Hippokrates als Dienstleister gemäß den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes
Untertitel
Die Vergabe von integrierten Versorgungsverträgen im Lichte des EuGH-Urteils vom 11.6.2009, Rs. C-30/07 -
Normen
§ 98 Nr. 2
§ 3 Nr. 3 lit a VOL/A
§ 3 Nr. 4 lit a VOL/A
§ 140a SGB V
§ 1a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urteil vom 11.6.2009 - C-30/07
Zeitschrift
Heft
5
Jahr
2010
Seite(n)
247-253
Titeldaten
- Baumeister, Hubertus; Struß, Jantje
- NZS - Neue Zeitschrift für Sozialrecht
-
Heft 5/2010
S.247-253
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 98 Nr. 2, § 3 Nr. 3 lit a VOL/A, § 3 Nr. 4 lit a VOL/A, § 140a SGB V, § 1a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A
EuGH, Urteil vom 11.6.2009 - C-30/07
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Die Verfasser nehmen die „Oymanns-Entscheidung“ des EuGH als Ausgangspunkt, um die Ausschreibungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen für Verträge über die integrierte Versorgung zu untersuchen. Dabei betrachten sie zunächst die Frage, ob gesetzliche Krankenkassen öffentliche Auftraggeber sind und stellen dann dar, warum Verträge zur integrierten Versorgung öffentliche Aufträge seien. Im Anschluss widmen sie sich der Einordnung der integrierten Versorgung als nicht-prioritäre Dienstleistungen, der Mittelstandsförderung und den Ausnahmetatbeständen in der VOL/A für eine wettbewerbsfreie Vergabe. Schließlich sei nach Auffassung der Autoren die Vergabe von integrierten Versorgungsverträgen ein hilfreiches Element zur Steuerung im Gesundheitswesen, gesetzliche Krankenkassen als auch Leistungserbringer sollten ihre Vorbehalte gegenüber dem Vergaberecht aufgeben.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja