Die Vergabe von Architekten und Ingenieursleistungen nach der VgV 2016
Normen
§§ 73 ff VgV
§ 3 Abs. 7 S. 2 VgV
Zeitschrift
Heft
2a
Jahr
2017
Seite(n)
267-270
Titeldaten
- Fritz, Aline
- VergabeR - Vergaberecht
-
Heft 2a/2017
S.267-270
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§§ 73 ff VgV, § 3 Abs. 7 S. 2 VgV
Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 sind die besonderen Regeln für die Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen der VOF entfallen. Die Autorin erläutert, welche allgemeinen Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der VgV gelten und welche Auswirkungen für das Vergabeverfahren damit einhergehen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts zu dem die gesamten Vergabeunterlagen fertiggestellt sein müssen, der Rolle der Vorinformation und der Zuschlagskriterien. Zudem werden Anwendungsbereich und Inhalt der Sonderregelungen des Abschnitts 6 der VgV vorgestellt. Abschließend wird die Frage nach der Bestimmung des Auftragswerts bei Planerleistungen aufgegriffen. Da die Sonderregelungen für Architekten- und Ingenieurleistungen zum Teil nicht in den Richtlinien vorgesehen seien, stehe zu erwarten, das die eine oder andere Regelung eventuell vom EuGH als nicht richtlinienkonform angesehen werde.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja