Vorrang der Verordnung 1370/2007 vor den Vergaberichtlinien

Untertitel
Neues im Bereich der Busse und Straßenbahnen
Autor
Lenz, Christofer
Jürschik, Corina
Jahr
2017
Seite(n)
205-208
Titeldaten
  • Lenz, Christofer ; Jürschik, Corina
  • 2017
    S.205-208
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Franz Josef Hölzl , Rechtsanwalt , Berlin
Abstract
Der EuGH hat mit Urteil vom 27.10.2016 – C-292/15 in der Rechtssache „Hörmann Reisen“ auf der Grundlage des Wortlauts und der Regelungssystematik das Rangverhältnis zwischen der Verordnung 1370/2007 und den EU-Vergaberichtlinien geklärt. Die Verordnung 1370/2007 ist danach ein Sondervergaberecht für den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs. Auf Grund der unterschiedlichen rechtspolitischen Ziele und rechtlichen Regelungen hat das u.a. auch erhebliche praktische Bedeutung auf die sog. Eigenerbringungsquote. Der EuGH stellte dazu fest, dass die Vorgabe, einen „bedeutenden Teil der Leistung“ selbst zu erbringen, nur eine Untergrenze darstellt. Der Auftraggeber kann darüber auch hinausgehen bzw. die Unterauftragsvergabe untersagen. Der Beitrag analysiert die Entscheidung des EuGH in Bezug auf die Konsequenzen für die zulässigen Vorgaben im Zusammenhang mit Eigenerbringungsquoten.
Rezension abgeschlossen
nein

Nur keine Langeweile: Neues zum Nachfordern fehlender Unterlagen

Autor
Dittmann, Kerstin
Normen
§ 56 Abs. 2, 3 VgV
§ 16a EU VOB/A
Heft
2a
Jahr
2017
Seite(n)
285-294
Titeldaten
  • Dittmann, Kerstin
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2017
    S.285-294
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 56 Abs. 2, 3 VgV, § 16a EU VOB/A

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag stellt die Neuregelungen in §§ 56 Abs. 2, 3 VgV, 16a EU VOB/A zur Nachforderung von Unterlagen vor. Die VgV hat sie als Recht des öffentlichen Auftraggebers ausgestaltet und unterscheidet zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen. Die Möglichkeit der „Korrektur“ fehlerhafter unternehmensbezogener Unterlager müsse eng gehandhabt werden. In der VOB/A ist der öffentliche Auftraggeber zur Nachforderung verpflichtet, wobei eine Vorlagefrist von 6 Kalendertagen geregelt ist und im Detail Abweichungen zur VgV bestehen. Die Verfasserin geht auf die Richtlinienregelung in Art. 56 Abs. 3 RL 2014/24/EU ein und erläutert die neuere Rechtsprechung des EuGH, die u.a. davon ausgeht, dass der Bieter aus Gründen der Transparenz jedenfalls „kein neues Angebot“ vorlegen darf und Manipulationsgefahren vermieden werden müssen. Hierdurch ergäben sich auch nach der Neuregelung Anwendungsfragen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Öffentlich-öffentliche Kooperationen

Untertitel
Horizontale Zusammenarbeit gem. § 108 Abs. 6 GWB
Autor
Horn, Lutz
Normen
§ 108 Abs. 6 GWB
Heft
2a
Jahr
2017
Seite(n)
229-234
Titeldaten
  • Horn, Lutz
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2017
    S.229-234
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 108 Abs. 6 GWB

Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Der Autor untersucht die im Rahmen des Vergabemodernisierungsgesetzes entstandene Neuregelung in § 108 GWB zur horizontalen Zusammenarbeit. Nach kurzer Darstellung der Systematik der Norm und der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Problematik erläutert der Verfasser die Tatbestandsvoraussetzung des § 108 Abs. 6 GWB im Einzelnen, insbesondere die Merkmale kooperatives Konzept, öffentliches Interesse und Marktschwelle. Die neue Vorschrift biete im Ergebnis mehr Rechtssicherheit bei horizontalen öffentlich-öffentlichen Kooperationen, wobei die Marktanteilsschwelle von 20 % eine erhebliche Hürde bedeute.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Vergaberecht im Spannungsfeld von Kommunalwirtschaftsrecht und Wettbewerbsrecht

Autor
Gurlit, Elke
Heft
2a
Jahr
2017
Seite(n)
221-228
Titeldaten
  • Gurlit, Elke
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2017
    S.221-228
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Marc Pauka, HFK Rechtsanwälte LLP, Frankfurt am Main
Abstract
Die Verfasserin stellt im Wesentlichen dar, welche Berührungen das Vergaberecht mit dem Kommunalwirtschaftsrecht hat. Die Untersuchung beginnt mit einer Darlegung, dass das Kommunalwirtschaftsrecht wenig Einfluss auf den Auftraggeberbegriff des GWB-Vergaberechts hat. Dagegen haben Unterschiede im Landesrecht durchaus Auswirkungen auf die Inhouse-Fähigkeit kommunaler Unternehmen. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet dann die Frage, inwieweit die kommunalwirtschaftsrechtliche Susidaritätsklausel im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens geprüft werden kann. Diese Frage wird an dem übergeordneten Problem erörtert, welche außer-vergaberechtlichen Vorschriften im Vergabe- und Nachprüfungsverfahren überhaupt beachtlich sind. Die Überlegungen leiten über zur Untersuchung, inwieweit umgekehrt vergaberechtliche Grundsätze außerhalb des Vergaberechts, konkret im Kommunalwirtschaftsrecht, im Kartellrecht oder im Zuwendungsrecht, beachtlich sind.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Grenzen der Transparenzpflicht öffentlicher Auftraggeber bei Bekanntgabe von Zuschlagskriterien

Untertitel
EuGH setzt Grenzen: Keine Pflicht zur Offenlegung der Bewertungsmethode
Autor
Schneevog, Kai-Uwe
Heft
5
Jahr
2017
Seite(n)
262-267
Titeldaten
  • Schneevog, Kai-Uwe
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2017
    S.262-267
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Verfasser setzt sich ausführlich mit der Dimarso-Entscheidung des EuGH zu Transparenzpflichten im Zusammenhang mit Zuschlagskriterien auseinander und attestiert dem Gericht eine praxisbezogene und klare Entscheidung. Überzeugend und dogmatisch fundiert habe der EuGH entschieden, dass zwar der öffentliche Auftraggeber keine den Bietern nicht zuvor zur Kenntnis gebrachte Gewichtung anwenden dürfe. Eine zwingende Bekanntmachungspflicht der konkreten Bewertungsmethoden, anhand derer die Zuschlagskriterien angewendet werden, bestünde allerdings nicht. Zustimmung verdiene, dass insofern dem öffentlichen Auftraggeber ein gewisser Spielraum zustehen müsse. Dieser gewährleistet nach Ansicht des Verfassers die Möglichkeit auf Einzelfälle einzugehen und sichere die privatwirtschaftliche Ideenvielfalt. Im Hinblick auf die von deutschen Gerichten gestellten, erheblich strengeren Transparenzanforderungen, bezweifelt der Verfasser, ob diese in Zukunft aufgegeben werden, da von der Entscheidung nur eine weiche Bindungswirkung ausgehe. Außer Acht lassen könnten die deutschen Gerichte die Entscheidung jedoch nicht. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung keinen Schlussstrich unter die Diskussion gezogen, eine Beruhigung dieser und die Rückführung der Transparenzanforderungen auf ein praxistaugliches Niveau seien aber zu erhoffen. Vor allem im Hinblick auf die vergaberechtliche Zulässigkeit von Schulnoten-systemen sei vom EuGH Klarheit geschaffen worden. Der Verfasser kommt letztlich zu dem Fazit, dass auch nach der Dimarso-Entscheidung der öffentliche Auftraggeber besser beraten sei, vorsorglich Bewertungs-skalen zu beschreiben und bekannt zu machen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

(K)ein Ende der Schulnotenrechtsprechung?

Autor
Friton, Pascal
Stein, Roland
Heft
2a
Jahr
2017
Seite(n)
267-271
Titeldaten
  • Friton, Pascal ; Stein, Roland
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2a/2017
    S.267-271
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Die Verfasser setzen sich mit den Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.11.2016 und vom 08.03.2017 zur Zulässigkeit der Benotung und Bewertung von Angeboten auf Grundlage von Schulnoten auseinander und stellen fest, dass das OLG Düsseldorf seinen für die Schulnotenrechtsprechung zentralen Rechtssatz zumindest für das vor dem 18.04.2016 geltende Recht nicht aufrechterhalten habe. In seiner Entscheidung vom 02.11.2016 stelle das OLG Düsseldorf nun erstmals klar, dass es eine Bewertung durch Schulnoten nicht grundsätzlich für vergaberechtswidrig halte. Ein reines Schulnotensystem ohne Konkretisierung der Unterkriterien werde aber auch weiterhin abgelehnt. Die nach Ansicht der Verfasser vom Gericht außer Acht gelassene Problematik des Verhältnisses der Schulnotenrechtsprechung zu der Dimarso-Rechtsprechung des EuGH, wird unter Einbeziehungen der unterschiedlichen Meinungen dargestellt. In seiner Entscheidung vom 08.03.2017 gehe das OLG Düsseldorf dahingegen nunmehr von einem Gleichlauf des nationalen und europäischen Transparenzgrundsatzes aus. Die Begründung halten die Verfasser jedoch für unzureichend. Zudem habe das Gericht seine Schulnotenrechtsprechung nur für das vor dem 18.04.2016 geltende Vergaberecht aufgegeben. Ungeklärt bleibe damit auch weiterhin, wie mit den Schulnoten im aktuellen Recht umzugehen sei. Die im neuen Recht geregelten Transparenzpflichten halten die Verfasser lediglich für eine Kodifikation der bisherigen EuGH-Rechtsprechung. Sie kommen so zu dem Fazit, dass auch im neuen Recht die Grundsätze der Dimarso-Entscheidung maßgeblich seien.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die (un-)zulässige nachträgliche Verschärfung von Eignungskriterien

Autor
Pinkenburg, Günther
Heft
5
Jahr
2017
Seite(n)
271-274
Titeldaten
  • Pinkenburg, Günther
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2017
    S.271-274
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin
Abstract
Der Verfasser bespricht die Entscheidung 54 Verg 2/16 des OLG Schleswig vom 28.06.2016. Das Gericht hatte noch zur alten Rechtslage festgestellt, dass eine Mindestanforderung an die Eignung unmissverständlich aus der EU-Bekanntmachung hervorgehen musste. Auch gemäß § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB und § 48 Abs. 1 VgV neuer Fassung sind die Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung anzugeben. Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Formular des EU-Amtsblattes für die Auftragsbekanntmachung in den für Eignungsanforderungen maßgeblichen Abschnitten III.1.1, III.1.2 und III.1.3 ist eine vollständige Angabe der Eignungskriterien häufig nicht mehr möglich. Stattdessen können Auftraggeber das Feld „Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen“ ankreuzen. Der Autor erachtet es daher als vergaberechtlich zulässig, in der Auftragsbekanntmachung bezüglich der Eignungskriterien vollständig auf die Vergabeunterlagen zu verweisen. Er warnt jedoch vor einer späteren Verschärfung oder Abänderung der in den Vergabeunterlagen angegebenen Eignungskriterien.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Autor
Queisner, Georg
Heft
2a
Jahr
2
Seite(n)
299-310
Titeldaten
  • Queisner, Georg
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2
    S.299-310
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Beitrag hat die Folgen der Änderung eines öffentlichen Auftrags nach Zuschlagserteilung zum Gegenstand. Der Autor geht zunächst kurz auf die Rechtslage ein, wie sie vor der Vergaberechtsreform von 2016 bestand. Darauf aufbauend untersucht er die nationale Umsetzung der neuen Vergaberichtlinien im nunmehr geltenden § 132 GWB und inwieweit diese Umsetzung von ihrer richter- und unionsrechtlichen Grundlage abweicht. Er konzentriert sich dabei insbesondere auf die in § 132 Abs. 2 GWB normierten vier Fallgruppen, nach denen Ausnahmen vom Grundsatz der Pflicht zur Neuausschreibung nach einer wesentlichen Vertragsänderung bestehen. Abschließend setzt sich der Beitrag mit den Folgen einer Vertragsänderung unterhalb der Schwellenwerte sowie dem gesetzlichen Kündigungsrecht des Auftraggebers nach wesentlichen Vertragsänderungen gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB auseinander.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses

Untertitel
Versuch eines Sachstandes
Autor
Steck, Matthias
Heft
2a
Jahr
2017
Seite(n)
240-246
Titeldaten
  • Steck, Matthias
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2017
    S.240-246
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Rajiv Chandna , Rechtsanwalt , Frankfurt am Main
Abstract
In seinem Beitrag stellt der Autor aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf verschiedene Bewertungsformeln dar, mit deren Hilfe das wirtschaftlichste Angebot im Rahmen eines Vergabeverfahrens ermittelt wird, wenn neben dem Preis noch weitere Aspekte in die Bewertung einfließen sollen. Nach kurzer Benennung der normativen Anknüpfungspunkte, geht der Autor auf die Frage ein, ob und inwieweit die vom Auftraggeber festgelegte Bewertungsformel vorab in den Vergabeunterlagen bekanntzumachen ist. Hierzu stellt er der bisher einhelligen deutschen Rechtsprechung eine kritische Betrachtung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH gegenüber. Hieran schließt sich eine deskriptive Darstellung der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte und Vergabekammern zu verschiedenen Bewertungsformeln an. Sodann nimmt der Autor eine Kategorisierung verschiedener Modelle in „generell unzulässige“, „im Einzelfall unzulässige“, „bislang als zulässig betrachtete“ und „jedenfalls zulässige“ Bewertungsformeln vor. Jeder der genannten Ansätze wird dabei kurz erläutert und die wesentlichen Vor- und Nachteile aufgezeigt. Anhand eines fiktiven Beispiels erläutert der Autor schließlich noch die Gefahr von sogenannten „Flipping-Effekten“. Der instruktive Beitrag endet mit einem Fazit.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja