Anwendung gebracht werden dürfen.
Gleiches gelte bei Zuwendungsbescheiden, Verwaltungsakten oder anderen einseitigen Regelungen.
Letzteres ist nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar, wenn ein
öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Vergaberichtlinien vorliegt. Das ist für den EuGH auch dann nicht
anders, wenn eine „Direktvergabe" in Rede steht. Vor diesem Hintergrund kritisiert der Verfasser den
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 03.07.2019, bei dem ein Vertrag durch eine Gesellschafterweisung für
verbindlich erklärt wurde. In dem Fall habe es an einer „Übereinkunft" als notwendiger Voraussetzung
gefehlt. Richterweise hätte daher nicht das GWB-Vergaberecht zur Anwendung gebracht werden dürfen.
Gleiches gelte bei Zuwendungsbescheiden, Verwaltungsakten oder anderen einseitigen Regelungen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja