Vergaberechtlicher Vertraulichkeitsgrundsatz und kommunale Beschlussfassung öffentlich oder nicht-öffentlich?

Autor
Büdenbender, Martin
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2023
Seite(n)
2-6
Titeldaten
  • Büdenbender, Martin
  • Vergabe News
  • Heft 1/2023
    S.2-6
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit Fragen im Spannungsfeld zwischen dem vergaberechtlichen Vertraulichkeitsgrundsatz und der kommunalen öffentlichen/nicht öffentlichen Beschlussfassung. Zunächst geht er auf die kommunalrechtlichen Regelungen in diesem Spannungsfeld ein und sodann auf die vergaberechtlichen Grundsätze, insbesondere diejenigen der Vertraulichkeit und des Wettbewerbs. In der Folge beschäftigt er sich mit Einschränkungen des Vertraulichkeitsgrundsatzes. Des Weiteren wird konkret auf Runderlasse und Rechtsprechung zu der Thematik eingegangen. Im Anschluss folgen die Bewertung der Problematik und Ausführungen zum Rechtsschutz der Bieter für den Fall, dass diese durch die Verletzung des Vertraulichkeitsgrundsatzes in ihren Chancen auf den Erhalt des Zuschlags beeinträchtigt werden. Zuletzt zieht er das Fazit, dass jedenfalls eine Beschlussfassung über Vergabeentscheidungen im öffentlichen Teil einer Sitzung eines kommunalen Vertretungsorgans grundsätzlich unzulässig sei und einen Verstoß gegen den vergaberechtlichen Vertraulichkeitsgrundsatz darstelle.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Existing and Potential Use Cases for Blockchain in Public Procurement

Autor
Telles, Pedro
Normen
RL 2014/24/EU
Heft
3
Jahr
2022
Seite(n)
179-189
Titeldaten
  • Telles, Pedro
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2022
    S.179-189
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

RL 2014/24/EU

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Der auf Englisch verfasste Artikel beschäftigt sich mit der Frage, welchen Nutzen die sogenannte BlockchainTechnologie im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens haben kann. Dabei betrachtet der Autor drei potenzielle Anwendungsfälle aus Spanien, Kolumbien und Peru. Zunächst gibt der Autor eine Definition des Begriffs „Blockchain“ und erklärt die dahinterstehende Technologie und deren bisherige Anwendungsfälle. Vor- und Nachteile werden dargestellt. Zudem werden rechtliche Rahmenbedingungen kurz dargestellt. Der Autor beleuchtet bereits existierende Anwendungsfälle bei der öffentlichen Beschaffung und beginnt mit dem Beispiel der Gebietskörperschaft Aragon in Spanien, welche bei Beschaffungsvorgängen eine sogenannte Hyperledger Blockchain eingesetzt habe. Diese übernahm Aufgaben im Bereich der E-Vergabe. Vor- und Nachteile dieses Vorgehens werden dargestellt. Das zweite Beispiel setzt sich mit einem Projekt des Weltwirtschaftsforums auseinander, das in Kolumbien gestartet wurde. Die dargestellten Beispiele werden eingeordnet. Schließlich arbeitet der Autor heraus, welches Potential in der Blockchain Technologie unter den gesetzlichen Bedingungen der EU Richtlinie 2014/24/EU denkbar wären.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Risiko Reaktionszeit

Untertitel
Wie darf die Geschwindigkeit der Störungsbeseitigung bewertet werden?
Autor
Noch, Rainer
Normen
§ 46 Abs. 2 EnWG
§ 1 EnWG
Gerichtsentscheidung
OLG Schleswig, Urteil v. 7.3.2022 – 16 U 166/21Kart
KG, Beschluss v. 21.11.2017 – Verg 22/13
K Bund, Beschluss v. 12.1.2018 – VK 2-148/17
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2023
Seite(n)
23-24
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2023
    S.23-24
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 46 Abs. 2 EnWG, § 1 EnWG

OLG Schleswig, Urteil v. 7.3.2022 – 16 U 166/21Kart, KG, Beschluss v. 21.11.2017 – Verg 22/13, K Bund, Beschluss v. 12.1.2018 – VK 2-148/17

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Beitrag thematisiert anhand einer Entscheidung des OLG Schleswig, wie Reaktions- und Wiederherstellungszeiten bei Störungsfällen als Zuschlagskriterium abgefragt werden können. Der Autor weist darauf hin, dass sich die Erwägungen des OLG Schleswig, denen ein Energie-Konzessionsverfahren nach § 46 Abs. 2 EnWG zugrunde lag, auf klassische Vergabeverfahren nach dem GWB übertragen ließen. In dem zugrundeliegenden Fall waren einerseits die maximale Zeit bis zum Eintreffen am Störungsort und andererseits die maximale Reparaturdauer bewertet worden. Der Rüge, dass diese Ausgestaltung nicht sachgerecht sei, folgte das OLG Schleswig und teilte zur maximalen Reparaturdauer die Auffassung, dass die Qualitäten der Bewerber nicht allein an ihrer denkbar schlechtesten Leistung zu bemessen seien. Auch müsse bei der Gewichtung berücksichtigt werden, wenn einer der abgefragten Zeiträume deutlich kürzer sei als der andere. Der Autor spricht sich dafür aus, Anreise- und ggf. Übernachtungszeiten des Entstörpersonals zu berücksichtigen oder alternativ die maximale Anreisezeit festzulegen. Auch die eigentliche Reparaturdauer müsse berücksichtigt werden. Geografische Nachteile einzelner Bieter müssten dabei von der Vergabestelle nicht ausgeglichen werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Formerfordernis für zivilrechtliche Vergabeverträge

Autor
Graevenitz, Albrecht von
Jahr
2022
Seite(n)
215-218
Titeldaten
  • Graevenitz, Albrecht von
  • ZRP - Zeitschrift für Rechtspolitik
  • 2022
    S.215-218
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit dem (fehlenden) Formerfordernis in vergaberechtlichen Kontexten. Die Autoren stellen fest, dass grundsätzlich keine wirksamkeitsregelnden Formerfordernisse bei Vergaben durch die öffentliche Hand bestehen. Da zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer in der Regel ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, ist der Vertragsschluss nach den Vorschriften des BGB grundsätzlich formlos und konkludent möglich. Sodann gehen die Autoren auf verschiedene Normen der einschlägigen Vergabegesetze ein, aus denen sich teilweise zwar ein Textformerfordernis ergebe, aber dies gelte nur für einzelne Aspekte des Vergabeverfahrens, z.B. die Angebotsabgabe nach § 53 Abs. 6 VgV. Ein Hindernis, dass darüber hinaus, auch ohne Einhaltung der Textform, mündlich oder konkludent Vereinbarungen getroffen werden können, ergebe sich daraus jedoch nicht. Am Ende des Beitrags steht ein Vorschlag der Autoren, wonach im Gesetz normiert werden sollte, dass Verträge öffentlicher Körperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden zu ihrer Wirksamkeit der Textform nach § 126b BGB bedürfen. Dies diene der Abschluss- und Inhaltsklarheit und damit auch dem Schutz des Rechtsverkehrs.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ausschluss von Vergabeverfahren trotz Konzernprivileg?

Autor
Friton, Pascal
Ader, Ramona
Normen
§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
Gerichtsentscheidung
EuGH, 15.9.2022, C-416/21
Heft
1
Jahr
2023
Seite(n)
11-14
Titeldaten
  • Friton, Pascal; Ader, Ramona
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2023
    S.11-14
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB

EuGH, 15.9.2022, C-416/21

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Die Verfasser besprechen die Entscheidung des EuGH vom 15.09.2022 in Sachen „Landkreis Aichach-Friedberg", in der es um die Auslegung des Art. 57 Abs. 4 UA 1 d) RL 2014/24/EU (entspricht § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB) insbesondere im Lichte des Art. 101 AEUV geht. Für den EuGH kann der Ausschluss auch bei Unternehmen erfolgen, die kartellrechtlich eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Verfasser begrüßen diese Klarstellung, weisen aber auf Folgefragen hin. Soweit der EuGH einen Ausschluss in bestimmten Fallgruppen der Verletzung des Geheimwettbewerbs nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, bleibe die Frage nach der Umsetzbarkeit im System des § 124 Abs. 1 GWB. Um den Anforderungen des Transparenzgrundsatzes und des Gesetzesvorbehalts zu genügen, sollte der Gesetzgeber für erforderliche Ausschlüsse nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz eine ausdrückliche Rechtsgrundlage schaffen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Proving Compliance with the Condition of Economic Dependence in In-House Contracts

Autor
Soltysinska, Aleksandra
Heft
3
Jahr
2022
Seite(n)
158-167
Titeldaten
  • Soltysinska, Aleksandra
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2022
    S.158-167
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Aufsatz befasst sich mit dem Nachweis der wirtschaftlichen Abhängigkeit bei der Inhouse-Vergabe. Zwar sei das Thema und Konzept der Inhouse-Vergabe in der vergaberechtlichen Rechtsprechung nicht neu, aufgrund der verschiedenen rechtlichen Lösungswege der einzelnen Mitgliedstaaten sei aber hier noch keine Einheitlichkeit hergestellt. Von vielen Unternehmen werde negativ gesehen, dass hier Aufträge ohne eine Ausschreibung vergeben werden. Deshalb komme es dann zu Nachprüfungsverfahren bei denen Unternehmen die öffentlichen Auftraggeber zwingen wollen, eine Ausschreibung durchzuführen. Nach Ansicht der Autorin beschränke sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf die Klärung der Fragen, wann eine organisatorische Abhängigkeit besteht und wie Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern zu definieren sei. Die Autorin ist der Auffassung, dass die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Abhängigkeit und der Berechnung des Wertes der für den Auftraggeber ausgeführten Tätigkeiten vereinheitlicht werden sollte. Hierbei sei die Frage zu klären, wie der Umsatz zu definieren sei. Berücksichtigt werden müsse der gesamte Umsatz. Auch der Umsatz aus einem Auftrag, der im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens vergeben wurde, könne Teil der Einnahmen aus den vom öffentlichen Auftraggeber übertragenen Aufgaben sein. Damit wäre er bei der Berechnung der von der kontrollierten juristischen Person im Auftrag des öffentlichen Auftraggebers ausgeführten Tätigkeiten einzurechnen. Abschließend verweist die Autorin auf die Möglichkeit der einzelnen Mitgliedstaaten, eigene Regeln für die Vergabe von Inhouse-Verträgen einzuführen, um die Freiheit der öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung einzuschränken.
Rezension abgeschlossen
ja

§ 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV – unbekanntes Instrument zur Flexibilisierung der Beschaffung

Autor
Weirauch, Moritz
Heft
1
Jahr
2023
Seite(n)
28-33
Titeldaten
  • Weirauch, Moritz
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2023
    S.28-33
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Der Autor widmet sich in seinem Beitrag der Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV. Die Regelung eröffne öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen, wenn Dienstleistungen beschafft werden sollen, die an einen Erstauftrag anknüpfen und sich als Wiederholung gleichartiger Leistungen darstellen. In diesem Fall werde nur das Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, das den ersten Auftrag erhalten habe. Die Vorschrift sei insofern eine flexible und vergleichsweise einfache Variante, zusätzliche Dienstleistungen zu beschaffen. Der Autor möchte mit seinem Beitrag dazu beitragen, öffentliche Auftraggeber zu einer häufigeren Anwendung der Regelung zu motivieren. Zunächst vergleicht der Autor die Regelung mit anderen Flexibilitätsinstrumenten und widmet sich sodann umfassend und sehr detailliert ihrem Regelungsgehalt. Einen besonderen Blick wirft er dabei auf die Voraussetzung der „Gleichartigkeit“. Gleichartigkeit setze eine starke Ähnlichkeit, aber keine Identität im Sinne einer Wiederholung voraus; ausreichend sei ein funktionelles Anknüpfen an die bereits vergebene Dienstleistung. Nach Hinweisen zur Verfahrensdurchführung schließt der Autor mit einer Gesamtbewertung und zusammenfassenden Ausführungen.
Rezension abgeschlossen
ja

The Principle of Proportionality:

Untertitel
A Balance of Aims in Public Contracts
Autor
Risvig Hamer, Carina
Heft
3
Jahr
2022
Seite(n)
190-201
Titeldaten
  • Risvig Hamer, Carina
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2022
    S.190-201
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Christopher Wolters, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
In dem englischsprachigen Text setzt sich die Autorin mit der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im europäischen Vergaberecht auseinander. Nach einer kurzen Einleitung beleuchtet sie zunächst die Stellung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im EU-Vergaberecht und die Funktionen, welche er dort erfüllt. Weiter geht sie auf die verschiedenen Ziele und Prinzipien der EU-Vergaberechtslinie ein, welche durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit miteinander in Einklang gebracht werden sollen. In einem letzten Abschnitt geht die Autorin auf die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei dem Ausschluss von Bietern von Vergabeverfahren, insbesondere aufgrund von freiwilligen Ausschlussgründen, ein. Abschließend hält sie die Wichtigkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Wahrung der allgemeinen Ziele der Vergabevorschriften fest.
Rezension abgeschlossen
ja

The Opportunity of the Recovery and Resilience Facility and the Adaptation of the Spanish Public Procurement Framework

Autor
Guerrero Manso, Carmen de
Heft
3
Jahr
2022
Seite(n)
168-173
Titeldaten
  • Guerrero Manso, Carmen de
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2022
    S.168-173
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Peter Oriwol, CMS Hasche Sigle, Leipzig
Abstract
Der Beitrag stellt in seinem ersten Teil den Aufbaufonds "Next Generation EU" (NGEU) der Europäischen Union vor und würdigt anschließend die vom Königreich Spanien ergriffenen Maßnahmen, um das Vergaberecht über die Verwendung der Fördermittel anzupassen. NGEU ist ein Maßnahmenpacket über 750 Milliarden Euro mit dem Zweck, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei dem Wideraufbau ihrer Wirtschaft nach der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Die Autorin beleuchtet insbesondere das Instrument der Aufbau- und Resilienzfazilität ("Recovery and Resilience Facility"), das Investitionen in den ökologischen Wandel, in die digitale Transformation, in nachhaltiges Wachstum, in den sozialen Zusammenhalt, in das Gesundheitswesen und in die Ausbildung der nächsten Generation fördert.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Grenzen ausschreibungsfreier Rüstungsvergabe

Autor
Eggers, Jan Christian
Siegert, Linda
Normen
§ 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB
Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV
Gerichtsentscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2021 - VII-Verg 51/20
Heft
1
Jahr
2023
Seite(n)
14-16
Titeldaten
  • Eggers, Jan Christian; Siegert, Linda
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2023
    S.14-16
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB, Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2021 - VII-Verg 51/20

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Die Autoren besprechen die (Kosten-)Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2021 - VII-Verg 51/20, die zu einer Beschaffung von Rüstungsgütern durch das BAAINBw ergangen ist. Hatte die VK Bund erstinstanzlich die Ausnahme des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB wegen dem beabsichtigten Erhalt industrieller Kernfähigkeiten und strategisch relevanter Entwicklungskapazitäten am Standort Deutschland und der EU noch bejaht, hielt das OLG Düsseldorf das Absehen von einer europaweiten Auftragsbekanntmachung für nicht gerechtfertigt an. Da die Beschwerde zurückgenommen wurde, äußerte sich das Gericht zu den Erfolgsaussichten im Rahmen der Kostenentscheidung. Die Autoren zeichnen diese Argumentationslinie nach und ordnen die Entscheidung ein. Der Auftraggeber habe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechungslinie des EuGH nachzuweisen, dass wesentliche Sicherheitsinteressen berührt seien und der Verzicht auf eine Ausschreibung zu deren Wahrung erforderlich sei. Dies gelte auch bei Berufung auf ein in § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB enthaltenes Regelbeispiel. Die seitens des BAAINBw erfolgte Berufung auf Medienberichte und Verbandsäußerungen reiche nicht aus. Als Fazit verdiene die Entscheidung Zustimmung, weil sie ausgewogen und systemgerecht sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja