Zeit für Aufklärung

Untertitel
Was tun bei widersprüchlichen und unklaren Angeboten? – „Evergreens“
Autor
Krämer, Martin
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2024
Seite(n)
5-8
Titeldaten
  • Krämer, Martin
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2024
    S.5-8
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser stellt in seinem Beitrag anhand der aktuellen Rechtsprechung die Anforderungen an den
Umgang mit unklaren Angeboten dar. Ausgehend vom Beschluss des BGH vom 18.06.2019 - X ZR 86/17,
stellt er ausgewählte Entscheidungen der Vergabekammern und Oberlandesgerichte zu diesem Thema
dar. Abschließend gibt er anhand der Rechtsprechung in einem „8-Punkte-Programm“ Praxistipps zum
Umgang mit unklaren Angeboten und zur Dokumentation.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Vergaberechtliche Auswirkungen der vorgesehenen Neuregelungen des Postgesetzes auf die Ausschreibung des öffentlichen Briefverkehrs

Autor
Ulmenstein, Christian von
Leinemann, Ralf
Jahr
2024
Seite(n)
38-42
Titeldaten
  • Ulmenstein, Christian von; Leinemann, Ralf
  • 2024
    S.38-42
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser geben einen Überblick über die Neuregelungen des Postgesetzes. Dabei gehen sie
insbesondere auf die veränderten Zustellzeiten und die Regelungen zur Umsatzsteuer ein. Sodann
untersuchen sie die Auswirkungen auf abgeschlossene Verträge. Die Verfasser sehen eine mögliche
wesentliche Vertragsänderung i.S.d. § 132 GWB durch die Gesetzesänderung, die eine
Neuausschreibungspflicht zur Folge haben könne. Durch die Ausweitung der Entgeltregulierung auch auf
die sog. Teilleistungen ergäben sich für die Deutsche Post AG weitere Genehmigungserfordernisse. Die
Kalkulation der Angebotspreise habe zudem fortan auch unter Berücksichtigung einer möglichen und im
Einzelnen strittigen Umsatzsteuerbefreiung für den postalischen Universaldienst stattzufinden und sei
daher von der Vergabestelle zu überprüfen
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Error 404 im Vergabeverfahren: Datenschutz nicht gefunden?

Autor
Golland, Alexander
Schröer, Jan-Erik
Normen
Art. 4 DSGVO
Art. 6 DSGVO
Art. 28 DSGVO
Art. 35 DSGVO
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. v. 16.07.2020 – C-311/18, ECLI:EU:C:2020:559 = NZBau 2021
VK Baden-Württemberg, NZBau 2022, 629
OLG Karlsruhe 07.09.2022 - 15 Verg 8/22
VK Berlin, Beschl. v. 13.09.2019 – VK-B 1-13/19
Heft
2
Jahr
2024
Seite(n)
75-92
Titeldaten
  • Golland, Alexander; Schröer, Jan-Erik
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2024
    S.75-92
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 4 DSGVO, Art. 6 DSGVO, Art. 28 DSGVO, Art. 35 DSGVO

EuGH, Urt. v. 16.07.2020 – C-311/18, ECLI:EU:C:2020:559 = NZBau 2021, VK Baden-Württemberg, NZBau 2022, 629, OLG Karlsruhe 07.09.2022 - 15 Verg 8/22, VK Berlin, Beschl. v. 13.09.2019 – VK-B 1-13/19

Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der umfassende Beitrag referiert fundiert sämtliche Schnittstellen und Berührungspunkte zwischen Vergaberecht und Datenschutzrecht. Die Autoren plädieren dafür, bereits bei der Vorbereitung und der Durchführung des Vergabeverfahrens das Datenschutzrecht hinreichend zu berücksichtigen. Sodann wird dargestellt, dass der öffentliche Auftraggeber datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist und welche Pflichten damit einhergehen. Dies wird getrennt nach der Situation im Vergabeverfahren und der späteren Leistungserbringung dargestellt. Ferner neben die Autoren den Begriff der Auftragsverarbeitung in diesem Kontext in den Blick und erläutern ihn. Welche Folgen sich aus der Verantwortlichkeit ergeben wird beleuchtet. Im dritten Teil des Beitrags geht es um die Frage, wie der öffentliche Auftraggeber den „Risikofaktor Datenschutz“ frühestmöglich in den Beschaffungsvorgang integrieren kann und sollte. Im vierten Teil gehen die Autoren auf die Datenschutzaspekte bei der Verfahrenswahl ein. Im fünften Teil geht es um Datenschutzaspekte bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung und dem Kriterienkatalog. Hier werden denkbare Konstellationen und Beispiele für eine sinnvolle Einbeziehung von Datenschutzaspekten im Rahmen der Eignungsprüfung und der Leistungsbewertung gegeben. Im sechsten Teil beleuchten die Autoren, wie Vertragsbedingungen in diesem Kontext gestaltet sein sollten und was hierbei zu berücksichtigen gibt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rechtsschutz im Wasserkonzessionsverfahren: Kein Zuschlagsverbot im Berufungsverfahren

Autor
Metz, Marco
Meyer-Hetling, Astrid
Jahr
2024
Seite(n)
141-143
Titeldaten
  • Metz, Marco ; Meyer-Hetling, Astrid
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • 2024
    S.141-143
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit dem Rechtsschutz im Wasserkonzessionsverfahren und
mit dem Aspekt, dass ein Zuschlagsverbot im Berufungsverfahren nicht besteht. Zunächst wird in der
Einleitung die Ausgangslage dargestellt und festgestellt, dass für die Vergabe von
Wasserkonzessionsverfahren das Kartellvergaberecht keine Anwendung findet. Aufgrund des EUPrimärrechts treffen die Auftraggeber gleichwohl Ausschreibungspflichten. Daher ist auch der spezielle
Rechtsschutz vor den Vergabekammern verwehrt. Sodann wird ein konkreter Sacherhalt geschildert und
im Anschluss die Entscheidung des OLG Naumburg besprochen. Laut OLG Naumburg seien einstweilige
Anordnungen im ZPO-Verfahren nicht möglich. Eine planwidrige Regelungslücke bestehe nicht. Eine
Abweichung ergebe sich auch nicht durch die Anwendung des EU-Rechts. In einer Bewertung kommen
die Autoren zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung richtig sei, da der Gesetzgeber für diese Konstellation
kein Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Das führe zu einem eingeschränkten Rechtsschutz für
unterlegene Bieter im Wasserkonzessionsverfahren. Sie ziehen dann einen Vergleich zur Rechtslage bei
Vergaben von Strom- und Gaskonzessionen. Zuletzt werden Ableitungen für die Praxis vorgenommen. Es
werden die beiden Alternativen des Hinwirkens auf freiwillige Verpflichtungen der Gemeinden zur
Ausschreibung sowie des Erzwingens einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung thematisiert. Zum
Abschluss wird ein Fazit gezogen, in dem in Kürze Auswirkungen der Entscheidung des OLG für Bieter
genannt und Forderung an den Gesetzgeber aufgestellt werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Änderung des Thüringer Vergabegesetzes – wird jetzt alles einfacher?

Autor
Weirauch, Moritz
Heft
2
Jahr
2024
Seite(n)
93-100
Titeldaten
  • Weirauch, Moritz
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2024
    S.93-100
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Verfasser untersucht in seinem Beitrag, ob mit denen zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Änderungen
des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgV) die angestrebten Erleichterungen in der Praxis erreicht werden.
Hierfür stellt er in einem Rückblick zunächst die bisherige Rechtslage und die Kritik daran dar und erläutert
den sich daraus ergebenden Reformbedarf. Indem er die alte und die neue Gesetzesfassung vergleichend
analysiert, gibt er einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die im Kern drei Themenkomplexe
beträfen. Zunächst seien Änderungen im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereichs zu verzeichnen, da
dieser eine moderate Erhöhung sowie die Einführung der Vergabefreigrenze erfahren habe. Die zweite
wesentliche Änderung betreffe die strategischen Aspekte. Hier beleuchtet der Verfasser insbesondere die
Bündelung der sozialen und ökologischen Kriterien in einer Vorschrift sowie die geänderten Vorgaben
zum vergabespezifischen Mindeststundenentgelt. Sodann beschäftigt sich der Autor mit den Änderungen
hinsichtlich der Entbürokratisierung und Vereinfachung, wobei er insbesondere auf die Eigenerklärung
sowie die Zulassung von E-Mail-Angeboten eingeht. Schließlich kommt der Verfasser in seinem Fazit zu
dem Schluss, dass durch die Novellierung zwar Vereinfachungen erreicht, werden konnten, das Gesetz
aber aufgrund des Verbleibs redundanter Vorschriften, redaktioneller Fehler und dem Festhalten an
„klassischen“ Vergaberegelungen nur punktuell überzeugen kann.
Rezension abgeschlossen
ja

Unleashing Europe’s Potential: Fostering Autonomy and Resilience in the European Union Through Innovation Procurement

Autor
Fariñas, Beatriz Gómez
Baquedano, Ana Isabel Peiró
Heft
2
Jahr
2024
Seite(n)
85-101
Titeldaten
  • Fariñas, Beatriz Gómez; Baquedano, Ana Isabel Peiró
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 2/2024
    S.85-101
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Vor dem Hintergrund der aktuellen Krisen behandelt der Beitrag die Frage, wie sich die politisch
angestrebte strategische Autonomie und Technologieführerschaft der EU erreichen lässt. Eine
Schlüsselrolle komme der Beschaffung innovativer Güter und Dienstleistungen in Vergabeverfahren zu.
Die Verfasserinnen erläutern die dafür vorhandenen Vorgaben in den aktuellen Vergaberichtlinien und
speziell Eigenarten und Chancen der vorkommerziellen Auftragsvergabe (Pre-Commercial Procurement –
PCP). Am Beispiel der EU Blockchain PCP zeigen sie Erfolgsfaktoren für PCP auf, darunter die sachgemäße
Zuordnung der Patent-, Marken- und sonstigen Schutzrechte, sowie Datenschutz und Absicherung der
wirtschaftlichen Verwertung innerhalb der EU. Die hohen EU-Standards könnten in Vergabeverfahren
verbindlich vorgegeben werden, um einen unfairen Wettbewerb aus Drittstaaten abzuwehren.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Anmeldepflichten nach der Drittstaatssubventionsverordnung bei Öffentlichen Vergabeverfahren

Untertitel
Welche praktischen Erleichterungen bringt die Durchführungsverordnung?
Autor
Linke, Benjamin
Jahr
2024
Seite(n)
257-261
Titeldaten
  • Linke, Benjamin
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • 2024
    S.257-261
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, welche Pflichten sich für den Auftraggeber und die Bieter durch die
seit dem 12.10.2023 geltende Drittstaatssubventionsverordnung (hier: FSR) ergeben und ob die
Durchführungsverordnung zur FSR (hier: DVO) dessen Umsetzung vereinfacht. Die FSR fordert bei
öffentlichen Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 250 Mio. Euro von
jedem Bieter die Übermittlung einer Erklärung oder Meldung zu sog. drittstaatlichen finanziellen
Zuwendungen. Ob der Bieter eine Erklärung oder eine Meldung abzugeben hat, hängt davon ab, ob der
Bieter in den letzten drei Jahren drittstaatliche finanzielle Zuwendungen in Höhe von mindestens 4 Mio.
Euro (pro Drittstaat) erhalten hat. Ist dies zu bejahen, so hat der Bieter eine sog. Meldung zu diesen
Zuwendungen abzugeben, anderenfalls lediglich eine Erklärung. Die Daten sind im Rahmen eines
Onlineformulars zu übermitteln. Die DVO sollen helfen, die Form und den Inhalt sowie andere
Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die in der FSR vorgeschriebenen Melde-, Erklärungs- und
Übermittlungspflichten korrekt zu übermitteln. Der Autor geht im Folgenden der Frage nach, welche
praktischen Erleichterungen die DVO bringt. Zunächst stellt der Autor fest, dass zumindest der Wortlaut
der Verordnungen unterschiedliche Anforderungen an die Berechnung der Meldeschwelle stellen. Nach
Art. 28 Abs. 1 b) FSR werden die Rechtseinheiten eines Unternehmens alle zusammen betrachtet, während
dies gemäß Rn. 5 Anh. II DVO separat zu beurteilen ist. Die Unternehmen müssen darüber hinaus einen
Überblick darüber haben, ob der Schwellenwert von 4 Mio. Euro erreicht wurde und darüber hinaus, ob
einzelne finanzielle Zuwendungen in die Kategorie der wettbewerbsverzerrenden Subventionen oder unter
den Ausnahmetatbestand fallen. Sofern die Meldeschwelle nicht erreicht wird, muss ein Bieter eine
entsprechende Erklärung darüber abgeben, die weniger umfangreich als die Meldung ist. Auch der
Auftraggeber wird durch die FSR verpflichtet. Er muss zunächst auf die Meldepflichten im Rahmen der
Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinweisen und im nächsten Schritt die gemachten
Meldungen/Erklärungen bei der Kommission einreichen. Sollte ein Bieter eine entsprechende
Meldung/Erklärung nicht abgegeben haben, so kann der Auftraggeber diese Dokumente mit einer Frist
von zehn Arbeitstagen nachfordern. Sollte der Bieter die Unterlagen dann immer noch nicht eingereicht
haben, ist er vom Vergabeverfahren auszuschließen. Schließlich kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass
die DVO den Umfang der Datenübermittlung an die Kommission deutlich verringert hat. Eine praktische
Erleichterung erscheint jedoch fraglich, da die Bieter trotzdem einen Überblick darüber haben müssen, ob
der Schwellenwert von 4 Mio. Euro erreicht wird oder nicht. Insgesamt erfordere die FSR einen höheren
Planungsaufwand sowohl auf Auftraggeberseite als auch bei den Bietern
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rechtliche Bewertung interkommunaler Zusammenarbeit: Gleichlauf von Vergaberechts- und Umsatzsteuerfreiheit?

Autor
Schulz, Sönke
Normen
§ 108 GWB
§ 2b UStG
§ 2b UStG
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. v. 18.06.2020 – Rs C-328/19
EuGH, Urt. v. 04.06.2020 – RS C-429/119
Jahr
2024
Seite(n)
81-87
Titeldaten
  • Schulz, Sönke
  • KommJur - Kommunaljurist
  • 2024
    S.81-87
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 108 GWB , § 2b UStG
§ 2b UStG

EuGH, Urt. v. 18.06.2020 – Rs C-328/19, EuGH, Urt. v. 04.06.2020 – RS C-429/119

Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Autor setzt sich mit der Neuregelung des § 2b UStG und der damit verbundenen Umsatzsteuerpflicht
von Finanztransfers im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Kooperation auseinander. In einem ersten Schritt
stellt er hierzu den vergaberechtlichen Rahmen des § 108 GWB und den umsatzsteuerrechtlichen Rahmen
des § 2b UStG vor und erläutert die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerpflicht bei öffentlichrechtlichen Kooperationen. In einem zweiten Schritt setzt sich der Autor sodann mit verschiedenen
Fallgruppen auseinander und unterzieht diese einer vergaberechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen
Betrachtung. Im Einzelnen geht er hierbei auf die Verlagerung von Zuständigkeiten bzw. die
Aufgabenübertragung innerhalb der Verwaltung ein und differenziert hierbei nach institutionalisierten
Formen, wie beispielsweise Zweckverbänden, und der nicht-institutionalisierten Zusammenarbeit in Form
der Delegation von Aufgaben auf andere öffentlich-rechtliche Stellen. Anschließend betrachtet er nichtinstitutionalisierte Formen der Zusammenarbeit ohne Aufgabenübertragung, welche dadurch
gekennzeichnet sei, dass sich die öffentlichen Stellen mit Bezug zu deren Sachaufgaben unterstützende
Leistungen zukommen lassen. Abschließend setzt sich der Autor mit der institutionalisierten
Zusammenarbeit ohne Aufgabenübertragung am Beispiel der Gründung eines gemeinsamen
Kommunalunternehmens in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts auseinander. In einem
abschließenden Fazit spricht sich der Autor sodann dafür aus, dass von einem grundsätzlichen Gleichlauf
der Vergaberechtsfreiheit und fehlenden Umsatzsteuerbarkeit bei interkommunaler Zusammenarbeit
ausgegangen werden könne. Dementsprechend fasst der Autor als Ergebnis zusammen, dass bei
Nichtvorliegen eines öffentlichen Auftrages kein Vergabeverfahren durchzuführen sei und dass das in
diesem Fall gezahlte Entgelt auch keiner Umsatzsteuerpflicht unterliege. Gleiches gelte für den Fall einer
Inhouse-Vergabe im Sinne von § 108 Abs. 1 bis 5 GWB. Im Falle der nicht-institutionalisierten
Zusammenarbeit gemäß § 108 Abs. 6 GWB sei lediglich die Zusammenarbeit bei echten
Verwaltungsaufgaben, nicht bei der Beauftragung mit Unterstützungsleistungen vergaberechtsfrei und
nicht umsatzsteuerbar
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Implied Terms in Public Contracts—the Implied Right of Termination and Section 78 of the Procurement Act,

Autor
Christidis, Aris
Heft
2
Jahr
2024
Seite(n)
120-138
Titeldaten
  • Christidis, Aris
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 2/2024
    S.120-138
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Verfasser thematisiert das "implizierte Recht" der Vergabestellen zur einseitigen Vertragsbeendigung,
wobei er vertritt, dass dieses seitens des Gesetzgebers sorgfältig und detailliert zu normieren ist. Die in
Großbritannien durch mit dem Procurement Act 2023 eingeführte Regelung sowie die entsprechende
europäische Regelung (Art. 73 Richtlinie 2014/24/EU) analysiert der Verfasser ausführlich und kritisiert
diese als zu unbestimmt. Aus den entsprechenden Vorschriften ergäbe sich weder für Vergabestellen,
wann ein Vertag vorzeitig beendet werden muss, noch für die Auftragnehmer, wann ihnen eine vorzeitige
Vertragsbeendigung droht. In der Konsequenz bestehe damit eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit.
Darüber hinaus hinterfragt der Verfasser, warum nicht alternativ mildere Handlungsmöglichkeiten für die
Vergabestellen kodifiziert sind. Er schlägt in diesem Zusammenhang vier Aspekte vor, die bei der
Neukodifizierung/Überarbeitung des "implizierten Rechts" zur einseitigen Vertragsbeendigung zu
berücksichtigen wären, namentlich: a) die Kodifizierung von konkreten Kündigungsgründen, b) die
Aufnahme der Verpflichtung zur Vertragsbeendigung bei Vorliegen eines der Kündigungsgründe, c)
alternative Formen des Eingreifens in den Vertrag (bsp. die Zulassung einer Vertragslaufzeitverkürzung,
statt einer sofortigen Beendigung) sowie d) die Regulierung der Folgefragen nach einer erfolgten
frühzeitigen Beendigung seitens des Auftraggebers. Die vorgeschlagenen Verbesserungen zielen darauf
ab, die Fairness der einschneidenden Regelung zur einseitigen, vorzeitigen Vertragsbeendigung für
Auftragnehmer bei gleichzeitigem Erhalt ihrer Wirksamkeit zu gewährleisten und die Integrität des
Beschaffungssystems zu schützen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Open Contracting in Public Procurement Law: A Theoretical Investigation,

Untertitel
A Theoretical Investigation
THEORETICAL INVESTIGATION
Autor
Lui, Edward
Heft
2
Jahr
2024
Seite(n)
101-116
Titeldaten
  • Lui, Edward
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 2/2024
    S.101-116
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Elisa Steinhöfel, BLOMSTEIN, Berlin
Abstract
Der Artikel beleuchtet Open Contracting, d.h. die Offenlegung aller Daten und Dokumente in allen Phasen
des Vergabeverfahrens, aus theoretischer Perspektive. Der Autor stellt drei Thesen auf. Erstens wird
behauptet, dass Open Contracting als allgemeines Ideal für das die öffentliche Vergabe angesehen werden
sollte, insbesondere aus Transparenzgesichtspunkten. Zweitens arbeitet der Autor heraus, dass Open
Contracting auch unter Berücksichtigung von Gegenargumenten (u.a. erhöhter Verwaltungsaufwand und
weniger effektives policy-making aufgrund Transparenzverpflichtung) ein überzeugendes Konzept
darstellt, auf das in den meisten Fällen in der öffentlichen Beschaffung bestanden werden sollte. Drittens
wird ein theoretischer Rahmen zur Strukturierung der Abwägung zwischen dem Konzept Open Contracting
und den diesem Konzept entgegenstehenden Argumenten skizziert. Illustriert wird der entworfene
theoretische Rahmen mit einem Beispiel im britischen Vergaberecht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja